Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/02/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0034

Entscheidungsdatum

31.03.2025

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TierschutzG 2005 §38 Abs3

Rechtssatz

Paragraph 38, Absatz 3, TSchG sieht im Wiederholungsfall einen höheren Strafrahmen vor, wobei darunter zu verstehen ist, dass zumindest eine (rechtskräftige) einschlägige Vorstrafe vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020034.L01

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2025020034_20250331L01

Entscheidungstext Ra 2025/02/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0034

Entscheidungsdatum

31.03.2025

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TierschutzG 2005 §38 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des B in S, vertreten durch MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 18. Dezember 2024, 405-1/1153/1/12-2024, betreffend Übertretungen des TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung; mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsperson des Landes Salzburg Mag. Alexander Geyrhofer in 5071 Wals-Siezenheim, Bundesstraße 6),

Spruch

römisch eins. zu Recht erkannt:

Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses wird zu den Spruchpunkten 1. bis 4. und 7. des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 17. Juli 2024, SL/381230087840, im Umfang seines Ausspruches über die verhängten Strafen sowie über die damit zusammenhängenden Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses wird im Hinblick auf die Vorschreibung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17. Juli 2024 wurden dem Revisionswerber sieben näher konkretisierte Übertretungen des Tierschutzgesetzes (TSchG) vorgeworfen. Er habe zur Tatzeit an unterschiedlichen - jeweils näher konkretisierten - Tatorten bei der Haltung einer jeweils näher bestimmten Anzahl von Pferden tierschutzrechtlichen Bestimmungen zuwidergehandelt: Den Pferden habe keine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz zur Verfügung gestanden, die Liegefläche sei verschmutzt gewesen, an stark frequentierten Bereichen - insbesondere im Bereich der Fütterungs- und Tränkebereiche - habe der Boden tiefe Böden mit morastigem Charakter aufgewiesen, was zu einer negativen Beeinflussung der Hufgesundheit führe (Begünstigung der Entstehung von Hufkrankheiten wie Strahlfäule und Mauke); einzelne Pferde hätten eine mangelhafte Hufpflege bzw. ausgeschlagene Hufe aufgewiesen; andere Pferde hätten einen mittleren Verschmutzungsgrad aufgewiesen (Verschmutzung des gesamten Torsos), dies begünstige die Störung des Integuments, insbesondere den Verlust der Schutzfunktion der Haut; wieder andere Pferde hätten sich in einem minderguten Ernährungszustand befunden. Wegen vier Übertretungen des Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit , Paragraph 13, Absatz 2, TSchG (teilweise in Verbindung mit Anlage 1, Punkt 2.1. der 1. Tierhaltungsverordnung) sowie drei Übertretungen des Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit , Paragraph 17, Absatz eins, bzw. Absatz 4, bzw. Absatz 5, TSchG wurden über den Revisionswerber insgesamt sieben Geldstrafen (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) gemäß Paragraph 38, Absatz 3, TSchG in unterschiedlicher Höhe verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 64, VStG zur Zahlung vorgeschrieben.
2
Der Revisionswerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit näherer Begründung Beschwerde.
3
