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Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid schrieb die ORF-Beitrags Service GmbH dem Revisionswerber - auf dessen Antrag - den ORF-Beitrag vor.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht - mit einer im Revisionsfall nicht relevanten Maßgabe - als unbegründet abgewiesen.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es liege eine grobe Fehleinschätzung des Gesetzestextes vor. Der Gesetzestext von § 31 Abs. 19 ORF-Gesetz sei eindeutig. Die Festsetzung eines Höchstbetrages sei keine Festsetzung eines Betrages, der tatsächlich zu bezahlen sei. Das Verfahren gemäß § 31 ORF-Gesetz sei nicht eingehalten worden. Außerdem sei keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Es sei keineswegs alles unstrittig, wie das Bundesverwaltungsgericht vermeine. Eine mündliche Verhandlung wäre sohin wertvoll gewesen, um den Sachverhalt aufzuklären. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu § 24 VwGVG überzeugten nicht. Es lägen sehr wohl ungeklärte Sachverhaltselemente vor. Die Einwendungen des Revisionswerbers seien komplex gewesen und hätten einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedurft. Die „Haushaltsabgabe“ verstoße gegen das Beihilfenrecht, weil die Änderung der Finanzierungsregeln des öffentlichen Rundfunks bei der Kommission nicht notifiziert worden sei. Darüber hinaus sei der angefochtene Bescheid nur paraphiert worden. Es liege hiermit ein absolut nichtiger Akt vor. Weiters werden diverse verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es liege eine grobe Fehleinschätzung des Gesetzestextes vor. Der Gesetzestext von Paragraph 31, Absatz 19, ORF-Gesetz sei eindeutig. Die Festsetzung eines Höchstbetrages sei keine Festsetzung eines Betrages, der tatsächlich zu bezahlen sei. Das Verfahren gemäß Paragraph 31, ORF-Gesetz sei nicht eingehalten worden. Außerdem sei keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Es sei keineswegs alles unstrittig, wie das Bundesverwaltungsgericht vermeine. Eine mündliche Verhandlung wäre sohin wertvoll gewesen, um den Sachverhalt aufzuklären. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu Paragraph 24, VwGVG überzeugten nicht. Es lägen sehr wohl ungeklärte Sachverhaltselemente vor. Die Einwendungen des Revisionswerbers seien komplex gewesen und hätten einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedurft. Die „Haushaltsabgabe“ verstoße gegen das Beihilfenrecht, weil die Änderung der Finanzierungsregeln des öffentlichen Rundfunks bei der Kommission nicht notifiziert worden sei. Darüber hinaus sei der angefochtene Bescheid nur paraphiert worden. Es liege hiermit ein absolut nichtiger Akt vor. Weiters werden diverse verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Da die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen ist, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, wenn die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wenngleich erst nach Einbringung der Revision - bereits beantwortet wurde (vgl. VwGH 16.9.2023, Ra 2022/13/0080, mwN). Eine solche Situation ist im vorliegenden Fall gegeben.Da die Frage, ob die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen ist, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, wenn die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wenngleich erst nach Einbringung der Revision - bereits beantwortet wurde vergleiche , VwGH 16.9.2023, Ra 2022/13/0080, mwN). Eine solche Situation ist im vorliegenden Fall gegeben.
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Der Revisionsfall gleicht im Hinblick auf die in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Rechtsfragen, jenen, die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2026, Ra 2025/15/0009, zu Grunde lagen. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.Der Revisionsfall gleicht im Hinblick auf die in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Rechtsfragen, jenen, die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2026, Ra 2025/15/0009, zu Grunde lagen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 9, VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.
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Die Revision bringt über die bereits geklärten Rechtsfragen hinaus erstmals vor, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass der Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH nur paraphiert worden sei und deshalb ein nichtiger Akt vorliege. Mangels Vorbringens in der Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen.
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Rechtsausführungen unterliegen dem Neuerungsverbot, wenn zu deren Beurteilung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erforderlich wären (vgl. VwGH 2.7.2026, Ra 2026/15/0087, mwN). Dies trifft im Revisionsfall zu.Rechtsausführungen unterliegen dem Neuerungsverbot, wenn zu deren Beurteilung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erforderlich wären vergleiche , VwGH 2.7.2026, Ra 2026/15/0087, mwN). Dies trifft im Revisionsfall zu. 11
Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage kann nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt (vgl. VwGH 12.6.2026, Ra 2026/15/0042, mwN).Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage kann nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt vergleiche , VwGH 12.6.2026, Ra 2026/15/0042, mwN). 12
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. September 2026