Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2026/07/0084

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/07/0084

Entscheidungsdatum

15.09.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §59 Abs1
AWG 2002 §73
  1. AWG 2002 § 73 heute
  2. AWG 2002 § 73 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 73 gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 73 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 73 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  6. AWG 2002 § 73 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 73 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 73 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 73 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0141 B 30. Mai 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Ein verwaltungspolizeilicher Auftrag bedarf einer hinreichenden Konkretisierung vergleiche E 24. Februar 2015, 2013/05/0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026070084.L01

Im RIS seit

13.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2026

Dokumentnummer

JWR_2026070084_20260915L01

Rechtssatz für Ra 2026/07/0084

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2026/07/0084

Entscheidungsdatum

15.09.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0057 E 31. Juli 2006 VwSlg 16987 A/2006 RS 6 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch eines Bescheides, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst zu sein, dass einerseits den Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann. Da auch unklare, aus sich selbst allein nicht verständliche Spruchteile normative Wirkung entfalten und daher in Rechtskraft erwachsen können, sind sie, wenn sie in Rechte einer Partei eingreifen und den Anforderungen der Paragraphen 59 und 60 AVG nicht entsprechen, mit einer Rechtswidrigkeit belastet vergleiche hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], zu Paragraph 59, AVG, S. 984 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). (Hier: Die Anordnung der Regulierungsbehörden, die Beschwerdeführerin sei als Netzbetreiberin verpflichtet, dem Lieferanten eine Rechnung zu senden, damit der Lieferant aus diesen Rechnungen einen Vorsteuerabzug durchführen kann, wird diesem Bestimmtheitsgebot gerecht, weil daraus erschlossen werden kann, dass eine Rechnung mit den im Paragraph 11, UStG geforderten Angaben vorliegen muss.)

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026070084.L02

Im RIS seit

13.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2026

Dokumentnummer

JWR_2026070084_20260915L02

Entscheidungstext Ra 2026/07/0084

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2026/07/0084

Entscheidungsdatum

15.09.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tscheppe, über die Revision des Ing. J G S, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 15. Juni 2026, LVwG 46.34-532/2026-8, betreffend Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld),