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (Verwaltungsgericht) wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Spruchpunkt römisch eins. der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 5. und 6. des bekämpften Straferkenntnisses stattgegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Kosten zum behördlichen Strafverfahren wurden auf € 80,-- reduziert. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Revisionswerber ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 240,-- vorgeschrieben. Mit Spruchpunkt römisch drei. erklärte das Verwaltungsgericht die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
4
Das Verwaltungsgericht traf nach den einzelnen Tatvorwürfen getrennte Feststellungen (Vorliegen „flacher Hufe“ bzw. ausgeschlagener Hufe; Bodenbeschaffenheit im Fütterungs- und Tränkebereich morastig; nicht ausreichend eingestreute, deutlich kotverschmutzte und feuchte Liegefläche im Stallbereich; keine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz auf den Koppeln; deutlich verschmutzte Pferde; deutliche Sichtbarkeit der knöchernen Strukturen und Muskelpartien und damit minderguter Ernährungszustand) und stützte sich dazu beweiswürdigend jeweils auf konkret bezeichnete Fotos.
5
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht in der Folge u.a. aus, die Bodenbeschaffenheit entspreche in den vorgeworfenen Bereichen nicht den Bestimmungen des TSchG; die Bodenbeschaffenheit führe vielmehr dazu, dass der Huf des Pferdes wenig mechanische Stimulation erhalte, was die physiologische Druckbelastung im Huf beeinflusse und dadurch die Entstehung von „flachen Hufen“ begünstige. Dies könne die Entstehung diverser Krankheiten des Hufapparates zur Folge haben. Die Verweildauer an den Fütterungs- und Tränkebereichen sei sehr hoch, wodurch es bei einer morastigen Bodenbeschaffenheit zu einer nachteiligen Beeinflussung der Hufgesundheit kommen könne. Die Liegeflächen im Stallbereich seien an den jeweiligen Standorten nicht ausreichend eingestreut, sondern deutlich kotverschmutzt und feucht gewesen. Auf der Koppel habe eine Liegefläche gefehlt und ein Pferd habe deutlich flache Hufe aufgewiesen. Der Revisionswerber sei zu diesem Punkt deutlich darauf hinzuweisen, dass er als Tierhalter dafür zu sorgen habe, dass die Bodenbeschaffenheit unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sein müsse. Das Vorbringen des Revisionswerbers, dass die Verschmutzung auf eine längere Regenperiode zurückzuführen sei, stelle eine bloße Schutzbehauptung dar. Dem Revisionswerber sei entgegenzuhalten, dass eine ähnliche Verschmutzung bereits bei einer vorhergehenden Kontrolle, welcher zu einem vom 8. März 2023 Anpassungsauftrag geführt habe, vorgefunden worden sei. Der Revisionswerber habe dafür sorgen müssen, dass das Wasser auch nach Regenereignissen abfließen könne oder Trockenheit durch entsprechende Drainagen hergestellt werde. Wenn dies nicht bewerkstelligt werden könne, sei die Fütterung der Pferde an einem anderen trockenen Ort durchzuführen. Die oben beschriebene Haltung entspreche nicht den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Pferde, weil ihr Ruheverhalten dadurch negativ beeinträchtigt werde. Ein arttypisches Ruheverhalten bei Pferden untergliedere sich in mehrere Ruhephasen, wobei diese sowohl im Stehen als auch in Bauch- bzw. in Seitenlage stattfinde. Wenn keine geeignete Liegefläche zur Verfügung stehe, würden die liegenden Ruhephasen verkürzt. Dies treffe sowohl bei adulten Pferden als auch vor allem bei Fohlen und Jährlingen zu, weil in dieser Alterskategorie ein beträchtlicher Anteil (bis zu 70-80% bei Fohlen und bis zu 50% bei Jährlingen) der Gesamtruhezeit im Liegen verbracht werde. Der Revisionswerber habe auch dafür zu sorgen, dass die Hufpflege regelmäßig durchgeführt werde. Verletzungen bzw. Absplitterungen an den Hufen träten nicht von heute auf morgen auf. Es sei Aufgabe des Tierhalters dafür zu sorgen, dass die Hufpflege seiner Pferde in Ordnung sei. Dies