Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/18/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/18/0038

Entscheidungsdatum

09.10.2025

Index

E1E
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

FPG 2005 §2 Abs4 Z11
FPG 2005 §52 Abs2
NAG 2005 §51 Abs1
NAG 2005 §51 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
11997E039 EG Art39
12010E045 AEUV Art45
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1 lita
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/22/0019 E 17. April 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Nicht jede auch noch so geringfügige Ausübung des Freizügigkeitsrechts entfaltet Relevanz (Hinweis E vom 23. Februar 2012, 2010/22/0011). Vielmehr ist es erforderlich, dass mit einer gewissen Nachhaltigkeit von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht wird. Was die Festlegung der Nachhaltigkeitsgrenze anlange, so liegt es nahe, auf die Rechtsprechung des EuGH zum Arbeitnehmerbegriff abzustellen. Der EuGH verlangt für die Qualifikation als Arbeitnehmer im Sinn von Artikel 39, EG (nunmehr Artikel 45, AEUV) jenseits des Erfordernisses einer abhängigen Beschäftigung gegen Entgelt in einem anderen Mitgliedstaat einschränkend eine "tatsächliche und echte Tätigkeit", die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Dieser Maßstab lässt sich allgemein dergestalt auf alle Freizügigkeitsrechte übertragen, dass eine "tatsächliche und effektive" Ausübung derselben vorliegen muss. In der erwähnten Rechtsprechung zum Arbeitnehmerbegriff hat der EuGH zum Ausdruck gebracht, dass die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ebensowenig von alleiniger Bedeutung ist wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Dienstverhältnisses (Hinweis E vom 29. September 2011, 2009/21/0386 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025180038.L02

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2025180038_20251009L01

Entscheidungstext Ra 2025/18/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/18/0038