römisch eins. zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerde gegen den mit Bescheid vom 11. November 2025 erteilten Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, AWG 2002 im Hinblick auf das auf dem Grundstück Nr. 614/3, KG R-S, befindliche Fahrzeug „Jeep, silber“ abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 11. November 2025 verpflichtete die belangte Behörde den Revisionswerber, auf den Grundstücken Nr. 614/7 und Nr. 614/3, je KG R-S, abgestellte Altfahrzeuge („2 Jeep, silber, Opel Movano, weiß, Citroen Kombi, schwarzgrau, Peugeot, silber“) bis spätestens 31. Dezember 2025 entweder auf einem Bereich mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel abzustellen (zu lagern) oder einem befugten Abfallsammler und/oder Abfallbehandler zur Verwertung oder Beseitigung zu übergeben. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Nachweise über die durchgeführten Behandlungsschritte (sachgemäße Lagerung oder Beseitigung) bis spätestens 14. Jänner 2026 an die belangte Behörde zu übermitteln seien.
2
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde und brachte unter anderem vor, bei der Begutachtung der Fahrzeuge durch den Amtssachverständigen der belangten Behörde seien hauptsächlich die „§ 57a Plaketten“ in Augenschein genommen und der sonstige technische Zustand der Fahrzeuge ignoriert worden. Alle Fahrzeuge seien technisch in einem guten Zustand und fahrbereit. Der „Jeep Grand Cherokee“ sei ein angemeldetes Fahrzeug, das ohne technischen Aufwand „im Oktober“ (offenkundig gemeint: Oktober 2025) „die Prüfplakette“ erhalten habe.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. Juni 2026 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) diese Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass als neue Frist für die ordnungsgemäße Lagerung der Altfahrzeuge gemäß Anlage 1 Punkt 2. Altfahrzeugeverordnung oder die Übergabe an einen befugten Abfallsammler und/oder -behandler der 31. Juli 2026 festgesetzt werde. Die Nachweise über die sachgemäße Lagerung oder ordnungsgemäße Entsorgung seien der Behörde bis spätestens 15. August 2026 vorzulegen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
In seiner Entscheidungsbegründung ging das Verwaltungsgericht unter anderem davon aus, der Revisionswerber sei Hälfteeigentümer der Grundstücke Nr. 614/7 und Nr. 614/3, je KG R-S. Die Grundstücke befänden sich im unmittelbaren Nahebereich des Limbaches. Zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung am 29. August 2025 habe der Revisionswerber in seinem Eigentum befindliche Fahrzeuge wie folgt abgestellt: auf dem Grundstück Nr. 614/7 haben sich ein Citroen Kombi, schwarzgrau, ein Peugeot, silber, sowie ein Jeep, silber, befunden. Das Fahrzeug Opel Movano, Transporter, habe sich an der Grundgrenze zwischen den Grundstücken Nr. 614/7 und Nr. 614/3, je KG R-S, befunden. Auf dem Grundstück Nr. 614/3 habe sich ein weiteres Fahrzeug der Marke Jeep, Farbe silber, befunden. Keines der Fahrzeuge befinde sich auf einer Waldfläche bzw. habe sich auf einer solchen befunden.
5
Die Fahrzeuge seien allesamt im Freien, nicht überdacht, auf nicht flüssigkeitsdichtem Boden und lediglich ca. 10 m bis 20 m vom Fließgewässer „Limbach“ entfernt, abgestellt gewesen. Die Kraftfahrzeuge seien (mangels gültiger KFZ-Begutachtungsplaketten) nicht für die Verwendung auf öffentlicher Straße zugelassen gewesen und hätten somit nicht in bestimmungsgemäßer Verwendung gestanden bzw. stünden nicht in bestimmungsgemäßer Verwendung. Sie seien augenscheinlich auch nicht neu.
6
Die Fahrzeuge, ausgenommen der Jeep, silber, auf Grundstück Nr. 614/3 seien in keinem verkehrstauglichen Zustand und reparaturbedürftig. Es handle sich um keine „Oldtimer“ bzw. historische Fahrzeuge iSd Altfahrzeugeverordnung.
7
Die Fahrzeuge auf Grundstück Nr. 614/7, KG R-S (Citroen Kombi, Jeep silber, Peugeot silber), seien ganz offensichtlich über längere Zeit nicht bewegt worden, zumal an den Fahrzeugen auch noch die Anschlagspuren vom Hochwasser des Limbaches im Jahr 2024 erkennbar gewesen seien. Einen Nachweis darüber, dass sämtliche Betriebsmittel und Betriebsflüssigkeiten aus den verfahrensgegenständlichen Fahrzeugen entfernt worden seien, habe der Revisionswerber nicht erbracht und dies sei auch nicht behauptet worden.
8
Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des im behördlichen Verfahren beigezogenen abfalltechnischen Amtssachverständigen. Diesen sei der Revisionswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und auch eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens sei nicht aufgezeigt worden.
9
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung wies das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf hin, dass der objektive Abfallbegriff alle Sachen umfasse, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich sei, um die in Paragraph eins, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) umschriebenen öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen, wobei die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ausreiche, sodass es nicht darauf ankomme, dass keine konkrete Gefahrensituation nachweisbar sei. Für die Unterstellung der verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge unter den objektiven Abfallbegriff dürften diese - nach ebenfalls näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AWG 2002 zudem nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein und wegen ihrer Beschaffenheit (zB Funktionstüchtigkeit) nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen.
10
Fallbezogen stehe unbestritten fest, dass die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge nicht neu seien. Ebenso könne augenscheinlich festgestellt werden, dass alle Fahrzeuge nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden könnten, zumal kein Fahrzeug über eine aufrecht gültige „Zulassungs-/Prüfplakette gemäß Paragraph 57 a, KFG“ verfügt habe bzw. verfüge. Teilweise seien die Fahrzeuge, insbesondere jene auf Grundstück Nr. 614/7 befindlichen, als „schrottreif“ und „nicht mehr reparaturwürdig“ zu bezeichnen, zumal die Kosten der Reparatur den Wert, den die Fahrzeuge nach Reparatur und Verkehrszulassung hätten, bei Weitem überstiegen.
11
Weiters ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass Altfahrzeuge, die nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet würden, nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes objektiv als Abfall anzusehen seien und deren Lagerung, Beförderung und Behandlung im öffentlichen Interesse gelegen sei. In gelagerten Altfahrzeugen seien umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen, wie zB Kühlflüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten, Kraftstoff, Differentialöl oder Motoröl enthalten. Dieser Umstand stelle nach der Lebenserfahrung „einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit“ dar, dass davon ausgegangen werden könne, nicht vollständig trockengelegte Autowracks seien gefährlicher Abfall. Diesbezüglich bedürfe es nach der näher angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keiner detaillierten Prüfung der Altfahrzeuge. Die Schutzgüter iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 müssten nicht tatsächlich gefährdet bzw. beeinträchtigt werden, es genüge deren mögliche Gefährdung bzw. Beeinträchtigung und es komme nicht darauf an, ob eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar sei. Vor diesem Hintergrund gehe das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach es sich fallbezogen nicht um gefährliche Abfälle bzw. Altfahrzeuge handle, und keine Gefährdung für Menschen oder die Natur bestehe, ins Leere. Es sei die Abfalleigenschaft der Altfahrzeuge zu bejahen. Diese seien gemäß der Abfallverzeichnisverordnung der Schlüsselnummer 35203g zuzuordnen und stellten somit gefährliche Abfälle dar.
12
Im Übrigen entspreche die Lagerfläche, auf der sich die Fahrzeuge befänden, nicht den Voraussetzungen der Anlage 1 Punkt 2 Altfahrzeugeverordnung und liege folglich kein geeigneter Ort für die Lagerung der gegenständlichen Altfahrzeuge iSd Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 vor.
13
Sofern der Revisionswerber behaupte, dem Beseitigungsauftrag zwischenzeitig nachgekommen zu sein, sei darauf hinzuweisen, dass nach der näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Herstellung des dem Beseitigungsauftrag entsprechenden Zustands im verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht als vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhalts gelte.
14
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.

