Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/15/0120

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/15/0120

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0074 B 16. August 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beweiswürdigung ist einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nur insofern zugänglich, als es um die ordnungsgemäße Ermittlung der Beweisergebnisse und die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht vergleiche die hg. Beschlüsse vom 24. Juni 2015, Ra 2015/09/0038, und vom 25. Februar 2016, Ra 2015/08/0108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025150120.L01

Im RIS seit

20.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2025150120_20251217L01

Entscheidungstext Ra 2025/15/0120

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/15/0120

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Wiesinger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des B F, vertreten durch Mag. Christian Pesl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 26. September 2025, Zl. RV/3100607/2025, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde hinsichtlich Einkommensteuer 2010 bis 2012, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Das Finanzamt setzte gegenüber dem Revisionswerber mit Bescheiden jeweils vom 17. September 2013 die Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2012 von Amts wegen fest und verfügte die Zustellung dieser Bescheide mit Zustellnachweis. Mit 31. Oktober 2013 erfolgte die Abmeldung des österreichischen Wohnsitzes des Revisionswerbers im Zentralen Melderegister.
2
Am 10. März 2023 beantragte der Revisionswerber die Aufhebung dieser Einkommensteuerbescheide gemäß Paragraph 299, BAO. Diese Anträge wies das Finanzamt mit den Bescheiden vom 7. Juni 2023 als verspätet zurück. Die dagegen am 28. März 2024 eingebrachten Beschwerden wies das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 17. Juli 2024 als verspätet zurück.
3
Am 10. Februar 2025 erhob der Revisionswerber Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2012 und brachte vor, sie seien ihm nicht zugestellt worden. Das Mietverhältnis an der Zustelladresse sei mit Ablauf des März 2013 aufgelöst worden, er habe sich danach bis zum Jahr 2021 ausschließlich im Ausland aufgehalten. Er habe nicht gewusst, dass die Abmeldung durch den Vermieter nicht vorgenommen worden sei.
4
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. April 2025 wies das Finanzamt die Beschwerde als verspätet zurück, woraufhin der Revisionswerber einen Vorlageantrag stellte.
5
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Litera b, BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurück. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
Das Bundesfinanzgericht ging aufgrund des im Zentralen Melderegister ausgewiesenen von 17. November 2011 bis 21. Oktober 2013 gemeldeten Hauptwohnsitzes des Revisionswerbers in römisch eins, an dessen Adresse auch eine im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft - deren unbeschränkt haftender Gesellschafter der Revisionswerber von 25. Mai 2012 bis 26. Juli 2014 gewesen sei - ihren Sitz gehabt habe sowie der Angaben des Revisionswerbers im Rahmen einer Nachschau durch das Finanzamt am 23. August 2012 davon aus, der Revisionswerber habe im Zeitpunkt der Zustellung der Einkommensteuerbescheide eine Abgabestelle an der Zustelladresse gehabt. Dass der Revisionswerber in Rumänien aufhältig gewesen sei, habe er - entgegen der ihn treffenden erhöhten Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht - weder konkretisiert noch dargelegt. Dem Finanzamt könne es nicht zum Nachteil gereichen, wenn es nach Eintritt der absoluten Verjährung und nach Verstreichen von fast zwölf Jahren nicht mehr alle Verfahrensschritte lückenlos zu dokumentieren vermöge, zumal im Jahr 2013 eine durchgehend elektronische Aktenführung nicht gewährleistet gewesen sei.
7
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Revisionswerbers, zu deren Zulässigkeit der Revisionswerber ausführt, das Bundesfinanzgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur wirksamen Zustellung und zum Begriff der Abgabestelle nach Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG abgewichen.
8
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
9
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
Ob eine Abgabestelle des Revisionswerbers im Zustellzeitpunkt vorlag, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich ist, als es um die ordnungsgemäße Ermittlung der Beweisergebnisse und die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht. Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft - so etwa, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre - erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf. Der - an sich nur zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist im Übrigen auch nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , VwGH 1.3.2023, Ra 2020/13/0093, mwN).
13
Das Bundesfinanzgericht hat sich im angefochtenen Beschluss mit sämtlichen Beweisergebnissen, einschließlich der vom Revisionswerber vorgelegten Unterlagen im Rahmen der Beweiswürdigung auseinander gesetzt und seine Feststellungen nicht nur auf die Eintragung im Zentralen Melderegister und im Firmenbuch, sondern auch auf die vom Revisionswerber am 23. August 2012 gegenüber dem Finanzamt gemachten Angaben zu seiner Anschrift gestützt. Dass die als Meldeadresse fungierende Mietwohnung bereits am 11. April 2013 von der Mieterin an ihren Vermieter zurückgegeben worden und der Revisionswerber nach Rumänien übersiedelt sei, reicht nicht aus, die Feststellungen des Bundesfinanzgerichts zu erschüttern, könnte doch damit lediglich aufgezeigt werden, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre.
14
Auf die erstmals mit der Revision - teilweise ausschließlich in rumänischer Sprache - vorgelegten Urkunden war schon infolge des im Revisionsverfahrens geltenden Neuerungsverbotes (Paragraph 41, VwGG) nicht einzugehen.
15
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025150120.L00

Im RIS seit

20.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Dokumentnummer

JWT_2025150120_20251217L00