Entscheidungsdatum

09.10.2025

Index

E1E
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

FPG 2005 §2 Abs4 Z11
FPG 2005 §52 Abs2
NAG 2005 §51 Abs1
NAG 2005 §51 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
11997E039 EG Art39
12010E045 AEUV Art45
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1 lita
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar sowie die Hofrätinnen Dr.in Gröger, Dr.in Sabetzer und Dr. Kronegger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, gegen das am 23. Dezember 2024 mündlich verkündete und am 7. Jänner 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, I424 2296912-1/18E, betreffend eine Asylangelegenheit (mitbeteiligte Partei: M K), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Anfechtungsumfang [Spruchpunkt A) römisch zwei.] wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte am 11. September 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2
Das revisionswerbende Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 18. Juni 2024 zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte dem Mitbeteiligen keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005; Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch sechs.).
3
Am 9. November 2024 heiratete der Mitbeteiligte eine - nach dem Akteninhalt in Österreich aufhältige - bulgarische Staatsbürgerin.
4
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gab der Beschwerde des Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. Folge und behob den Bescheid des BFA vom 18. Juni 2024 in diesem Umfang [Spruchpunkt A) römisch zwei.]. Darüber hinaus wies es die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. ab [Spruchpunkt A) römisch eins.]. Mit Spruchpunkt B) erklärte das BVwG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
5
Dem legte das BVwG - soweit hier von Relevanz - im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde:
6
Der Mitbeteiligte führe seit dem 25. Juli 2024 eine Beziehung mit seiner nunmehrigen Ehefrau. Seit dem 8. August 2024 bestehe ein gemeinsamer Haushalt. Die Ehe sei am 9. November 2024 geschlossen worden. Diese Feststellungen gründeten sich auf die Angaben des Mitbeteiligten und seiner Ehefrau in der Beschwerdeverhandlung sowie auf Auszüge aus dem ZMR.
7
Rechtlich sei zur Behebung des Bescheides hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. zu berücksichtigen, dass der Mitbeteiligte zwischenzeitlich eine in Österreich aufenthaltsberechtigte und niedergelassene bulgarische Staatsangehörige geheiratet habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Drittstaatsangehöriger, der mit einer ihr Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürgerin eine Ehe eingegangen sei, auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren sei, als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 7, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vorliege (Hinweis auf VwGH 7.6.2023, Ra 2021/21/0255). Eine rechtskräftige Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG sei bislang nicht erfolgt. Ebensowenig sei bereits über einen allfälligen Antrag des Mitbeteiligten auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers durch die NAG-Behörde entschieden worden.
8
Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige könne eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG nicht erlassen werden. Dies ordne das Gesetz im Fall des (hier gegenständlichen) Paragraph 52, Absatz 2, FPG auch ausdrücklich an. Die Ehefrau des Mitbeteiligten sei als bulgarische Staatsangehörige EWR-Bürgerin, die sich unter Inanspruchnahme ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Durch seine Eheschließung komme dem Mitbeteiligten die Stellung eines „begünstigten Drittstaatsangehörigen“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG und damit potentiell ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu.
9
Die mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung habe somit aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Verhältnisse keinen rechtlichen Bestand mehr, wodurch die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) nach der - näher angeführten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls ihre Grundlage verlören. Der angefochtene Bescheid sei daher im spruchgemäßen Umfang aufzuheben gewesen. Im fortgesetzten Verfahren werde die belangte Behörde allenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gegen den Mitbeteiligten gerichtete Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zu prüfen haben.
10
Gegen Spruchpunkt A) römisch zwei. dieses Erkenntnisses - d.h. die Behebung des Bescheides des BFA im Umfang der Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. - wendet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, das BVwG weiche von der (näher angeführten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen ab, da es dem angefochtenen Erkenntnis keine konkreten Feststellungen zur rechtlichen Schlussfolgerung, der Ehefrau des Mitbeteiligten komme ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, zugrunde gelegt habe. Nähere Feststellungen und beweiswürdigende Ausführungen sowie eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Vorfrage, ob die Ehefrau des Mitbeteiligten ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht tatsächlich in Anspruch genommen habe, wären jedoch zur Nachvollziehbarkeit der Subsumtion von grundlegender Bedeutung, weshalb der Verfahrensfehler wesentlich sei.
11
