Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0148

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0148

Entscheidungsdatum

09.03.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z8;
FrG 1993 §19;

Rechtssatz

Im konkreten Fall hat die Behörde - im Hinblick auf den seit 1992 dauernden Aufenthalt des Fremden und den ebenso langen Aufenthalt der Ehegattin und des gemeinsamen Kindes in Österreich - einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen, im Grunde des Paragraph 19, FrG 1993 relevanten Eingriff in das Privatleben und Familienleben zu Unrecht verneint (hier: Aufenthaltsverbot jedoch wegen Schwarzarbeit dringend geboten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180148.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994180148_19950309X01

Rechtssatz für 94/18/0148

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0148

Entscheidungsdatum

09.03.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;
FrG 1993 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/14 94/18/0153 1

Stammrechtssatz

Selbst wenn ein durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bewirkter Eingriff in das Privatleben und Familienleben gegeben wäre, wäre diese Maßnahme gemäß Paragraph 19, FrG 1993 zulässig, da sie angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" vergleiche dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 692 Blg NR 18 GP, 38) zum Schutz der öffentlichen Ordnung, konkret: zur Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes, dringend geboten ist (Hier: Aufenthaltsverbot betrifft einen Serben, der mit seiner Gattin in Österreich lebt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180148.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994180148_19950309X02

Rechtssatz für 94/18/0148

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/18/0148

Entscheidungsdatum

09.03.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z8;
FrG 1993 §20 Abs1;

Rechtssatz

Daß die Behörde den privaten und familiären Interessen des Fremden keinen hohen Stellenwert einräumte, erweckt angesichts des noch relativ kurzen (ca zweijährigen) Aufenthaltes des Fremden und seiner Familie in Österreich sowie des im Hinblick darauf noch keinesfalls hohen Grades an Integration (was für den Fremden selbst verstärkt zutrifft, ging er doch von Anfang 1992 bis April 1993 keiner rechtmäßigen Beschäftigung nach) keine Bedenken. Daß die Gattin des Fremden aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung im Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung einer geregelten Arbeit nachgegangen ist, vermag einerseits die Interessenlage des Fremden nicht entscheidend zu stärken, andererseits das durch das Fehlverhalten des Fremden beeinträchtigten öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes nicht zu schwächen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180148.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994180148_19950309X03

Entscheidungstext 94/18/0148

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/18/0148

Entscheidungsdatum

09.03.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in Wien, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20. Jänner 1994, Zl. SD 688/93, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 20. Jänner 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, des Fremdengesetzes - FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde - im wesentlichen - folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei auf Grund der Ereignisse in seiner Heimat im Jahr 1992 zusammen mit seiner Ehegattin nach Österreich gekommen und sei zunächst aus "öffentlicher Hand" unterstützt worden; in der Folge habe sich sein Unterhalt auf die Verpflichtungserklärung einer dritten Person gegründet. Im April 1993 habe er einen Sichtvermerk erhalten, da er von seiner Gattin, die eine legale Beschäftigung angenommen habe, den Unterhalt erhalten habe. Kurze Zeit danach (am 15. April 1993) sei er von Organen des Landesarbeitsamtes Wien bei einer Beschäftigung betreten worden, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Damit lägen jedenfalls die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG vor. Auf Grund dessen sei auch die im Paragraph 18, Absatz eins, leg.cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt.

Ein (relevanter) Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner ebenfalls aus seiner Heimat stammenden Ehegattin "und Kind" etwas mehr als ein Jahr in Österreich gelebt, als er von Organen des Landesarbeitsamtes betreten worden sei. Der Beschwerdeführer, der bis zum Zeitpunkt seiner Beanstandung noch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen sei, hätte genügend Zeit gehabt, sich über die Voraussetzungen für die Aufnahme einer legalen Beschäftigung zu informieren. Unter diesen Umständen erscheine die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erreichung einer geordneten "Fremden- und Beschäftigungspolitik" dringend geboten. Die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie seien angesichts der keineswegs besonders fortgeschrittenen Integration und der nicht allzu langen Dauer des Aufenthaltes gegenüber den öffentlichen Interessen hintanzustellen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn deshalb aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer zieht die - nach den unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen unbedenkliche - Auffassung der belangten Behörde, daß der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG verwirklicht und die im Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht in Zweifel.

2. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde vor, die Paragraphen 19 und 20 FrG unrichtig angewendet zu haben. Diesen Mangel erblickt der Beschwerdeführer konkret darin, daß sich die Behörde darauf beschränkt habe festzustellen, daß die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich lebten und daß bei der Ermessensentscheidung die private und familiäre Situation des Beschwerdeführers berücksichtigt und somit dem Artikel 8, Absatz 2, MRK vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei. Der Beschwerdeführer meint, es wäre notwendig gewesen, auch festzustellen, seit welchem Zeitraum sich die Familienangehörigen in Österreich befänden bzw. welcher Tätigkeit sie nachgingen.

3.1. Zwar hat die belangte Behörde - im Hinblick auf den seit 1992 dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers und den ebenso langen Aufenthalt der Ehegattin und des gemeinsamen Kindes in Österreich (diese Feststellungen wurden im angefochtenen Bescheid getroffen) - einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen im Grunde des Paragraph 19, FrG relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint. Dies führt indes die Beschwerde nicht zum Erfolg, da die belangte Behörde überdies die Auffassung vertreten hat, daß das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 19, FrG dringend geboten sei. Diese Beurteilung kann angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt der Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes nicht als rechtswidrig erkannt werden vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0135, mwN). Das Aufenthaltsverbot erweist sich somit nach Paragraph 19, FrG als zulässig.

3.2. Im Rahmen der gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG gebotenen Abwägung stellte die belangte Behörde dem, wie gesagt, gewichtigen maßgeblichen öffentlichen Interesse die von ihr als nicht stark ausgeprägt eingeschätzten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers gegenüber. Daß sie den zuletzt genannten Interessen keinen hohen Stellenwert einräumte, erweckt angesichts des noch relativ kurzen (ca. zweijährigen) Aufenthaltes des Beschwerdeführers und seiner Familie in Österreich sowie des im Hinblick darauf noch keinesfalls hohen Grades an Integration (was für den Beschwerdeführer selbst verstärkt zutrifft, ging er doch nach der unwidersprochen gebliebenen Feststellung im angefochtenen Bescheid jedenfalls bis April 1993 keiner rechtmäßigen Beschäftigung nach), keine Bedenken. Daß die Gattin des Beschwerdeführers aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung (mit laut Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. August 1993 Gültigkeitsdauer bis 21. Februar 1994) im Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung einer geregelten Arbeit nachgegangen ist, vermag einerseits die Interessenlage des Beschwerdeführers nicht entscheidend zu stärken, anderseits das durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes nicht zu schwächen.

Das von der belangten Behörde aus der von ihr vorgenommenen Abwägung gewonnene Ergebnis der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes auch aus dem Blickwinkel des Paragraph 20, Absatz eins, FrG ist nach dem Gesagten insofern nicht rechtswidrig, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie jedenfalls nicht schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

4. Da somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Umfang des gestellten Antrages (Paragraph 59, Absatz eins, VwGG) - auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,, insbesondere deren Artikel römisch drei, Absatz 2,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180148.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994180148_19950309X00