Zur teilweisen Aufhebung:

15
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
16
Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision wendet sich der Revisionswerber unter anderem dagegen, dass im Hinblick auf den „Jeep Grand Cherokee“, der zuletzt im Oktober (gemeint offenkundig: 2025) die Begutachtungsplakette gemäß Paragraph 57 a, KFG erhalten habe und bei dem es sich somit um ein aufrecht zugelassenes und „mit gültiger Paragraph 57 a, -, B, e, g, u, t, a, c, h, t, u, n, g, versehenes“ Fahrzeug handle, ein Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, AWG 2002 erteilt wurde. Weiters wirft der Revisionswerber die Frage auf, ob es zulässig sei, einen Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, AWG 2002 im Hinblick auf ein zugelassenes und werthaltiges Fahrzeug zu erlassen.
17
Mit diesem Vorbringen erweist sich die Revision, soweit sie gegen die Abweisung der Beschwerde gegen den mit Bescheid vom 11. November 2025 erteilten Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, AWG 2002 im Hinblick auf das auf dem Grundstück Nr. 614/3, KG R-S, befindliche Fahrzeug „Jeep, silber“ gerichtet ist, als zulässig; sie ist insoweit auch berechtigt.
18
Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens wiederstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben vergleiche , VwGH 6.7.2023, Ra 2022/07/0081 bis 0087, Rn. 18, mwN).
19
Das Verwaltungsgericht ging in dem angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass alle verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuge mangels gültiger Begutachtungsplakette nicht für die Verwendung auf öffentlicher Straße zugelassen „waren“ und somit nicht in bestimmungsgemäßer Verwendung „stehen/standen“. Weiters hielt das Verwaltungsgericht fest, dass alle Fahrzeuge nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden können, zumal kein Fahrzeug über eine aufrecht gültige Zulassungs-/Prüfplakette gemäß Paragraph 57 a, KFG „verfügte bzw. verfügt“.
20
Aufgrund dieser Ausführungen bleibt offen, ob das Verwaltungsgericht auch im Hinblick auf den auf dem Grundstück Nr. 614/3, KG R-S, befindlichen Jeep, hinsichtlich dessen der Revisionswerber in seiner Beschwerde vorgebracht hatte, dass dieser bereits „im Oktober“ wieder eine Prüfplakette erhalten habe, davon ausgegangen ist, dass dieser nicht in bestimmungsgemäßer Verwendung gestanden habe, bzw. gegebenenfalls aus welchem Grund. Mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, wonach das in Rede stehende Fahrzeug im Zeitpunkt der Bescheiderlassung über eine gültige Prüfplakette verfügt habe, hat sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt.
21
Damit erweist sich das angefochtene Erkenntnis in dem angesprochenen Umfang mit einem entscheidungswesentlichen Begründungsmangel behaftet, weshalb es insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.
22
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Zur teilweisen Zurückweisung:

