Verwaltungsgerichtshof
09.03.1995
94/18/0148
Im konkreten Fall hat die Behörde - im Hinblick auf den seit 1992 dauernden Aufenthalt des Fremden und den ebenso langen Aufenthalt der Ehegattin und des gemeinsamen Kindes in Österreich - einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen, im Grunde des Paragraph 19, FrG 1993 relevanten Eingriff in das Privatleben und Familienleben zu Unrecht verneint (hier: Aufenthaltsverbot jedoch wegen Schwarzarbeit dringend geboten).