1
Am 7. April 2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber, einem syrischen Staatsangehörigen mit, es sei mit 7. April 2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten eingeleitet worden. Aufgrund des Regimewechsels in seinem Herkunftsstaat Syrien hätten sich die Umstände bzw. die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert. Das BFA hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde den Revisionswerber „dann auffordern“, dazu und zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Er müsse auf dieses Schreiben weder antworten noch mit der Behörde in Kontakt treten. Er sei bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.Am 7. April 2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber, einem syrischen Staatsangehörigen mit, es sei mit 7. April 2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten eingeleitet worden. Aufgrund des Regimewechsels in seinem Herkunftsstaat Syrien hätten sich die Umstände bzw. die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert. Das BFA hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde den Revisionswerber „dann auffordern“, dazu und zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Er müsse auf dieses Schreiben weder antworten noch mit der Behörde in Kontakt treten. Er sei bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
2
Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2025 brachte der Revisionswerber eine Beschwerde gegen die Mitteilung vom 7. April 2025 ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der Einleitung des Aberkennungsverfahrens Bescheidcharakter zukomme, zumal dadurch im Familienzusammenführungsverfahren keine positive Prognoseentscheidung an die Vertretungsbehörde erstattet werden könne. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens verletze den Revisionswerber damit in seinem Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK und stelle eine einschränkende Rechtsfolge dar, die mittels Bescheidbeschwerde bekämpfbar sei.Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2025 brachte der Revisionswerber eine Beschwerde gegen die Mitteilung vom 7. April 2025 ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der Einleitung des Aberkennungsverfahrens Bescheidcharakter zukomme, zumal dadurch im Familienzusammenführungsverfahren keine positive Prognoseentscheidung an die Vertretungsbehörde erstattet werden könne. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens verletze den Revisionswerber damit in seinem Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK und stelle eine einschränkende Rechtsfolge dar, die mittels Bescheidbeschwerde bekämpfbar sei.
3
Das BFA wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Mai 2025 zurück. Am 2. Juni 2025 stellte der Revisionswerber einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Das BFA wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Mai 2025 zurück. Am 2. Juni 2025 stellte der Revisionswerber einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es sei nicht zu erkennen, dass bereits durch die Einleitung des Aberkennungsverfahrens in die Rechtspositionen des Revisionswerbers eingegriffen werde. Es stehe ihm die Familienzusammenführung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz offen und nach der Einstellung des Aberkennungsverfahrens oder dem rechtskräftigen Abschluss zugunsten des Revisionswerbers könnten seine Familienangehörigen erneut Anträge stellen. Eine Antragslegitimation des Revisionswerbers liege daher nicht vor.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision bringt vor, dass keine Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob der behördlichen Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens Bescheidcharakter zukomme, ebenso zur Rechtsposition und dem Status des Asylberechtigten nach Erhalt dieser Mitteilung. Es gebe konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens als Bescheid zu werten sei. Durch die Einleitung des Aberkennungsverfahrens werde die Familienzusammenführung sowie die Ableitung des Status des Revisionswerbers im Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 verunmöglicht. Zudem stelle die Einleitung des Aberkennungsverfahrens auch ein Verleihungshindernis im Staatsbürgerschaftsverfahren dar. Es liege ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vor. Schließlich macht der Revisionswerber geltend, dass die Voraussetzungen für die Einleitung des Aberkennungsverfahrens überhaupt nicht vorgelegen seien.Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision bringt vor, dass keine Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob der behördlichen Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens Bescheidcharakter zukomme, ebenso zur Rechtsposition und dem Status des Asylberechtigten nach Erhalt dieser Mitteilung. Es gebe konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens als Bescheid zu werten sei. Durch die Einleitung des Aberkennungsverfahrens werde die Familienzusammenführung sowie die Ableitung des Status des Revisionswerbers im Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 verunmöglicht. Zudem stelle die Einleitung des Aberkennungsverfahrens auch ein Verleihungshindernis im Staatsbürgerschaftsverfahren dar. Es liege ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vor. Schließlich macht der Revisionswerber geltend, dass die Voraussetzungen für die Einleitung des Aberkennungsverfahrens überhaupt nicht vorgelegen seien.
10
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG, soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen hat. Somit sind Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben und daher vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren entzogen (vgl. VwGH 7.7.2026, Ra 2026/19/0143, mwN).Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, VwGG, soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen hat. Somit sind Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben und daher vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren entzogen vergleiche , VwGH 7.7.2026, Ra 2026/19/0143, mwN).
11
Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. VwGH 24.6.2026, Ra 2026/19/0235 bis 0237, mwN).Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig vergleiche , VwGH 24.6.2026, Ra 2026/19/0235 bis 0237, mwN). 12
Die vorliegende Revisionssache gleicht sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Umständen jenem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2026, Ra 2025/18/0327, auf das gemäß § 43 Abs. 2 und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, zu Grunde lag.Die vorliegende Revisionssache gleicht sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Umständen jenem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2026, Ra 2025/18/0327, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und Absatz 9, VwGG verwiesen wird, zu Grunde lag.
13
Auch das gegenständliche Verfahren stellt nämlich auf die Frage ab, ob die formlose Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 Bescheidcharakter hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein über die formlose Mitteilung nach § 7 Abs. 2a letzter Satz AsylG 2005 hinausgehender Wille der Behörde konkret nicht nur aufgrund der mangelnden Form, sondern auch in Anbetracht des Inhalts der Erledigung nicht erkennbar ist. So ist diese Mitteilung weder als Bescheid bezeichnet, noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Es wird darin lediglich die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens mitgeteilt, die weitere Vorgehensweise beschrieben und auf die Möglichkeit zur Stellungnahme hingewiesen. Dass das BFA mit der Mitteilung eine verbindliche, normative Regelung im Sinn der obigen Ausführungen treffen wollte, ergibt sich aus der Formulierung der Erledigung nicht (vgl. VwGH 17.3.2026, Ra 2025/18/0327).Auch das gegenständliche Verfahren stellt nämlich auf die Frage ab, ob die formlose Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Bescheidcharakter hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein über die formlose Mitteilung nach Paragraph 7, Absatz 2 a, letzter Satz AsylG 2005 hinausgehender Wille der Behörde konkret nicht nur aufgrund der mangelnden Form, sondern auch in Anbetracht des Inhalts der Erledigung nicht erkennbar ist. So ist diese Mitteilung weder als Bescheid bezeichnet, noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Es wird darin lediglich die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens mitgeteilt, die weitere Vorgehensweise beschrieben und auf die Möglichkeit zur Stellungnahme hingewiesen. Dass das BFA mit der Mitteilung eine verbindliche, normative Regelung im Sinn der obigen Ausführungen treffen wollte, ergibt sich aus der Formulierung der Erledigung nicht vergleiche , VwGH 17.3.2026, Ra 2025/18/0327). 14
Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung wurde die in der Revision angesprochene Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. August 2026