Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/11/0058

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0058

Entscheidungsdatum

13.06.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3 zweiter Satz
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Ausstellung eines Behindertenpasses - Auch Beschlüsse der Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG sind einem Vollzug im Sinn einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich, weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist vergleiche VwGH 24.4.2015, Ra 2015/04/0019, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025110058.L01

Im RIS seit

07.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025110058_20250613L01

Rechtssatz für Ra 2025/11/0058

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0058

Entscheidungsdatum

13.06.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/04/0035 B 3. November 2014 RS 1 (hier: Ausstellung eines Behindertenpasses; hier ohne den ersten und den vierten Satz)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung - Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ungeachtet dieser nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung ist auch für Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. römisch eins Nr. 33, die Zulässigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsrevision anzunehmen vergleiche zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in der Fassung vor der genannten Novelle etwa den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2013, Zl. AW 2013/07/0059, mwN). Als "unverhältnismäßiger Nachteil" für den Revisionswerber ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse am Aufschub des sofortigen Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses in die Abwägung einfließt. Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre, wobei die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht streng sind vergleiche zu all dem den bereits zitierten Beschluss Zl. AW 2013/07/0059, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025110058.L02

Im RIS seit

07.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025110058_20250613L02

Rechtssatz für Ra 2025/11/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0058

Entscheidungsdatum

14.04.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/14/0155 E 26. Juni 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Die Anordnung der Ergänzung oder Einholung eines Sachverständigengutachtens ist vom Verwaltungsgericht vorzunehmen, weil dies im Interesse der Raschheit liegt vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0287, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110058.L01

Im RIS seit

11.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025110058_20260414L01

Rechtssatz für Ra 2025/11/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0058

Entscheidungsdatum

14.04.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/06/0126 E 17. Februar 2025 RS 2

Stammrechtssatz

Dem VwG fehlt im Hinblick auf Paragraph 52, AVG der für die Führung eines Ermittlungsverfahrens notwendige Zugang zu (Amts-)Sachverständigen grundsätzlich nicht vergleiche etwa VwGH 6.2.2023, Ra 2021/06/0209 bis 0216, Rn. 17, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110058.L03

Im RIS seit

11.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025110058_20260414L02

Entscheidungstext Ra 2025/11/0058

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0058

Entscheidungsdatum

13.06.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs3 zweiter Satz
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Sozialministeriumservice, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. April 2025, Zl. L518 2307508-1/4E, betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses (mitbeteiligte Partei: R W in B), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Bundesverwaltungsgericht den gemäß Paragraph 45, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes - BBG als Bescheid geltenden, dem Mitbeteiligten mit 10. Dezember 2024 ausgestellten Behindertenpass gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die revisionswerbende Partei zurück. Unter einem wurde die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
2
Gegen diesen Beschluss richtet sich die gegenständliche (außerordentliche) Revision. Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2025 stellte die revisionswerbende Partei nachträglich den Antrag, der - dem Verwaltungsgerichtshof bereits vorgelegten - Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 5, VwGG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.
4
Auch Beschlüsse der Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG sind einem Vollzug im Sinn einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich, weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist vergleiche , VwGH 24.4.2015, Ra 2015/04/0019, mwN).
5
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Revision zulässig, die von der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde erhoben wird (Amtsrevision). Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist hier eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen; der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre, wobei die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht streng sind vergleiche , VwGH 16.1.2025, Ra 2025/11/0003, mwN).
6
Die Amtsrevision erhebende Partei bringt als unverhältnismäßigen Nachteil zusammengefasst vor, die Behörde müsse aufgrund des angefochtenen Beschlusses erneut ein Ermittlungsverfahren unter Einholung eines oder mehrerer Sachverständigengutachten durchführen. Damit wäre das mit der Revision verfolgte Ziel, dass das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden habe, vereitelt. Weiters würden dadurch Kosten entstehen, die im Fall des Erfolgs der Revision nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.
7
Mit diesem Vorbringen wird ein unverhältnismäßiger Nachteil - dieser ist mehr als ein bloß überwiegender Nachteil oder eine wirtschaftliche Härte vergleiche , etwa VwGH 4.9.2015, Ra 2015/01/0162) - für die von der Amtsrevisionswerberin wahrzunehmenden öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht aufgezeigt.
8
Soweit im Antrag ins Treffen geführt wird, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, auch im Fall der Ausstellung eines Behindertenpasses sei ein Bescheid zu erlassen, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Provisorialverfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen hat, und Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Revisionsverfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben haben vergleiche , etwa VwGH 16.8.2024, Ra 2024/11/0101, mwN). Das auf die Unrechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses gestützte Vorbringen ist daher nicht zielführend.
9
Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 13. Juni 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025110058.L00

