Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0666

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0666

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AVG §71;
VwRallg;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Stellung eines Antrages nach Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AufenthaltsG 1992 dient der Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes. Die dafür vom Gesetz vorgesehene Frist "mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung" ist demnach eine materiell-rechtliche Frist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des genannten Rechtsanspruches führt. Daraus folgt, daß gegen die Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG nicht in Betracht kommt (Hinweis E 15.12.1994, 94/18/0766).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180666.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180666_19941215X01

Rechtssatz für 94/18/0666

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0666

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/17 94/18/0768 3 (hier: Einer "Toleranzzeit" vom 1.7.1993 bis zum 31.12.1993 fehlt die gesetzliche Grundlage)

Stammrechtssatz

Die Behauptung des Fremden, daß im Falle der Versäumung der rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages nach dem AufenthaltsG 1992 zur Vermeidung unbilliger Härten "gerade in der Übergangszeit Nachsicht zu gewähren" gewesen sei, ist nicht zielführend, da derartiges im AufenthaltsG 1992 nicht vorgesehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180666.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180666_19941215X02

Rechtssatz für 94/18/0666

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/18/0666

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/17 94/18/0768 4

Stammrechtssatz

Das Vorbringen des Fremden, daß vor Abweisung des - verspätet gestellten - Verlängerungsantrages nach dem AufenthaltsG 1992 im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in das Privatleben und Familienleben eine Interessenabwägung vorzunehmen gewesen wäre, geht ins Leere. Dem allfälligen Schutz des Privatlebens und Familienlebens wird durch die im Fall einer Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 nach Paragraph 19, dieses Gesetzes gebotene Abwägungsverpflichtung ohnedies Rechnung getragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180666.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180666_19941215X03

Entscheidungstext 94/18/0666

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/18/0666

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §71;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
VwRallg;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. August 1994, Zl. 100.865/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 2. August 1994 wurde der vom Beschwerdeführer, einem ägyptischen Staatsangehörigen, am 1. Oktober 1993 gestellte Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins und 2 Aufenthaltsgesetz abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers durch einen bis 20. Mai 1993 gültigen Sichtvermerk gedeckt gewesen sei. Seither halte er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er habe am 1. Oktober 1993 bei der Bundespolizeidirektion Wien einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes eingebracht. Dieser Antrag sei gemäß Paragraph 7, Absatz 7, FrG an die nach dem Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde weitergeleitet worden. Da der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, finde Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz daher auf ihn keine Anwendung. Er hätte den Antrag vom Ausland aus zu stellen gehabt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nicht strittig, daß der Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 1993 auf Erteilung eines Sichtvermerkes ab dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) im Grunde des Paragraph 7, Absatz 7, FrG als Antrag gemäß Paragraph 6, des Aufenthaltsgesetzes zu behandeln war.

Der Beschwerdeführer tritt auch der Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, daß er zuletzt einen Sichtvermerk mit einer Gültigkeitsdauer bis 20. Mai 1993 besessen habe, nicht entgegen. Damit ist die Übergangsbestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz auf ihn nicht anwendbar, weil er sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die sinngemäße Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften kam daher in seinem Falle nicht in Betracht. Er konnte die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nur vom Ausland aus beantragen. Er hat den gegenständlichen Antrag jedoch während seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Inland gestellt. Da sohin beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht vorlagen, hat die belangte Behörde seinen Antrag mit Recht abgewiesen vergleiche hiezu die

hg. Erkenntnisse vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0631, und vom 3. November 1994, Zl. 94/18/0662).

Die in der Beschwerde vorgetragenen Rechtsrügen sind nicht zielführend.

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung über seinen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Antragstellung hätte entschieden werden müssen.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die Stellung eines Antrages nach Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AufG der Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes dient. Die dafür vom Gesetz vorgesehene Frist "mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung" ist demnach eine materiell-rechtliche Frist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des genannten Rechtsanspruches führt. Daraus folgt, daß gegen die Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG nicht in Betracht kommt vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 94/18/0766).

Der Beschwerdeführer bringt vor, daß "solche gelagerte Fälle", nämlich verspätete Einreichungen nach dem Aufenthaltsgesetz innerhalb der "Toleranzzeit zwischen 1. Juli 1993 und letztlich 31. Dezember 1993" in Behandlung gezogen und positiv erledigt worden seien.

Dem ist entgegenzuhalten, daß einer "Toleranzzeit" die gesetzliche Grundlage fehlt vergleiche auch hiezu das oben zitierte Erkenntnis vom 6. Oktober 1994).

Der vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrüge, ihm sei entgegen Paragraph 45, Absatz 3, AVG keine Gelegenheit gegeben worden, zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Ergebnisse von Beweisaufnahmen der Beschwerdeführer meint, sodaß seine Verfahrensrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde. Mit der Behauptung, sein Recht auf Akteneinsicht im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, AVG sei verletzt worden, zeigt der Beschwerdeführer keinen Verfahrensmangel auf, weil er gar nicht konkret behauptet, daß ihm Akteneinsicht verweigert worden sei.

Mit seinem Vorwurf, die belangte Behörde habe sich nicht mit seiner familiären bzw. sozialen Integration auseinandergesetzt, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß dem allfälligen Schutz des Privat- und Familienlebens durch die im Falle einer Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG nach Paragraph 19, leg. cit. gebotene Abwägungsverpflichtung Rechnung getragen wird vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0768).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180666.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1994180666_19941215X00