Nach der (näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hänge es von der tatsächlichen und effektiven Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts durch einen EWR-Bürger ab, ob der Ehepartner dieser Ankerperson begünstigter Drittstaatsangehöriger sei oder nicht. Dabei entfalte nicht jede auch noch so geringfügige Ausübung des Freizügigkeitsrechts Relevanz, sondern es sei erforderlich, dass die Ankerperson mit einer „gewissen Nachhaltigkeit“ von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe. Die tatsächliche und nachhaltige Verwirklichung eines unionsrechtlichen Freizügigkeitssachverhalts in Österreich durch die bulgarische Ehefrau des Mitbeteiligten als Ankerperson sei damit eine wesentliche Vorfrage für die Qualifikation des Mitbeteiligten als begünstigter Drittstaatsangehöriger. Von ihr hänge es nämlich ab, ob gegen den Mitbeteiligten eine Rückkehrentscheidung ergehen hätten dürfen oder (im Falle des Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG) nicht. In diesem Zusammenhang hätte sich das BVwG jedenfalls mit der aktenkundigen Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich des Verdachts der Aufenthaltsehe auseinandersetzen müssen, in welcher dargelegt worden sei, dass die Ehefrau des Mitbeteiligten bis dahin nicht gearbeitet habe und auch über keine Krankenversicherung verfügt habe. Ausgehend von diesen Tatsachen liege es nämlich nahe, dass die bulgarische Ehefrau als Ankerperson des Mitbeteiligten „von der nach der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Nachhaltigkeit der Inanspruchnahme ihrer Freizügigkeit nicht Gebrauch gemacht“ habe.
12
Der Mitbeteiligte erstattete - nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof - keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13
Die Revision ist zulässig und begründet.
14
Nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist (unter anderem) der Ehegatte einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, ein begünstigter Drittstaatsangehöriger.
15
Paragraph 51, NAG regelt in Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) Fälle der Freizügigkeit von EWR-Bürgern aus anderen EWR-Staaten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten. Demnach sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, NAG auf Grund dieser Richtlinie EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Ziffer eins,), für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Ziffer 2,), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen (Ziffer 3,; vergleiche , VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149 unter Hinweis auf die Materialien zum Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 141, ; siehe auch Paragraph 51, Absatz 2, NAG zu jenen Fällen, in denen die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. dem EWR-Bürger erhalten bleibt, obwohl keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt wird).
16
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet - wie die Amtsrevision zutreffend hervorhebt - nicht jede auch noch so geringfügige Ausübung des Freizügigkeitsrechts Relevanz. Vielmehr ist es erforderlich, dass mit einer gewissen Nachhaltigkeit von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht wird. Was die Festlegung der Nachhaltigkeitsgrenze anlange, so liegt es nahe, auf die Rechtsprechung des EuGH zum Arbeitnehmerbegriff abzustellen. Der EuGH verlangt für die Qualifikation als Arbeitnehmer im Sinn von Artikel 45, AEUV jenseits des Erfordernisses einer abhängigen Beschäftigung gegen Entgelt in einem anderen Mitgliedstaat einschränkend eine „tatsächliche und echte Tätigkeit“, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine „völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit“ handelt. Dieser Maßstab lässt sich allgemein dergestalt auf alle Freizügigkeitsrechte übertragen, dass eine „tatsächliche und effektive“ Ausübung derselben vorliegen muss. In der erwähnten Rechtsprechung zum Arbeitnehmerbegriff hat der EuGH zum Ausdruck gebracht, dass die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ebenso wenig von alleiniger Bedeutung ist wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Dienstverhältnisses vergleiche , z.B. VwGH 13.2.2024, Ra 2023/22/0030, mwN; in diesem Sinne auch VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0270, mwN; sowie grundlegend VwGH 29.9.2011, 2009/21/0386).
17
Im Revisionsfall legte das BVwG seiner Annahme, die Ehefrau des Mitbeteiligten halte sich unter Inanspruchnahme ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes rechtmäßig im Bundesgebiet auf, lediglich die Feststellung zugrunde, der Mitbeteiligte habe mit seiner (jetzigen) Ehefrau, einer bulgarischen Staatsbürgerin und damit EWR-Bürgerin, eine Lebensgemeinschaft sowie einen gemeinsamen Haushalt begründet und sei mit dieser seit 9. November 2024 verheiratet.
18
Die Amtsrevision macht daher zurecht geltend, dass das angefochtene Erkenntnis keine Feststellungen enthält, die als Grundlage für die Annahme dienen könnten, die Ehefrau des Mitbeteiligten habe von ihrem Recht auf Freizügigkeit „tatsächlich und effektiv“ Gebrauch gemacht. Dies bildet aber nach den zuvor getroffenen Erwägungen bei Drittstaatsangehörigen, die Ehegatten von EWR-Bürgern sind, die essentielle Voraussetzung für die Erlangung der Stellung als begünstigte Drittstaatsangehörige (in diesem Sinne bereits VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0164, betreffend Drittstaatsangehörige, die Ehegatten von Österreichern sind).
19
Vor diesem Hintergrund erweist sich der vom BVwG - ohne entsprechende Prüfung dieser Frage - gezogene rechtliche Schluss, der Mitbeteiligte sei als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu qualifizieren, weshalb gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG nicht erlassen werden dürfe, als unzutreffend.
20
Da somit die Begründung des BVwG die ersatzlose Behebung der Rückkehrentscheidung und der damit zusammenhängenden Aussprüche nicht zu tragen vermag, war das angefochtene Erkenntnis im angefochtenen Umfang [Spruchpunkt A) römisch zwei.] vorrangig wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 9. Oktober 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025180038.L00

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2025180038_20251009L00