Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/18/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/18/0171

Entscheidungsdatum

14.04.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §18
AVG §46
BFA-VG 2014 §33 Abs4
BFA-VG 2014 §33 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/18/0100 E 15. Dezember 2015 VwSlg 19261 A/2015 RS 3 (hier: ohne den ersten Satz; mit folgendem Zusatz: "Diese Vorgaben dürfen auch nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Behörde derartige Ermittlungen an "Recherchebeauftragte" oder "Ermittlungshelfer" delegiert, die anschließend Kontakt mit den Behörden des Herkunftsstaates aufnehmen.")

Stammrechtssatz

Die Ermittlungspflichten nach Paragraph 18, AsylG 2005 stehen in einem Spannungsverhältnis zu den Möglichkeiten, die den Behörden im Asylverfahren tatsächlich und rechtlich zur Verfügung stehen. Auf die Kooperation mit den Behörden des Herkunftsstaates kann nicht zurückgegriffen werden, handelt es sich dabei doch regelmäßig um jenen Staat, von dem der Asylwerber behauptet, verfolgt zu werden und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen will. Das Gesetz erlaubt es daher grundsätzlich auch nicht, personenbezogene Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat zu übermitteln vergleiche Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG 2014; zu den Ausnahmen vergleiche Paragraph 33, Absatz 5, BFA-VG 2014). Dieser dem Datenschutz dienenden Bestimmung liegt erkennbar der Gedanke zugrunde, dass der potentielle Verfolgerstaat über das Schutzansuchen des Betroffenen nicht informiert werden soll, und zwar nicht zuletzt deshalb, um eine Gefährdung von im Herkunftsstaat verbliebenen Personen, die dem Asylwerber nahestehen oder mit seiner Flucht in Zusammenhang gebracht werden können, zu verhindern. Der VwGH hat dementsprechend erkannt, dass es den Asylbehörden nicht frei steht, sich durch fallbezogene Anfragen an Behörden des Heimatstaates vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen des Asylwerbers zu überzeugen vergleiche etwa VwGH vom 10. Juni 1987, 86/01/0277, vom 30. September 1987, 87/01/0165, vom 24. Jänner 1990, 89/01/0446, und vom 27. Jänner 2000, 99/20/0488). Die Asylbehörden haben daher allgemein im Auge zu behalten, dass die von ihnen gesetzten Ermittlungsschritte das soeben angesprochene Ziel nicht konterkarieren. Ermittlungen, die unter diesem Blickwinkel dem Asylwerber schaden oder die Gefahr von Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens für andere im Herkunftsstaat verbliebene Personen mit sich bringen können, sind daher als ungeeignet und nicht zweckdienlich im Sinn von Paragraph 46, AVG anzusehen und aus diesem Grund zu unterlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025180171.L01

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025180171_20260414L01

Rechtssatz für Ra 2025/18/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/18/0171

Entscheidungsdatum

14.04.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §18 Abs1
AVG §45 Abs2
AVG §46
AVG §52
BFA-VG 2014 §33 Abs4
BFA-VG 2014 §33 Abs5

Rechtssatz

Bei Würdigung der Ermittlungsergebnisse von Ermittlern im Herkunftsstaat ist stets zu berücksichtigen, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise der ermittelnden Personen sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und die Ergebnisse solcher Ermittlungen regelmäßig keine Sachverständigengutachten darstellen. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten oder von Dokumenten des Asylwerbers an die behördlichen Ermittler ist im Übrigen nur mit dessen Zustimmung zulässig vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, 0101, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025180171.L02

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025180171_20260414L02

Entscheidungstext Ra 2025/18/0171

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/18/0171

Entscheidungsdatum

24.09.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M M, vertreten durch Mag. Veronika Feichtinger-Burgstaller, Rechtsanwältin in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2025, W236 2307211-1/10E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragstattgegeben.

Begründung

1
Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 24. Oktober 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2
Mit Bescheid vom 17. Jänner 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie, sprach aus, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3
Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
5
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6
Das BFA hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
7
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin gemäß ihrem Vorbringen - schon mit Blick auf die erlassene Rückkehrentscheidung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 24. September 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025180171.L00

Im RIS seit

06.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2025

Dokumentnummer

JWT_2025180171_20250924L00

Entscheidungstext Ra 2025/18/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/18/0171

