Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/22/0051

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/22/0051

Entscheidungsdatum

29.06.2026

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §21 Abs3
NAG 2005 §47 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/22/0053 E 24. Jänner 2025 RS 2 Zusatz: Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 21 Abs. 3 NAG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Stammrechtssatz

Der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehegatten und ein gemeinsames Kind kommt im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, MRK große Bedeutung zu (VwGH 11.5.2023, Ra 2022/22/0040; VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0043). Im Fall der Trennung des Fremden von seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Kind ist bei der Interessenabwägung vor allem auch das Kindeswohl zu berücksichtigen und sorgfältig zu prüfen (VwGH 25.1.2023, Ra 2020/22/0245; VwGH 7.12.2021, Ra 2021/22/0130). Dabei ist unter anderem von Bedeutung, ob das Kind auf die Betreuung durch den Fremden angewiesen ist (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0254).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025220051.L01

Im RIS seit

11.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2025220051_20260629L01

Rechtssatz für Ra 2025/22/0051

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/22/0051

Entscheidungsdatum

29.06.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
MRK Art8
NAG 2005 §21 Abs3
12010E020 AEUV Art20
62011CJ0256 Dereci VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/18/0299 E 3. Dezember 2021 RS 2 (hier statt dem zweiten Satz 'indem er sich - (unter anderem) im Fall der Verweigerung eines Aufenthaltstitels für einen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen - de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, sondern das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen.')

Stammrechtssatz

Der EuGH hat wiederholt entschieden, dass Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird. Dazu kann es etwa dann kommen, wenn der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts an einen Familienangehörigen de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, was jedoch voraussetzt, dass zwischen ihm und diesem Familienangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union zur Gänze zu verlassen vergleiche dazu etwa VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0017; zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses im Einzelnen auch VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0195, jeweils mit Hinweis auf EuGH 8.5.2018, C-82/16, Rs. K.A. u.a.).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0256 Dereci VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025220051.L02

Im RIS seit

11.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2025220051_20260629L02

Entscheidungstext Ra 2025/22/0051

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/22/0051

Entscheidungsdatum

29.06.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §21 Abs3
NAG 2005 §47 Abs2
12010E020 AEUV Art20
62011CJ0256 Dereci VORAB

