1
Mit Bescheid vom 23. Juni 2023 forderte das Finanzamt vom Mitbeteiligten Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für seine im September 2002 geborene Tochter T für die Zeiträume April 2021 bis November 2021, April 2022 bis August 2022 und Jänner 2023 bis Juni 2023 sowie Familienbeihilfe (anteilige Geschwisterstaffel gemäß § 8 Abs. 3 FLAG) betreffend seinen im Jahr 1997 geborenen Sohn S für die Zeiträume April 2021 bis November 2021 und April 2022 bis Juli 2022 zurück.Mit Bescheid vom 23. Juni 2023 forderte das Finanzamt vom Mitbeteiligten Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für seine im September 2002 geborene Tochter T für die Zeiträume April 2021 bis November 2021, April 2022 bis August 2022 und Jänner 2023 bis Juni 2023 sowie Familienbeihilfe (anteilige Geschwisterstaffel gemäß Paragraph 8, Absatz 3, FLAG) betreffend seinen im Jahr 1997 geborenen Sohn S für die Zeiträume April 2021 bis November 2021 und April 2022 bis Juli 2022 zurück.
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Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, woraufhin der Mitbeteiligte einen Vorlageantrag stellte.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis schränkte das Bundesfinanzgericht die Rückforderung betreffend T auf die Zeiträume April 2021 bis Juli 2021 und April 2022 bis Juli 2022 ein. Die Rückforderung für den Zeitraum Jänner 2023 bis Juni 2023 beließ es unverändert. Betreffend S beschränkte es die Rückforderung auf den Zeitraum April 2021 bis Juli 2021 und ließ den Zeitraum April 2022 bis Juli 2022 unverändert. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis schränkte das Bundesfinanzgericht die Rückforderung betreffend T auf die Zeiträume April 2021 bis Juli 2021 und April 2022 bis Juli 2022 ein. Die Rückforderung für den Zeitraum Jänner 2023 bis Juni 2023 beließ es unverändert. Betreffend S beschränkte es die Rückforderung auf den Zeitraum April 2021 bis Juli 2021 und ließ den Zeitraum April 2022 bis Juli 2022 unverändert. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
4
Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts sei T im September 2002 geboren und habe zunächst das Gymnasium besucht. Die 7. Klasse sei nicht beendet worden. Ab Dezember 2018 habe sie eine Maturaschule besucht und sich auf die Externistenreifeprüfung in Form eines Fernstudiums vorbereitet. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs habe T bereits den Großteil der ausständigen Prüfungen absolviert, zuletzt Biologie am 15. Juni 2020. Ihr sei gemäß § 15 FLAG als Folge der COVID-19-Pandemie Familienbeihilfe bis inklusive März 2021 gewährt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien noch die Prüfungen in Chemie, Physik und Französisch ausständig gewesen.Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts sei T im September 2002 geboren und habe zunächst das Gymnasium besucht. Die 7. Klasse sei nicht beendet worden. Ab Dezember 2018 habe sie eine Maturaschule besucht und sich auf die Externistenreifeprüfung in Form eines Fernstudiums vorbereitet. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs habe T bereits den Großteil der ausständigen Prüfungen absolviert, zuletzt Biologie am 15. Juni 2020. Ihr sei gemäß Paragraph 15, FLAG als Folge der COVID-19-Pandemie Familienbeihilfe bis inklusive März 2021 gewährt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien noch die Prüfungen in Chemie, Physik und Französisch ausständig gewesen.
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In Chemie sei T erstmals am 9. Juni 2021 und in der Folge am 1. Dezember 2021 zur ersten Wiederholung angetreten. Sie habe die Prüfung schließlich am 30. März 2022 bestanden. Die Prüfung in Physik habe sie beim ersten Antritt am 20. Dezember 2022 mit Erfolg abgeschlossen. In Französisch sei T im Juni 2024 erfolglos angetreten. Die Externistenreifeprüfung sei nicht absolviert worden.
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Ab November 2022 habe T für 30 Wochenstunden in einem Betrieb gearbeitet. Im September 2024 habe T eine Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin begonnen.
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Eine behauptete psychische Erkrankung der T habe nicht zur Unterbrechung oder Beendigung der Berufsausbildung geführt.
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Der Mitbeteiligte habe für S ebenfalls Familienbeihilfe für die betreffend T strittigen Zeiträume und zwar für April 2021 bis November 2021 und für April 2022 bis Juli 2022 bezogen. Mit Juli 2022 habe der Anspruch für S wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 2 Abs. 1 lit g iVm § 2 Abs. 9 lit. b FLAG (Verlängerung über das 25. Lebensjahr hinaus auf Grund der COVID-19-Pandemie) geendet.Der Mitbeteiligte habe für S ebenfalls Familienbeihilfe für die betreffend T strittigen Zeiträume und zwar für April 2021 bis November 2021 und für April 2022 bis Juli 2022 bezogen. Mit Juli 2022 habe der Anspruch für S wegen Erreichens der Altersgrenze nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera g, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 9, Litera b, FLAG (Verlängerung über das 25. Lebensjahr hinaus auf Grund der COVID-19-Pandemie) geendet.