Entscheidungsdatum

14.04.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §18
AsylG 2005 §18 Abs1
AVG §45 Abs2
AVG §46
AVG §52
BFA-VG 2014 §33 Abs4
BFA-VG 2014 §33 Abs5
  1. AsylG 2005 § 18 heute
  2. AsylG 2005 § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 18 heute
  2. AsylG 2005 § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr.in Gröger und Dr.in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision der M M, vertreten durch Mag. Veronika Feichtinger-Burgstaller, Rechtsanwältin in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2025, W236 2307211-1/10E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 24. Oktober 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie von ihrem ehemaligen Lebensgefährten, einem Polizisten, schwer misshandelt und am Verlassen des Hauses gehindert worden sei. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie, von diesem umgebracht zu werden.
2
Nach dem Akteninhalt bestellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom 13. November 2024 gemäß Paragraph 46, AVG den gerichtlich beeideten und zertifizierten Buchsachverständigen M. „als Recherchebeauftragten“ und ersuchte ihn - zusammengefasst - um näher präzisierte Nachforschungen im Herkunftsstaat zum Fluchtvorbringen der Revisionswerberin.
3
Mit „Anfragebeantwortung“ vom 6. Dezember 2024 berichtete der „Recherchebeauftragte“ über „Erhebungen in der Datenbank bzw. bei Mitarbeitern der Ermittlungsbehörde des Innenministeriums der RF sowie der Tschetschenischen Republik/RF“ durch einen namentlich nicht genannten Ermittlungshelfer.
4
Mit Bescheid vom 17. Jänner 2025 wies das BFA den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
5
Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
Das BVwG stellte - soweit hier relevant - fest, dass die Revisionswerberin in Tschetschenien aufgewachsen sei und dort bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2023 gelebt habe. In den Jahren 2013 bis 2016 sei sie als Erzieherin und in den Jahren 2016 bis 2023 als Schulpädagogin tätig gewesen. Bis zum Jahr 2016 sei sie mit einem näher genannten Mann nach traditionellem islamischem Ritus verheiratet gewesen. Was das Fluchtvorbringen betreffe, könne nicht festgestellt werden, dass die Revisionswerberin in den Jahren 2016 bis 2023 mit dem ehemaligen Lebensgefährten nach traditionellem Ritus verheiratet und (sexuellen) Misshandlungen durch diesen ausgesetzt gewesen sei, dieser sie eingesperrt und ihr das Verlassen des Hauses nur in Ausnahmefällen erlaubt habe. Die Revisionswerberin sei keiner Verfolgung durch diesen ausgesetzt gewesen und habe dies im Falle ihrer Rückkehr auch nicht zu befürchten. Selbst wenn dies zuträfe, könne sich die Revisionswerberin in zumutbarer Weise in einem anderen Teil der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens, etwa in der Stadt Moskau, niederlassen; ihr ehemaliger Lebensgefährte wäre nicht in der Lage, die Revisionswerberin bei einer Ansiedlung in anderen Landesteilen der Russischen Föderation zu finden.
7
Beweiswürdigend stützte sich das BVwG (wie schon das BFA zuvor) tragend vor allem auf die Ermittlungsergebnisse des „Recherchebeauftragten“ („Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtvorbringen stellen sich jedoch letztlich und insbesondere aufgrund der eingeholten Anfragebeantwortung als zur Gänze unglaubhaft dar.“). Aus dieser ergebe sich, das die Revisionswerberin mit ihrem Ex-Lebensgefährten nur bis zum Jahr 2016 in Gemeinschaft und nur bis Sommer 2016 an der von ihr genannten Adresse (wo sie eingesperrt und misshandelt worden sein soll), nicht aber - wie von ihr behauptet - bis zur Flucht im Oktober 2023 gelebt habe. Außerdem sei den Ermittlungsergebnissen zu entnehmen, dass der Ex-Lebensgefährte lediglich von März 2014 bis Oktober 2016 als einfacher Polizist bei der Polizei in der Republik Tschetschenien gedient habe und danach aus dem Polizeidienst ausgeschieden sei bzw. im Herbst 2017 Tschetschenien verlassen habe. Sämtliche Angaben der Revisionswerberin zu ihrer Fluchtgeschichte entsprächen daher in keiner Weise der Wahrheit. Es sei ihr deshalb kein internationaler Schutz zu gewähren.
8
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit und in der Sache unter anderem geltend macht, die Beweiswürdigung des angefochtenen Erkenntnisses sei unvertretbar, da die Ergebnisse der Anfragebeantwortung unreflektiert übernommen und gegenüber den Aussagen der Revisionswerberin ohne nähere Begründung „vorgereiht“ worden seien. Gerade diese Recherchen setzten die Revisionswerberin einer zusätzlichen Gefahr aus, da auch ihre Anonymität nicht gewährleistet sei.
9
Das BFA erstattete keine Revisionsbeantwortung.
10
Über Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes, sämtliche Erhebungen des herangezogenen Ermittlungshelfers, die für die Erstellung der vom BFA in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortung vom 6. Dezember 2024 verwendet worden seien, zur Verfügung zu stellen, übermittelte das BFA mit Schreiben vom 9. März 2026 den Auftrag an den Ermittlungshelfer sowie dessen Ermittlungsergebnisse und gab bekannt, dass weitere Unterlagen betreffend dessen Erhebungen dem BFA nicht vorlägen.
11
Der (in russischer Sprache samt deutscher Übersetzung) vorgelegte Bericht über die Ermittlungsergebnisse des Ermittlungshelfers ist undatiert, enthält die Beantwortung von vier Fragen zur Revisionswerberin und deren ehemaligem Lebensgefährten sowie die Hinweise (einleitend) „Informationsquellen aus Innenministerium RF berichten folgendes“ sowie (abschließend) „Informationsquellen waren: Mitarbeiter des Innenministeriums RF“.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

