Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/02/0161

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0161

Entscheidungsdatum

29.09.2025

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6
VStG §25 Abs1
VwGVG 2014 §18

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/06/0006 E 24. September 2019 RS 2 Zusatz: Zu keinem anderen Ergebnis führt auch das Urteil EGMR 16.11.2023, Figurka/Ukraine, 28232/22, dessen Sachverhalt im Übrigen nach dem EGMR keine Konventionsverletzung bewirkte.

Stammrechtssatz

Es existiert bereits Rechtsprechung des VwGH zur Frage der Auswirkungen des Fernbleibens der vor das VwG geladenen belangten Behörde vergleiche VwGH 25.8.2017, 2017/17/0389; 25.9.2017, Ra 2017/02/0149; vergleiche auch VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, 0049), in der der VwGH der Rechtsprechung des VfGH folgend vergleiche VfGH 14.3.2017, E 3282 aus 2016,, Slg. 20149, unter Bezug auf EGMR 20.9.2016, 926/08, Karelin gegen Russland) keinen Widerspruch des für die VwG anzuwendenden Amtswegigkeitsprinzips zu der in Artikel 6, MRK normierten Unparteilichkeit des erkennenden Gerichtes auch bei Abwesenheit der belangten Behörde erblickt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020161.L01

Im RIS seit

28.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2025020161_20250929L01

Entscheidungstext Ra 2025/02/0161

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0161

Entscheidungsdatum

29.09.2025

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6
VStG §25 Abs1
VwGVG 2014 §18

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des D H B, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, gegen das am 25. März 2025 verkündete und am 28. April 2025 ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, LVwG 30.18-4301/2024-27, betreffend Übertretung des StWttG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14. Oktober 2024 wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, er habe zumindest am 6. April 2022 um 10:00 Uhr an einem nach der Adresse bezeichneten Standort drei Wettterminals aufgestellt und betrieben. Er habe somit die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne die dafür erforderliche Bewilligung ausgeübt und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Steiermärkisches Wettengesetz 2018 (StWttG) verletzt. Über ihn wurde deswegen nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, StWttG eine Geldstrafe von € 5.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt und er wurde zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von € 500,- verpflichtet.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem am 25. März 2025 verkündeten und über rechtzeitigen Antrag am 28. April 2025 ausgefertigten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) mit einer für das Revisionsverfahren nicht weiter bedeutsamen Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
3
Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 5. Juni 2025, E 1486/2025-5, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die nun vorliegende außerordentliche Revision.
5
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Der Revisionswerber erachtet die Revision zunächst deshalb als zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage fehle, ob ein gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK unparteiisches Gericht entscheide, wenn an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht kein Vertreter der Anklagebehörde teilgenommen und der Richter die der Anklagebehörde vorbehaltenen Prozesshandlungen vorgenommen habe (Hinweis auf EGMR 20.9.2016, Karelin/Russland, 926/08, und EGMR 16.11.2023, Figurka/Ukraine, 28232/22).
9
Anders als der Revisionswerber meint, existiert bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Auswirkungen des Fernbleibens der vor das Verwaltungsgericht geladenen belangten Behörde vergleiche , VwGH 24.9.2019, Ro 2017/06/0006, mwN; vergleiche , auch VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, 0049), in der der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes folgend vergleiche , VfGH 14.3.2017, E 3282 aus 2016,, Slg. 20149, unter Bezug auf EGMR 20.9.2016, Karelin/Russland, 926/08) keinen Widerspruch des für die Verwaltungsgerichte anzuwendenden Amtswegigkeitsprinzips zu der in Artikel 6, EMRK normierten Unparteilichkeit des erkennenden Gerichtes auch bei Abwesenheit der belangten Behörde erblickt vergleiche , VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0126, mwN). Zu keinem anderen Ergebnis führt auch das in der Revision zitierte Urteil EGMR 16.11.2023, Figurka/Ukraine, 28232/22, dessen Sachverhalt im Übrigen nach dem EGMR keine Konventionsverletzung bewirkte.
10
Weiters bringt der Revisionswerber vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unionsrechtskonformität des StWttG oder es sei erforderlich, die Judikatur dazu zu ändern (Hinweis auf EuGH 14.6.2017, Online Games u.a., C-685/15, und EuGH 19.12.2024, RL, QS, C-185/24 und C-189/24).
11
Der Revisionswerber zeigt aber nicht auf, inwiefern der hier vorliegende Sachverhalt einen Unionsrechtsbezug aufweist und eine nach Artikel 56, AEUV untersagte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu prüfen sei vergleiche , VwGH 27.5.2025, Ra 2022/02/0095, 0096). Die vom Revisionswerber zitierten Urteile betreffen entweder grenzüberschreitende Dienstleistungen (EuGH 14.6.2017, C-685/15, Online Games u.a., C-685/15, Rn 27 und 31) oder die unmittelbar anwendbare Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist Amtsblatt 2013, , L 180, S. 31, Dublin-III Verordnung), und damit überhaupt ein ganz anderes Rechtsgebiet (EuGH 19.12.2024, RL, QS, C-185/24 und C-189/24). Damit wird die Revision auch nicht aufgrund der vom Revisionswerber genannten Rechtsprechung des EuGH zulässig.
12
Mangels Unionsrechtsbezug des vorliegenden Sachverhalts erübrigte sich auch die vom Revisionswerber angeregte Vorlage der Frage über die Beweislast für die Unionsrechtskonformität eines nationalen Monopolsystems an den EuGH zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV.
13
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. September 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020161.L00

Im RIS seit

28.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Dokumentnummer

JWT_2025020161_20250929L00