sei zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht gegeben gewesen. Auch der Ernährungszustand bei den Pferden habe gegen die Bestimmungen des TSchG verstoßen. Bei den Pferden seien die Rippen und Knochenvorsprünge, wie „Spina scapulae und Tuber coxae“ gut erkennbar gewesen. Vor allem im Bereich der Kruppe hätten sich außerdem die einzelnen Muskelpartien gut abgrenzen lassen. Aufgrund der deutlichen Sichtbarkeit der knöchernen Strukturen und Muskelpartien sei der Ernährungszustand dieser Pferde als „mindergut“ einzustufen. Die Fütterung, die vom Revisionswerber an seinen Pferden vorgenommen worden sei, entspreche somit nicht den rechtlichen Vorgaben des TSchG, weil der Bedarf der Tiere augenscheinlich nicht gedeckt werde. Dem Vorbringen, den Pferden stehe in einem bestimmten Bereich ein Laubdach zur Verfügung, sei entgegenzuhalten, dass dieser Bereich hochgradig verschmutzt und durchnässt sei und damit nicht als geeignete Liegefläche für Pferde anrechenbar sei.
6
Der Revisionswerber habe die angelasteten Taten in objektiver und subjektiver Sicht verwirklicht, wobei von vorsätzlichem Verhalten auszugehen sei. Zu den Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen habe der Revisionswerber keine Angaben gemacht, sodass von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen gewesen sei. Für den Revisionswerber gelte wegen des Wiederholungsfalles ein Strafrahmen bis € 7.500,--. Besondere Milderungsgründe oder andere Erschwerungsgründe seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die verhängten Strafen seien aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Taten vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Strafhöhen erschienen auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um hinkünftig derartige Übertretungen wirksam zurückzudrängen.
7
Gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes richtet sich - im Umfang der erfolgten Abweisung - die vorliegende außerordentliche Revision, mit der die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Kostenzuspruch aufgrund von Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
8
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und führte aus, die Revision sei nach ihrer Ansicht unzulässig, weil keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht werde; es werde beantragt, die Revision als unbegründet abzuweisen.
9
Der Tierschutzombudsmann erstattete eine Revisionsbeantwortung und brachte vor, dass die Ausführungen des Richters sowie des Amtstierarztes aus veterinärmedizinischer und tierschutzrechtlicher Sicht schlüssig und nachvollziehbar seien; die einzelnen Spruchpunkte seien ausführlich behandelt worden, weshalb die Abweisung der Revision geboten sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10
Das vom Revisionswerber bekämpfte Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, sieben verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin sieben voneinander unabhängige Spruchpunkte. Mit der Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers in fünf Spruchpunkten übernahm das Verwaltungsgericht in diesem Umfang den Spruch des mit der Beschwerde bekämpften Straferkenntnisses der belangten Behörde. Durch die Übernahme dieser fünf Spruchpunkte traf auch das Verwaltungsgericht getrennte Absprüche vergleiche , etwa VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0172, mwN).
11
Liegen somit - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen vergleiche , erneut VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0172, mwN).
12
Ein trennbarer Abspruch liegt auch in Bezug auf den Ausspruch von Schuld und Strafe vor; auch insoweit ist die Zulässigkeit einer erhobenen Revision getrennt zu überprüfen vergleiche , VwGH 1.9.2020, Ra 2019/02/0153, mwN).