12
Die Revision ist zulässig und begründet.
13
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits erkannt, dass die Behörden im Asylverfahren nicht mit den Behörden des Herkunftsstaates kooperieren dürfen, handelt es sich dabei doch regelmäßig um jenen Staat, von dem der Asylwerber behauptet, verfolgt zu werden und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen will. Das Gesetz erlaubt es daher grundsätzlich auch nicht, personenbezogene Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat zu übermitteln vergleiche , Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG; zu den Ausnahmen vergleiche , Paragraph 33, Absatz 5, BFA-VG). Dieser dem Datenschutz dienenden Bestimmung liegt erkennbar der Gedanke zugrunde, dass der potentielle Verfolgerstaat über das Schutzansuchen des Betroffenen nicht informiert werden soll, und zwar nicht zuletzt deshalb, um eine Gefährdung von im Herkunftsstaat verbliebenen Personen, die dem Asylwerber nahestehen oder mit seiner Flucht in Zusammenhang gebracht werden können, zu verhindern. Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend auch in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass es den Asylbehörden nicht frei steht, sich durch fallbezogene Anfragen an Behörden des Heimatstaates vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen des Asylwerbers zu überzeugen.
14
Die Asylbehörden haben daher allgemein im Auge zu behalten, dass die von ihnen gesetzten Ermittlungsschritte das soeben angesprochene Ziel nicht konterkarieren. Ermittlungen, die unter diesem Blickwinkel dem Asylwerber schaden oder die Gefahr von Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens für andere im Herkunftsstaat verbliebene Personen mit sich bringen können, sind daher als ungeeignet und nicht zweckdienlich im Sinn von Paragraph 46, AVG anzusehen und aus diesem Grund zu unterlassen vergleiche , etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, 0101, mwN).
15
Diese Vorgaben dürfen auch nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Behörde derartige Ermittlungen an „Recherchebeauftragte“ oder „Ermittlungshelfer“ delegiert, die anschließend - wie im vorliegenden Fall - Kontakt mit den Behörden des Herkunftsstaates aufnehmen.
16
In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch schon klargestellt, dass bei Würdigung der Ermittlungsergebnisse von Ermittlern im Herkunftsstaat stets zu berücksichtigen ist, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise der ermittelnden Personen sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und die Ergebnisse solcher Ermittlungen regelmäßig keine Sachverständigengutachten darstellen. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten oder von Dokumenten des Asylwerbers an die behördlichen Ermittler ist im Übrigen nur mit dessen Zustimmung zulässig vergleiche , wiederum VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, 0101, mwN).
17
Diesen Anforderungen hat das BVwG im Revisionsfall nicht entsprochen:
18
Zunächst ist - was die Übermittlung von personenbezogenen Daten betrifft - darauf hinzuweisen, dass die Revisionswerberin (und zwar auf die Frage, ob sie einer Überprüfung ihrer Angaben in ihrem Heimatland - unter Wahrung ihrer Anonymität gegenüber heimatlichen Behörden - zustimme) im Rahmen ihrer Erstbefragung anführte vergleiche , Seite 10 des Bescheides der belangten Behörde): „Ich möchte nicht, dass Tschetschenen wissen, dass ich hier bin“. Dass die Anonymität der Revisionswerberin in dieser Hinsicht gewahrt wurde, muss aber schon insoweit bezweifelt werden, als sich die Anfragebeantwortung ausdrücklich auf „Erhebungen in der Datenbank bzw. bei Mitarbeitern der Ermittlungsbehörden des Innenministeriums der RF sowie der Tschetschenischen Republik/RF“, d.h. offenkundig auf unmittelbar bei Behörden des Heimatlandes der Revisionswerberin durchgeführte Ermittlungen, stützt.