Im RIS seit

07.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025

Dokumentnummer

JWT_2025110058_20250613L00

Entscheidungstext Ra 2025/11/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0058

Entscheidungsdatum

14.04.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr.in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des Sozialministeriumservice gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. April 2025, Zl. L518 2307508-1/4E, betreffend Aufhebung und Zurückverweisung i.A. Ausstellung eines Behindertenpasses und Festsetzung des Grades der Behinderung (mitbeteiligte Partei: R W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die vom Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 10. Dezember 2024 gerichtete Revision vom 17. Juni 2025 sowie die an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Anträge des Mitbeteiligten vom 24. Juni 2025, eine Prüfung betreffend Rechtsschutzverweigerung, Diskriminierung und Befangenheit einzuleiten, eine rechtspolitische Stellungnahme auszuarbeiten und das Landesgericht Steyr auf die Pflicht zur Beachtung höchstgerichtlicher Entscheidungen, zur objektiven Beweiswürdigung und zur „parteiischen Zurückhaltung“ hinzuweisen, werden zurückgewiesen.

Begründung

1
1.1. Mit am 5. April 2023 bei der nunmehr revisionswerbenden Partei eingebrachtem Schreiben beantragte der Mitbeteiligte die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, und 45 des Bundesbehindertengesetzes - BBG.
2
1.2. Die revisionswerbende Behörde teilte - nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Einholung mehrerer Sachverständigengutachten - dem Mitbeteiligten mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 mit, es sei ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt worden und dem Mitbeteiligten werde ein dementsprechender Behindertenpass übermittelt werden. Der Behindertenpass, in dem der Grad der Behinderung mit 50 v.H. festgesetzt wurde, wurde dem Mitbeteiligten mit einem Begleitschreiben vom 10. Dezember 2024 übermittelt.
3
1.3. Dagegen erhob der Mitbeteiligte mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 eine Beschwerde, in welcher er mit näherer Begründung vorbrachte, der Grad seiner Behinderung sei von der revisionswerbenden Behörde in zu geringem Ausmaß festgesetzt worden.
4
1.4. Die revisionswerbende Behörde holte ein weiteres Sachverständigengutachten vom 16. Jänner 2025 ein, teilte dem Revisionswerber mit Schreiben vom 29. Jänner 2025 mit, dass der Gesamtgrad seiner Behinderung (weiterhin) mit 50% festgesetzt werde und räumte ihm dazu die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 12. Februar 2025 legte die revisionswerbende Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5
2. Das Verwaltungsgericht hob mit dem angefochtenen Beschluss den Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 10. Dezember 2024 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die revisionswerbende Behörde zurück. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
In der Entscheidungsbegründung ging das Verwaltungsgericht - soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren von Relevanz - davon aus, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen sei. Die revisionswerbende Behörde habe den Gesundheitszustand des Mitbeteiligten nicht vollständig erhoben. In den von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachten fehle eine Auseinandersetzung mit vom Mitbeteiligten vorgelegten Bescheinigungsmitteln. Die Gutachten seien nicht nachvollziehbar begründet und unschlüssig. Aufgrund der „infrastrukturellen Gegebenheiten“ des Verwaltungsgerichtes könne das Verfahren durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten vom Verwaltungsgericht im Vergleich zur revisionswerbenden Behörde nicht rascher, sondern nur kostenintensiver durchgeführt werden.
7
Im fortgesetzten Verfahren habe sich die revisionswerbende Behörde mit den vom Mitbeteiligten abgegebenen Stellungnahmen auseinanderzusetzen und nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens einen „einzelfallbezogenen Bescheid“ zu erlassen, welcher klare und übersichtliche Feststellungen des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, eine nachvollziehbare Beweiswürdigung und eine schlüssige Darstellung der zu lösenden Rechtsfrage zu enthalten habe.
