Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/15/0085

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/15/0085

Entscheidungsdatum

26.08.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/13/0025 B 3. Dezember 2014 RS 1 (hier: ORF-Beitrag)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Umsatzsteuer 2006 und 2007 sowie Kapitalertragsteuer 2005 und 2006 - Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025150085.L01

Im RIS seit

28.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025150085_20250826L01

Entscheidungstext Ra 2025/15/0085

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/15/0085

Entscheidungsdatum

26.08.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E M, vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2024, Zl. I403 2304031-1/2E, betreffend ORF-Beitrag für das Jahr 2024, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , VwGH 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10381/A) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
3
Mangels jeglicher Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei konnte dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.

Wien, am 26. August 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025150085.L00

Im RIS seit

28.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Dokumentnummer

JWT_2025150085_20250826L00

Entscheidungstext Ra 2025/15/0085

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/15/0085

Entscheidungsdatum

24.09.2026

Index

Auswertung in Arbeit!

Norm

Auswertung in Arbeit!

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Wiesinger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des Mag. E M, vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2024, Zl. I403 2304031-1/2E, betreffend Festsetzung des ORF-Beitrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: ORF-Beitrags Service GmbH), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid schrieb die ORF-Beitrags Service GmbH dem Revisionswerber - auf dessen Antrag - den ORF-Beitrag vor.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht - mit einer im Revisionsfall nicht relevanten Maßgabe - als unbegründet abgewiesen.
3
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es liege eine grobe Fehleinschätzung des Gesetzestextes vor. Der Gesetzestext von Paragraph 31, Absatz 19, ORF-Gesetz sei eindeutig. Die Festsetzung eines Höchstbetrages sei keine Festsetzung eines Betrages, der tatsächlich zu bezahlen sei. Das Verfahren gemäß Paragraph 31, ORF-Gesetz sei nicht eingehalten worden. Außerdem sei keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Es sei keineswegs alles unstrittig, wie das Bundesverwaltungsgericht vermeine. Eine mündliche Verhandlung wäre sohin wertvoll gewesen, um den Sachverhalt aufzuklären. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu Paragraph 24, VwGVG überzeugten nicht. Es lägen sehr wohl ungeklärte Sachverhaltselemente vor. Die Einwendungen des Revisionswerbers seien komplex gewesen und hätten einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedurft. Die „Haushaltsabgabe“ verstoße gegen das Beihilfenrecht, weil die Änderung der Finanzierungsregeln des öffentlichen Rundfunks bei der Kommission nicht notifiziert worden sei. Darüber hinaus sei der angefochtene Bescheid nur paraphiert worden. Es liege hiermit ein absolut nichtiger Akt vor. Weiters werden diverse verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.
4
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Da die Frage, ob die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen ist, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, wenn die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wenngleich erst nach Einbringung der Revision - bereits beantwortet wurde vergleiche , VwGH 16.9.2023, Ra 2022/13/0080, mwN). Eine solche Situation ist im vorliegenden Fall gegeben.
8
Der Revisionsfall gleicht im Hinblick auf die in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Rechtsfragen, jenen, die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2026, Ra 2025/15/0009, zu Grunde lagen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 9, VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.
9
Die Revision bringt über die bereits geklärten Rechtsfragen hinaus erstmals vor, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass der Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH nur paraphiert worden sei und deshalb ein nichtiger Akt vorliege. Mangels Vorbringens in der Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen.
10
Rechtsausführungen unterliegen dem Neuerungsverbot, wenn zu deren Beurteilung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erforderlich wären vergleiche , VwGH 2.7.2026, Ra 2026/15/0087, mwN). Dies trifft im Revisionsfall zu.
11
Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage kann nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt vergleiche , VwGH 12.6.2026, Ra 2026/15/0042, mwN).
12
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 24. September 2026

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150085.L00

Im RIS seit

13.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2026

Dokumentnummer

JWT_2025150085_20260924L00