19
Mit diesem Aspekt befasste sich das BVwG im angefochtenen Erkenntnis jedoch ebenso wenig wie damit, dass die Anfragebeantwortung etwa in keiner Weise präzisiert, in welcher Datenbank, von wem und mit welchem Ziel diese Erhebungen konkret durchgeführt wurden, wie die (insbesondere staatliche bzw. polizeiliche) Nachverfolgung dieser Datenbankabfragen ausgeschlossen wurde bzw. wie Auskünfte von Mitarbeitern des Innenministeriums erlangt werden konnten, ohne Rückschlüsse auf die Revisionswerberin, deren Fluchtvorbringen oder deren aktuellen Aufenthaltsort zu erlauben. Es überprüfte zudem weder die Einhaltung der vom BFA im Auftrag vom 13. November 2024 formulierten Anforderungen an den Recherchebeauftragten, noch setzte es sich damit auseinander, warum das BFA in diesem Auftrag - entgegen den Angaben der Revisionswerberin - von einer Ehe bis zu den Jahren 2015 oder 2016 ausging, und ob diese Formulierung allenfalls das Beweisergebnis beeinflusste.
20
Das BVwG legte im angefochtenen Erkenntnis auch nicht offen, worauf es seine Argumentation stützte, der Recherchebeauftragte habe seine Qualifikation dargetan und aus dessen Berufsbild ergebe sich, dass es sich hierbei um eine Person mit hoher fachlicher Reputation handle, der weder eine qualifiziert enge Verbindung noch eine Gegnerschaft zum russischen Staat oder ein persönliches Interesse am Verfahrensausgang unterstellt werden könne. Das BVwG verweist im Verfahrensgang lediglich darauf, dass das BFA „eine Anfrage an einen Sachverständigen zur Überprüfung des Wahrheitsgehaltes der Angaben“ der Revisionswerberin gestellt habe, führt darüber hinaus aber nicht speziell an, weshalb es den vom „Recherchebeauftragten“ herangezogenen Ermittlungshelfer für ebenfalls vertrauenswürdig erachtet.
21
Soweit das BVwG unter Bezugnahme auf die Anfragebeantwortung weiters anführte, dass sich die Revisionswerberin im Falle ihrer Rückkehr in anderen Teilen Russlands (z.B. Moskau) niederlassen könnte, da der ehemalige Lebensgefährte bereits im Jahr 2016 aus dem Polizeidienst ausgeschieden sei, vermag diese Erwägung allein die Abweisung des Asylantrages ebenfalls nicht zu tragen, zumal das BVwG - wie gezeigt - nicht nachvollziehbar darzulegen vermochte, dass es diesem Beweismittel zurecht den Vorzug gegenüber den - im Lichte der Länderfeststellungen nicht von vornherein als unschlüssig einzustufenden - Angaben der Revisionswerberin gab, die vorgebracht hatte, der ehemalige Lebensgefährte könne sie als (ehemaliger) Polizist überall finden.
22
Indem sich das BVwG (wie zuvor das BFA) ohne hinreichende Begründung und in unvertretbarer Weise auf die Ermittlungsergebnisse eines „Recherchebeauftragten“ bzw. seines „Ermittlungshelfers“ bei den Behörden des Herkunftsstaates stützte, hat es sein Erkenntnis mit wesentlichen Verfahrensmängeln belastet.
23
Es kann nach den Erwägungen im angefochtenen Erkenntnis auch nicht erkannt werden, dass die übrigen Beweisergebnisse ausgereicht hätten, unter Außerachtlassung der beanstandeten Ermittlungsergebnisse zu demselben, für die Revisionswerberin negativen Verfahrensergebnis zu gelangen. Insbesondere wurden vom BVwG Beweisergebnisse, die für das Zutreffen des Fluchtvorbringens sprechen könnten (etwa ein von der Revisionswerberin vorgelegter Chatverlauf mit einer Bekannten, die davon sprach, dass der Ex-Lebensgefährte sie suche), begründungslos übergangen.
24
Aufgrund dessen war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen eingegangen werden musste.
25
Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abzusehen.
26
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 14. April 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025180171.L00

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026

Dokumentnummer

JWT_2025180171_20260414L00