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder, den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin Mag. Marchart als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, in der Rechtssache der Revision des N römisch eins, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. Jänner 2025, VGW-151/098/6551/2024-26, betreffend Aufenthaltstitel, (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 24. April 2024 wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag des Revisionswerbers vom 15. September 2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und änderte den Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend ab, dass der Revisionswerber den Antrag unzulässigerweise im Inland gestellt habe und als Rechtsgrundlage für die Entscheidung Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, NAG angeführt wurde. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht stellte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest, der Revisionswerber sei seit Dezember 2017 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Das Ehepaar lebe mit dem im Jahr 2018 geborenen gemeinsamen Sohn und einem weiteren, im Jahr 2014 geborenen Sohn der Ehefrau aus einer früheren Beziehung in einem gemeinsamen Haushalt. Die Söhne seien ebenfalls österreichische Staatsbürger. Der Revisionswerber habe den gegenständlichen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ am 15. September 2023 beim Landeshauptmann von Wien gestellt. Von der Behörde sei ihm mitgeteilt worden, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung die visumfreie Zeit überschritten habe. Er sei über die Möglichkeit belehrt worden, einen Zusatzantrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG zu stellen. Daraufhin habe der Revisionswerber im Schreiben vom 14. November 2023 seinen Antrag auf das Recht „eines Unionsbürgers [seines Sohnes] auf seinen Vater [den Revisionswerber]“ gestützt und sich auf ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Sohn berufen. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der Revisionswerber mit diesem Schreiben einen Antrag auf Zulassung der Antragstellung im Inland gestellt habe.
4
Weiters hielt das Verwaltungsgericht fest, von 2012 bis April 2022 sei der Revisionswerber zwischen Österreich und Serbien „gependelt“, wobei er sich jeweils drei Monate in Österreich und drei Monate in Serbien aufgehalten habe. Von Mai 2022 bis März 2023 sei der Revisionswerber durchgehend in Serbien gewesen. Zuletzt sei er am 12. März 2023 in das Bundesgebiet eingereist und habe dieses seither nicht mehr verlassen. Der Revisionswerber hole die Kinder regelmäßig von der Schule ab, koche manchmal für sie und unterstütze sie in der Schule. Die Ehefrau des Revisionswerbers sei in der Lage, sich während der vorübergehenden Abwesenheit des Revisionswerbers um die Kinder zu kümmern. Abgesehen von seiner Ehefrau, den Kindern und einem Cousin habe der Revisionswerber keine weiteren Anknüpfungspunkte in Österreich.
5
Das Verwaltungsgericht führte im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG aus, der Revisionswerber halte sich - bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts - seit etwa 21 Monaten durchgehend in Österreich auf. Sein Aufenthalt sei seit etwa 18 Monaten rechtswidrig. Der Revisionswerber sei seit über einem Jahr unselbständig erwerbstätig. Er habe sich über fremdenrechtliche Bestimmungen hinweggesetzt, indem er rechtswidrig im Inland geblieben sei und eine Beschäftigung entgegen dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgeübt habe. Damit liege eine erhebliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen vor. Im Hinblick auf das Kindeswohl bestünden bei einer Ausreise des Revisionswerbers aus dem Bundesgebiet keine Bedenken, zumal die Kinder bis März 2023 ohne die dauerhafte Anwesenheit des Revisionswerbers aufgewachsen seien, sie einander weiterhin besuchen und den Kontakt über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten könnten. Die Mutter der Kinder könne diese weiterhin mit Unterstützung von Verwandten betreuen. Dem Revisionswerber sei es zumutbar, das Verfahren im Ausland abzuwarten. Er habe sein bisheriges Leben in Serbien verbracht, spreche die Landessprache und habe dort soziale Anknüpfungspunkte. Dem Revisionswerber sei sohin wegen unzulässiger Inlandsantragstellung kein Aufenthaltstitel zu erteilen.
6
Ein Anspruch ergebe sich ebensowenig aus Artikel 20, AEUV, weil im Fall der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels die Ehefrau und die Kinder nicht de facto gezwungen wären, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Die Kinder seien sechs und zehn Jahre alt und schon bisher bis März 2023 ohne dauerhafte Betreuung durch den Revisionswerber in Österreich aufgewachsen.
7
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Der Revisionswerber wendet sich in der Begründung der Zulässigkeit der Revision gegen die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG und bringt dazu vor, das Verwaltungsgericht habe die Auswirkungen einer Ausreise des Revisionswerbers auf die Kinder in emotionaler und finanzieller Sicht nicht beachtet.
11
Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
12
Nach Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag unter weiteren Voraussetzungen die Antragstellung im Inland zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,) zulassen.
13
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Die durch das Verwaltungsgericht durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK ist nur dann revisibel, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien und Grundsätze nicht beachtet und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 31.3.2026, Ra 2026/22/0024, mwN).
14
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehegatten und ein gemeinsames Kind im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK große Bedeutung zu. Im Fall der Trennung des Fremden von seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Kind ist bei der Interessenabwägung vor allem auch das Kindeswohl zu berücksichtigen und sorgfältig zu prüfen. Dabei ist unter anderem von Bedeutung, ob das Kind auf die Betreuung durch den Fremden angewiesen ist vergleiche , VwGH 24.1.2025, Ra 2023/22/0053, mwN). Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
15
Der Revisionswerber zeigt nicht auf, dass die vom Verwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung unter Verwertung des persönlichen Eindrucks von ihm und seiner Ehefrau vorgenommene Interessenabwägung in unvertretbarer Weise erfolgt wäre. Das Verwaltungsgericht berücksichtigte ausreichend die für den Revisionswerber sprechenden Umstände, insbesondere die familiären Bindungen zu seiner Ehefrau und den Kindern, die Dauer seines bisherigen Aufenthalts und seine Erwerbstätigkeit. Dabei nahm das Verwaltungsgericht auch auf das Kindeswohl des - zum Entscheidungszeitpunkt - etwa sechseinhalbjährigen Sohnes des Revisionswerbers Bedacht und legte - in der Revision unbekämpft geblieben - Besuchsmöglichkeiten seiner Familienangehörigen in Serbien und mögliche Kontakte im Wege moderner Kommunikationsmittel dar vergleiche , wiederum VwGH 24.1.2025, Ra 2023/22/0053, dort zu einem knapp mehr als fünfjährigen Kind). Inwiefern die Ehefrau des Revisionswerbers ihre Kinder nicht - wie schon bis zur Einreise des Revisionswerbers im März- ausreichend betreuen und der Revisionswerber seine Familie nicht auch von Serbien aus finanziell unterstützen könnte, wird in der Revision nicht dargetan.
16
Der Revisionswerber bringt weiters vor, das Verwaltungsgericht hätte den beantragten Aufenthaltstitel auch aufgrund Artikel 20, AEUV erteilen müssen, weil ein Abhängigkeitsverhältnis der österreichischen Ehefrau und der Kinder zum Revisionswerber bestünde.
17
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der (sich darauf beziehenden) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs steht Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass einem Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt wird, indem er sich - (unter anderem) im Fall der Verweigerung eines Aufenthaltstitels für einen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen - de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, sondern das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen vergleiche , unter Bezugnahme auf EuGH 15.11.2011, Dereci u.a., C-256/11, Rn. 64 bis 66, etwa VwGH 8.9.2022, Ra 2021/22/0135, mwN).
18
Der Revisionswerber zeigt nicht konkret auf, weshalb seiner Ehefrau oder den Kindern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte aus dem Unionsbürgerstatus verwehrt würde und sie de facto zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen wären, wenn seinem Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nicht stattgegeben wird.
19
Soweit der Revisionswerber Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungs- und Feststellungsmängel - ins Treffen führt, wird schon mangels einer nachvollziehbaren Relevanzdarstellung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen vergleiche , VwGH 27.8.2024, Ra 2021/17/0165, mwN, zum Erfordernis der Relevanzdarstellung in Bezug auf die dort ebenfalls behauptete Notwendigkeit der Einholung eines psychologischen Gutachtens).
20
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juni 2026

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0256 Dereci VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025220051.L00

Im RIS seit

11.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Dokumentnummer

JWT_2025220051_20260629L00