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In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht - soweit für die Revision relevant - aus, das Finanzamt habe außer Acht gelassen, dass T am 1. Dezember 2021 zur Wiederholungsprüfung in Chemie angetreten sei. Vier Monate Vorbereitungszeit dafür rückgerechnet ergäben eine Vorbereitungszeit ab August 2021. Da auch beim Antritt zu einer Wiederholungsprüfung ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, seien vier Monate Vorbereitungszeit als ausreichend anzusehen. Dem Mitbeteiligten stehe daher ab August 2021 bis November 2021 Familienbeihilfe zu.
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Für den nächsten Prüfungsantritt am 20. Dezember 2022 in Physik sei es ebenfalls nicht unschlüssig, eine Vorbereitungszeit von vier Monaten anzunehmen. Vier Monate rückgerechnet ergäben den 20. August 2022. Familienbeihilfe werde gemäß § 10 Abs. 2 FLAG vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen. Familienbeihilfe stehe daher ab August 2022 bis Dezember 2022 zu.Für den nächsten Prüfungsantritt am 20. Dezember 2022 in Physik sei es ebenfalls nicht unschlüssig, eine Vorbereitungszeit von vier Monaten anzunehmen. Vier Monate rückgerechnet ergäben den 20. August 2022. Familienbeihilfe werde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, FLAG vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen. Familienbeihilfe stehe daher ab August 2022 bis Dezember 2022 zu.
11
Gegen diese Entscheidung richtet sich das Finanzamt mit der gegenständlichen Amtsrevision, insoweit das Bundefinanzgericht den bei ihm angefochtenen Bescheid abgeändert hat.
12
Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
13
Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der - näher genannten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil das Bundesfinanzgericht basierend auf einer unschlüssigen und widersprüchlichen Beweiswürdigung angenommen habe, die genannte Ausbildung habe im revisionsgegenständlichen Zeitraum die volle Zeit der Tochter des Mitbeteiligten in Anspruch genommen.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
15
Die Revision erweist sich als zulässig, sie ist auch begründet.
16
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
17
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. VwGH 20.2.2025, Ra 2023/16/0114, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird vergleiche , VwGH 20.2.2025, Ra 2023/16/0114, mwN). 18
Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des - im gegenständlichen Fall nicht einschlägigen - im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich (vgl. VwGH 20.2.2025, Ra 2024/16/0067, mwN).Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des - im gegenständlichen Fall nicht einschlägigen - im Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich vergleiche , VwGH 20.2.2025, Ra 2024/16/0067, mwN). 19
Eine anzuerkennende Berufsausbildung weist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein qualitatives und ein quantitatives Element auf, sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang sind zu prüfen. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG kommt es nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2024/16/0025, mwN). Dies trifft auch auf den gegenständlichen Besuch einer Maturaschule zu (vgl. VwGH 22.8.2022, Ra 2020/16/0085, mwN).Eine anzuerkennende Berufsausbildung weist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein qualitatives und ein quantitatives Element auf, sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang sind zu prüfen. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG kommt es nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen vergleiche , VwGH 24.10.2024, Ra 2024/16/0025, mwN). Dies trifft auch auf den gegenständlichen Besuch einer Maturaschule zu vergleiche , VwGH 22.8.2022, Ra 2020/16/0085, mwN). 20
Der vom Bundesfinanzgericht festgestellte Sachverhalt zur zeitlichen Inanspruchnahme der T erschöpft sich auf die Wiedergabe der Termine für deren Prüfungsantritte. Auch in der Beweiswürdigung finden sich diesbezüglich keine ergänzenden Ausführungen. Diese beschränkt sich im Wesentlichen auf eine seitens des Mitbeteiligten vorgebrachte Erkrankung der T.
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Disloziert - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - führt das Bundesfinanzgericht weiters aus, T sei am 1. Dezember 2021 zu einer Wiederholungsprüfung angetreten. Vier Monate Vorbereitungszeit dafür „rückgerechnet“ ergebe eine Vorbereitungszeit ab August 2021. Da auch „beim Antritt zu einer Wiederholungsprüfung ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann“, seien vier Monate Vorbereitungszeit als ausreichend anzusehen.
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Wenn das Bundesfinanzgericht weiters anführt, für den Prüfungsantritt am 20. Dezember 2022 in Physik sei es ebenfalls nicht unschlüssig, eine Vorbereitungszeit von vier Monaten anzunehmen, fehlt es auch hierbei an einer Auseinandersetzung mit der zeitlichen Inanspruchnahme der T. Darüber hinaus hat das Bundesfinanzgericht - wie das revisionswerbende Finanzamt zutreffend vorbringt - festgestellt, T habe ab November 2022 für 30 Wochenstunden in einem näher genannten Betrieb gearbeitet. Auf das für diesen Zeitraum offenkundig bestehende Spannungsverhältnis zu der für den Anspruch auf Familienbeihilfe erforderlichen Voraussetzung, wonach die Berufsausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss, geht das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht ein.
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Das angefochtene Erkenntnis enthält somit - entgegen der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - keine Feststellungen zur zeitlichen Inanspruchnahme der T während der revisionsgegenständlichen Zeiträume. Es war folglich gemäß § 42 Abs. 2 lit. b und c VwGG im Umfang der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis enthält somit - entgegen der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - keine Feststellungen zur zeitlichen Inanspruchnahme der T während der revisionsgegenständlichen Zeiträume. Es war folglich gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, und c VwGG im Umfang der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Wien, am 12. Februar 2026