Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner "Aufenthaltsberechtigung" gemäß §§ 6 Abs. 2 und 13Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner "Aufenthaltsberechtigung" gemäß Paragraphen 6, Absatz 2 und 13
Abs. 1 Aufenthaltsgesetz abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Sein "letzter" Sichtvermerk habe eine Gültigkeit bis zum 3. September 1993 gehabt. Mit der am 10. September 1993 erfolgten Antragstellung sei die Frist des § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz versäumt worden. Der Antrag wäre daher gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen gewesen.Absatz eins, Aufenthaltsgesetz abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Sein "letzter" Sichtvermerk habe eine Gültigkeit bis zum 3. September 1993 gehabt. Mit der am 10. September 1993 erfolgten Antragstellung sei die Frist des Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz versäumt worden. Der Antrag wäre daher gemäß Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen gewesen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die oben wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Damit stößt aber die in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretene rechtliche Beurteilung auf keine Bedenken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0766). Die oben wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Damit stößt aber die in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretene rechtliche Beurteilung auf keine Bedenken vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0766).
Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei amtsbekannt, daß die Fremdenpolizei bei geringfügigen Überschreitungen einer Frist regelmäßig einen Sichtvermerk erteilt habe, wobei auch Überschreitungen bis zu einem halben Jahr - wenn sonst alles in Ordnung gewesen sei - toleriert worden seien. Es sei ihm die Frist des Aufenthaltsgesetzes nicht bekannt gewesen. Es sei ihm auch nie die Möglichkeit gegeben worden, "diesbezüglich" Stellung zu nehmen. Das Aufenthaltsgesetz sei auf ihn im gegenständlichen Fall auch nicht anzuwenden.
Dem ist entgegenzuhalten, daß einer "Toleranz" von Überschreitungen der Frist des § 13 Abs. 1 FrG die gesetzliche Grundlage fehlt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0666) und daß es Sache des Fremden ist, sich über die einschlägige Rechtslage zu informieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0561). Die Rüge der Verletzung des Parteiengehörs geht damit ins Leere, zumal auch die Relevanz des behaupteten Mangels nicht dargetan wurde (vgl. das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0766). Der Einwand, das Aufenthaltsgesetz sei auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden, ist nicht nachvollziebar. Dem ist entgegenzuhalten, daß einer "Toleranz" von Überschreitungen der Frist des Paragraph 13, Absatz eins, FrG die gesetzliche Grundlage fehlt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0666) und daß es Sache des Fremden ist, sich über die einschlägige Rechtslage zu informieren vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0561). Die Rüge der Verletzung des Parteiengehörs geht damit ins Leere, zumal auch die Relevanz des behaupteten Mangels nicht dargetan wurde vergleiche das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0766). Der Einwand, das Aufenthaltsgesetz sei auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden, ist nicht nachvollziebar.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiters Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiters Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.