Zur teilweisen Zurückweisung der Revision:

13
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14
Nach Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluss zurückzuweisen.
15
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
16
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe gegen die Begründungspflicht verstoßen; näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht gerecht. Es liege eine die Rechtssicherheit beeinträchtigende, unvertretbare Beweiswürdigung vor, weil wesentliches Parteivorbringen und wesentliche Beweisergebnisse nicht berücksichtigt worden seien. Das Verwaltungsgericht verweise bei seinen Feststellungen auf Lichtbilder, ohne festzustellen, was auf den Lichtbildern ersichtlich sei, was an sich ein Begründungsmangel sei. Die Lichtbilder seien jedoch weder im Erkenntnis näher beschrieben noch dem Erkenntnis beigelegt. Es sei dem Revisionswerber nicht klar, welches Lichtbild welche Bezeichnung habe. Es sei daher nicht möglich, das Erkenntnis zu überprüfen.
17
Darüber hinaus seien zu den Spruchpunkten 3. und 4. keine Feststellungen erfolgt, weshalb der Spruch nicht durch die Begründung gedeckt sei. Auf sein Vorbringen, wonach sich aus Paragraph 13, Absatz 2, TSchG gerade keine Verpflichtung dahingehend ergebe, dass den Tieren eine permanente überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz zur Verfügung stehen müsse, sei das Verwaltungsgericht nicht eingegangen; es habe eine artgemäße Haltung vorgelegen. Die morastigen Böden wären nur deshalb vorgelegen, weil die Amtshandlung nach einer Sturm- und Regenperiode stattgefunden habe. Die Stellen würden rasch wieder trocknen. Das Vorbringen der Tierärztin sei unberücksichtigt geblieben. Die nassen Stellen seien naturgegeben. Die ausgeschlagenen Hufe seien ein normaler Zustand, auf sein diesbezügliches Vorbringen sei nicht eingegangen worden. Die Ställe des Revisionswerbers würden täglich ausgemistet und eingestreut werden, am Tattag habe dies noch nicht stattgefunden; die Stalleinrichtungen seien angemessen geführt. Das verschmutzte Pferd habe ein normales Verhalten an den Tag gelegt und sich in der Erde gewälzt, weshalb eine ausreichende Betreuung vorgelegen sei. Auch hinsichtlich der Fütterung sei das Verwaltungsgericht auf sein Vorbringen nicht eingegangen.
18
Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage, ob das Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht seiner Begründungs- und Ermittlungspflicht gerecht wurde, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG darstellt. Die Frage, ob ein Verwaltungsgericht seiner Begründungspflicht in Ansehung der Tatfrage genügt, stellt nämlich eine einzelfallbezogene Frage des Verfahrensrechtes dar, welcher nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen vergleiche , z.B. VwGH 25.4.2024, Ra 2023/11/0124, mwN).
19
Eine Verletzung tragender Verfahrensgrundsätze zeigt die Revision fallbezogen jedoch nicht auf: Das Verwaltungsgericht hat zwar in seinen Feststellungen auf Lichtbilder Bezug genommen, ohne diese in seine Begründung aufzunehmen oder zumindest verbal zu umschreiben. Es hat diese im Akt befindlichen Lichtbilder aber präzise bezeichnet und es dem Revisionswerber damit ermöglicht, eine Zuordnung vorzunehmen. Dass der Revisionswerber dadurch oder durch die Umschreibung der Tatvorwürfe gehindert gewesen wäre, seine Verteidigungsrechte zu wahren, oder er Gefahr liefe, einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein vergleiche , dazu etwa VwGH 18.3.2022, Ra 2020/02/0268, mwN), legt die Revision nicht dar. Die Tatsache, dass der Revisionswerber auch in der Zulässigkeitsbegründung der Revision der jeweiligen Anlastung mit spezifischen Argumenten - wenn auch im Ergebnis untauglich - entgegenzutreten versucht, unterstreicht dies.
20
Ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das Verwaltungsgericht ist somit nicht ersichtlich.
21
In der Revision werden somit zu den Schuldsprüchen der Spruchpunkte 1. bis 4. und 7. des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Straferkenntnisses keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in diesem Umfang zurückzuweisen.

Zur Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit:

22
Soweit sich die Revision hingegen betreffend die Spruchpunkte 1. bis 4. und 7. des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Straferkenntnisses dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht den Wiederholungsstrafsatz des Paragraph 38, Absatz 3, TSchG angewendet habe, obwohl der Revisionswerber zum Tatzeitpunkt unbescholten gewesen sei, erweist sie sich mit ihrem Vorbringen als zulässig und begründet.
23
Paragraph 38, Absatz 3, TSchG sieht im Wiederholungsfall einen höheren Strafrahmen vor, wobei darunter zu verstehen ist, dass zumindest eine (rechtskräftige) einschlägige Vorstrafe vorliegt.
24
Der Tatzeitpunkt der angelasteten Verwaltungsübertretungen ist der 16. August 2023. Das vom Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis zitierte - weitere - Straferkenntnis der belangten Behörde datiert vom 14. November 2023; die Rechtskraft der dort verhängten Strafe lag daher zum Tatzeitpunkt jedenfalls nicht vor. Auch aus dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Vorstrafenauszug ist kein zum Tatzeitpunkt rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren ersichtlich.
25
Da das Verwaltungsgericht in seiner Strafbemessung dennoch explizit - und ohne Anhaltspunkt im Straferkenntnis - ausführte, für den Revisionswerber gelte „wegen des Wiederholungsfalles ein Strafrahmen bis € 7.500“, belastete es das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Strafbemessung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
26
Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang des Ausspruches über die verhängten Strafen sowie des damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Ausspruchs über die Kosten des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben vergleiche , VwGH 24.10.2023, Ra 2022/02/0220, mwN).
27
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff, insbesonders Paragraph 50, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 31. März 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020034.L00

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2025

Dokumentnummer

JWT_2025020034_20250331L00