23
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
24
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
25
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
26
Der Revisionswerber macht zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision weiters geltend, es sei „klärungsbedürftig“, ob ein Entfernungsauftrag dem Bestimmtheitsgebot entspreche, wenn die erfassten Fahrzeuge „in den einzelnen Schriftstücken mit abweichenden Angaben (Marke, Farbe, Modell, Fahrgestellnummer, Stückzahl) bezeichnet werden und einzelne Fahrzeuge im Verfahrensverlauf ausgenommen bzw. bereits entsorgt waren“.
27
Ein verwaltungspolizeilicher Auftrag bedarf einer hinreichenden Konkretisierung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsumfang zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann vergleiche , dazu etwa VwGH 30.5.2017, Ra 2015/07/0141, Rn. 17, mwN).
28
Abgesehen davon, dass nicht näher ausgeführt wird, in welchen „Schriftstücken“ die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge jeweils abweichend bezeichnet worden sein sollen, legt der Revisionswerber auch nicht dar, inwieweit ihm aufgrund des verfahrensgegenständlichen Behandlungsauftrags nicht die überprüfbare Möglichkeit gegeben gewesen sei, dem Leistungsumfang zu entsprechen. Ein Abweichen von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird insoweit somit nicht aufgezeigt.
29
Weiters macht der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision Verfahrensmängel (Verletzung der Ermittlungspflicht und des Parteiengehörs, „Übergehen“ des Beweisanbots der „fahrbereiten Vorführung“) geltend.
30
Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , VwGH 1.6.2026, Ra 2025/07/0060, Rn. 30, mwN). Eine derartige Relevanzdarstellung enthält die angesprochene Zulässigkeitsbegründung jedoch nicht, weshalb damit schon aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wird.
31
Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision Verstöße gegen das Doppelbestrafungsverbot (Artikel 4, 7. ZP-EMRK, Artikel 50, GRC) rügt bzw. einen Verstoß gegen Paragraph 22, VStG geltend macht, legt er nicht dar, aus welchem Grund er davon ausgeht, dass es sich bei dem gegenständlichen verwaltungspolizeilichen Auftrag um eine Strafe iSd genannten Bestimmungen handle, weshalb auch insoweit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wird.
32
Sodann wendet sich der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes und macht geltend, dieses sei einem in sich widersprüchlichen Gutachten gefolgt, weil der Befund „den Kataster als ‚Haus mit Garten‘“ ausgewiesen habe, und zugleich eine Lagerung „im Wald“ behauptet worden sei.
33
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 10.6.2024, Ra 2024/07/0150, Rn. 20, mwN).
34
Vorliegend ist aufgrund des angesprochenen Zulässigkeitsvorbringens jedoch völlig unklar, welche Aspekte der dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegenden Beweiswürdigung beanstandet werden sollen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis ausdrücklich die Feststellung getroffen, dass sich keines der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge auf einer Waldfläche befunden habe, weshalb auch die Relevanz des (behaupteten) Widerspruchs offen bleibt.
35
Soweit sich der Revisionswerber schließlich gegen die Verwertung des Gutachtens eines „nicht kraftfahrzeugkundigen Sachverständigen“, der sich auf eine „bloß optische Momentaufnahme“ (gemeint wohl: der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge) beschränkt habe, wendet, zeigt er auch damit nicht die Unvertretbarkeit der dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegenden Beweiswürdigung auf. Immerhin stellt der Revisionswerber selbst nicht in Abrede, dass (mit Ausnahme des auf dem Grundstück Nr. 614/3, KG R-S abgestellten Fahrzeugs „Jeep, silber“) keines der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge über eine gültige Begutachtungsplakette nach Paragraph 57 a, KFG verfügte, und er tritt auch der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach bezüglich sämtlicher dieser Fahrzeuge allfällige Reparaturkosten den Wert, den die Fahrzeuge nach der Reparatur hätten, bei Weitem überstiegen, nicht substantiiert entgegen. Auch insoweit wird daher nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt.
36
Die Revision war daher im verbleibenden Umfang nach Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 15. September 2026

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026070084.L00

Im RIS seit

13.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2026

Dokumentnummer

JWT_2026070084_20260915L00