Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2026/04/0114

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/04/0114

Entscheidungsdatum

20.08.2026

Index

E3R E15202000
E3R E19400000
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
32016R0679 DSGVO Art15
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/04/0094 B 1. Dezember 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Stattgebung - datenschutzrechtliche Angelegenheit - Bei der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Interessenabwägung ist allgemein davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Revisionsverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof gegebene Rechtsschutzfunktion soll durch einen Vollzug der angefochtenen Entscheidung während der Dauer des Verfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden vergleiche Mayer/Muzak, B-VG5 [2015] Paragraph 30, VwGG römisch eins.2 mwN). Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte, während vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder auch bei Interessen des Mitbeteiligten ein Zuwarten mit der Durchsetzung des normativen Gehaltes der angefochtenen Entscheidung hingenommen werden kann vergleiche VwGH 20.9.2012, AW 2012/05/0056; sowie zu einer spiegelbildlichen Konstellation im Vergaberecht etwa VwGH 11.11.2021, Ra 2021/04/0209).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040114.L01

Im RIS seit

08.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2026

Dokumentnummer

JWR_2026040114_20260820L01

Entscheidungstext Ra 2026/04/0114

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2026/04/0114

Entscheidungsdatum

20.08.2026

Index

E3R E15202000
E3R E19400000
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
32016R0679 DSGVO Art15
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Universität A, vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2026, Zl. W605 2242205-1/46E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: C E, vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragstattgegeben.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte bewarb sich bei der revisionswerbenden Universität um die Berufung auf die ausgeschriebene Stelle einer Universitätsprofessorin bzw. eines Universitätsprofessors.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 25. Februar 2021 teilweise statt, stellte fest, dass die revisionswerbende Partei den Mitbeteiligten dadurch in seinem Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO verletzt habe, indem sie ihm keine Auskunft über die konkreten Empfänger seiner personenbezogenen Daten erteilt habe (Spruchpunkt A) römisch zwei) a) 1.), trug der revisionswerbenden Partei auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung (des Erkenntnisses), den Mitbeteiligten eine insofern vollständige Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO zu erteilen, als konkrete Empfänger (seiner personenbezogenen Daten) zu beauskunften seien (Spruchpunkt A) römisch zwei) a) 2.) und wies im Übrigen die Beschwerde des Mitbeteiligten als unbegründet ab (Spruchpunkt A) römisch zwei) b).
3
Gegen die Spruchpunkte A) römisch zwei) a) 1. und 2. richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
4
Diesen Antrag begründet die revisionswerbende Universität zusammengefasst damit, dass der Vollzug des Erkenntnisses im angefochtenen Umfang des Spruchpunktes A) römisch zwei) a) 2. für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil hätte, weil die Offenlegung von Daten der im Berufungsverfahren eingesetzten Gutachter und externen Experten gegenüber dem Mitbeteiligten nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Überdies wiege der mit der Offenlegung verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz Dritter gemäß Paragraph eins, DSG bzw. in das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten Dritter gemäß Artikel 8, GRC besonders schwer. Ebenso sei mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses das öffentliche Interesse an der Wahrung der Objektivität von universitären Berufungsverfahren verletzt. Der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden hingegen keine zwingenden öffentlichen Interessen iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG entgegen.
5
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6
Bei der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Interessenabwägung ist allgemein davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die im Revisionsverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof gegebene Rechtsschutzfunktion soll durch einen Vollzug der angefochtenen Entscheidung während der Dauer des Verfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte, während vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder auch bei Interessen des Mitbeteiligten ein Zuwarten mit der Durchsetzung des normativen Gehaltes der angefochtenen Entscheidung hingenommen werden kann vergleiche , etwa - in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten - VwGH 8.5.2026, Ra 2026/04/0076, Rn. 7, mwN).
7
Im vorliegenden Fall schlägt die Interessenabwägung zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, weil der ihr durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolges der Revision nicht rückgängig gemacht werden könnte. Dies trifft in der gegenständlichen Konstellation einer einmal erteilten Auskunft zu vergleiche , wiederum VwGH 8.5.2026, Ra 2026/04/0076, Rn. 8, mwN).
8
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz VwGG stattzugeben.

Wien, am 20. August 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040114.L00

Im RIS seit

08.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2026

Dokumentnummer

JWT_2026040114_20260820L00