8
3. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung und machte mit Schreiben vom 17. Juni 2025 und vom 24. Juni 2025 weitere Eingaben.
9
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
10
4.1. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit u.a. vor, das Verwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen der Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG abgewichen. Das Verwaltungsgericht gehe zudem zu Unrecht davon aus, die Behörde habe keinen Bescheid erlassen, zumal dem ausgestellten Behindertenpass gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zukomme.
11
Die Revision ist aufgrund dieses Vorbringens zulässig.
12
4.2. Die Revision ist auch begründet:
13
4.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Zurückverweisung einer Rechtssache an die Verwaltungsbehörde eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche , Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (Paragraph 24, VwGVG) zu vervollständigen sind (siehe etwa VwGH 7.1.2025, Ra 2024/11/0055, mwN).
14
Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. in Zusammenhang mit dem in Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG genannten „Interesse der Raschheit“ festgehalten, dass die Anordnung der Ergänzung eines Sachverständigengutachtens vom Verwaltungsgericht vorzunehmen ist, weil dies im Interesse der Raschheit liegt. Selbst die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens rechtfertigt die Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG im Allgemeinen nicht vergleiche , VwGH 5.9.2023, Ra 2022/11/0204, mit Hinweis auf u.a. VwGH 26.6.2019, Ra 2018/11/0092).
15
4.2.2. Im vorliegenden Fall legte das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss nicht dar, dass im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung eine Zurückverweisung der Rechtssache an die revisionswerbende Behörde gerechtfertigt gewesen wäre. Bei den vom Verwaltungsgericht angenommenen Mängeln handelt es sich nicht um krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken im oben dargestellten Sinn. Weder hat die revisionswerbende Behörde, welche vor Ausstellung des Behindertenpasses mehrere medizinische Sachverständigengutachten eingeholt und dem Mitbeteiligten dazu Parteiengehör eingeräumt hatte, jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, noch ist davon auszugehen, dass die Klärung der vom Verwaltungsgericht als offen angesehenen Fragen besonders schwierige und umfangreiche Ermittlungen erforderte. Schon aus diesem Grund lagen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nicht vor. Vielmehr wäre vom Verwaltungsgericht - auch unter Berücksichtigung des nach Beschwerdeerhebung von der revisionswerbenden Behörde eingeholten Gutachtens vom 16. Jänner 2025 - der Gesundheitszustand des Mitbeteiligten (im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) selbst zu erheben und festzustellen gewesen. Dafür allenfalls notwendige Gutachtensergänzungen wären vom Verwaltungsgericht einzuholen gewesen.
16
Dem vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten Argument, aufgrund „infrastruktureller Gegebenheiten“ könne das BVwG das anhängige Verfahren nicht rascher, sondern nur kostenintensiver als die revisionswerbende Behörde durchführen, ist im Übrigen entgegenzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht im Hinblick auf Paragraph 52, AVG auch der für die Führung eines Ermittlungsverfahrens notwendige Zugang zu (Amts-)Sachverständigen grundsätzlich nicht fehlt vergleiche , VwGH 17.2.2025, Ra 2024/06/0164, mwN).
17
5. Der angefochtene Beschluss erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
18
6. Die gegen den Bescheid der revisionswerbenden Behörde vom 10. Dezember 2024 gerichtete, als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Eingabe des Mitbeteiligten vom 17. Juni 2025 sowie die in seiner Eingabe vom 24. Juni 2025 gestellten Anträge eignen sich mangels Zuständigkeit nicht zur Behandlung durch den Verwaltungsgerichtshof; sie waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. April 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110058.L00

Im RIS seit

11.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026

Dokumentnummer

JWT_2025110058_20260414L00