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Der Mitbeteiligte bewarb sich bei der revisionswerbenden Universität um die Berufung auf die ausgeschriebene Stelle einer Universitätsprofessorin bzw. eines Universitätsprofessors.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 25. Februar 2021 teilweise statt, stellte fest, dass die revisionswerbende Partei den Mitbeteiligten dadurch in seinem Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO verletzt habe, indem sie ihm keine Auskunft über die konkreten Empfänger seiner personenbezogenen Daten erteilt habe (Spruchpunkt A) II) a) 1.), trug der revisionswerbenden Partei auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung (des Erkenntnisses), den Mitbeteiligten eine insofern vollständige Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO zu erteilen, als konkrete Empfänger (seiner personenbezogenen Daten) zu beauskunften seien (Spruchpunkt A) II) a) 2.) und wies im Übrigen die Beschwerde des Mitbeteiligten als unbegründet ab (Spruchpunkt A) II) b).Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 25. Februar 2021 teilweise statt, stellte fest, dass die revisionswerbende Partei den Mitbeteiligten dadurch in seinem Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO verletzt habe, indem sie ihm keine Auskunft über die konkreten Empfänger seiner personenbezogenen Daten erteilt habe (Spruchpunkt A) römisch zwei) a) 1.), trug der revisionswerbenden Partei auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung (des Erkenntnisses), den Mitbeteiligten eine insofern vollständige Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO zu erteilen, als konkrete Empfänger (seiner personenbezogenen Daten) zu beauskunften seien (Spruchpunkt A) römisch zwei) a) 2.) und wies im Übrigen die Beschwerde des Mitbeteiligten als unbegründet ab (Spruchpunkt A) römisch zwei) b).
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Gegen die Spruchpunkte A) II) a) 1. und 2. richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.Gegen die Spruchpunkte A) römisch zwei) a) 1. und 2. richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
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Diesen Antrag begründet die revisionswerbende Universität zusammengefasst damit, dass der Vollzug des Erkenntnisses im angefochtenen Umfang des Spruchpunktes A) II) a) 2. für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil hätte, weil die Offenlegung von Daten der im Berufungsverfahren eingesetzten Gutachter und externen Experten gegenüber dem Mitbeteiligten nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Überdies wiege der mit der Offenlegung verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz Dritter gemäß § 1 DSG bzw. in das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten Dritter gemäß Art. 8 GRC besonders schwer. Ebenso sei mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses das öffentliche Interesse an der Wahrung der Objektivität von universitären Berufungsverfahren verletzt. Der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden hingegen keine zwingenden öffentlichen Interessen iSd § 30 Abs. 2 VwGG entgegen.Diesen Antrag begründet die revisionswerbende Universität zusammengefasst damit, dass der Vollzug des Erkenntnisses im angefochtenen Umfang des Spruchpunktes A) römisch zwei) a) 2. für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil hätte, weil die Offenlegung von Daten der im Berufungsverfahren eingesetzten Gutachter und externen Experten gegenüber dem Mitbeteiligten nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Überdies wiege der mit der Offenlegung verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz Dritter gemäß Paragraph eins, DSG bzw. in das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten Dritter gemäß Artikel 8, GRC besonders schwer. Ebenso sei mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses das öffentliche Interesse an der Wahrung der Objektivität von universitären Berufungsverfahren verletzt. Der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden hingegen keine zwingenden öffentlichen Interessen iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG entgegen.
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Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
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Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung ist allgemein davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die im Revisionsverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof gegebene Rechtsschutzfunktion soll durch einen Vollzug der angefochtenen Entscheidung während der Dauer des Verfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte, während vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder auch bei Interessen des Mitbeteiligten ein Zuwarten mit der Durchsetzung des normativen Gehaltes der angefochtenen Entscheidung hingenommen werden kann (vgl. etwa - in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten - VwGH 8.5.2026, Ra 2026/04/0076, Rn. 7, mwN).Bei der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Interessenabwägung ist allgemein davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die im Revisionsverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof gegebene Rechtsschutzfunktion soll durch einen Vollzug der angefochtenen Entscheidung während der Dauer des Verfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte, während vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder auch bei Interessen des Mitbeteiligten ein Zuwarten mit der Durchsetzung des normativen Gehaltes der angefochtenen Entscheidung hingenommen werden kann vergleiche , etwa - in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten - VwGH 8.5.2026, Ra 2026/04/0076, Rn. 7, mwN). 7
Im vorliegenden Fall schlägt die Interessenabwägung zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, weil der ihr durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolges der Revision nicht rückgängig gemacht werden könnte. Dies trifft in der gegenständlichen Konstellation einer einmal erteilten Auskunft zu (vgl. wiederum VwGH 8.5.2026, Ra 2026/04/0076, Rn. 8, mwN).Im vorliegenden Fall schlägt die Interessenabwägung zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, weil der ihr durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolges der Revision nicht rückgängig gemacht werden könnte. Dies trifft in der gegenständlichen Konstellation einer einmal erteilten Auskunft zu vergleiche , wiederum VwGH 8.5.2026, Ra 2026/04/0076, Rn. 8, mwN). 8
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG stattzugeben.Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz VwGG stattzugeben.
Wien, am 20. August 2026