1
Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Behörde vom 29. August 2023 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, zu einem angegebenen Zeitpunkt an einem konkret bezeichneten Ort einen nach dem Kennzeichen bestimmten Lkw in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und damit § 99 Abs. 1b in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO verletzt zu haben. Über ihn wurde eine Geldstrafe von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt und er wurde zum Ersatz näher bezeichneter Barauslagen und zur Zahlung eines Kostenbeitrages gemäß § 64 Abs. 2 VStG verpflichtet.Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Behörde vom 29. August 2023 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, zu einem angegebenen Zeitpunkt an einem konkret bezeichneten Ort einen nach dem Kennzeichen bestimmten Lkw in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und damit Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO verletzt zu haben. Über ihn wurde eine Geldstrafe von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt und er wurde zum Ersatz näher bezeichneter Barauslagen und zur Zahlung eines Kostenbeitrages gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG verpflichtet.
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Das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) gab der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge, behob das Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein. Weiters sprach es aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.Das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) gab der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge, behob das Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ein. Weiters sprach es aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3
In der Begründung wird nach Darstellung der wesentlichen Rechtsgrundlagen ausgeführt, es werde als erwiesen festgestellt, dass der Mitbeteiligte als Lenker des näher konkretisierten Kraftfahrzeuges am Tatort zur Tatzeit zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden sei. Daran anschließend stellte das Verwaltungsgericht den Verfahrensgang dar durch Wiedergabe von Teilen der Anzeige und zusammenfassenden Ergebnissen der klinischen Untersuchung durch den Amtsarzt, wonach der Mitbeteiligte durch Übermüdung bzw. Suchtgift beeinträchtigt nicht fahrfähig gewesen sei, und der chemisch-toxikologischen Auswertung der abgenommenen Blutprobe, wonach der Konsum von Kokain und THC eindeutig bestätigt werde, wobei die festgestellte niedrige Konzentration des Markermetaboliten Benzoylecgonin keinen Hinweis auf eine zeitnahe konsumrelevante Menge von Kokain ergeben und die niedrige Konzentration von THC sowie des in[ter]aktiven THC-Metaboliten Carboxy-THC keinen eindeutigen Hinweis auf einen zeitnahen Konsum von Cannabisprodukten erlaube, sowie des Hinweises auf das vom Verwaltungsgericht angeforderte „Nachtragsgutachten“, wonach eine Beeinträchtigung durch Suchtgift - vornehmlich bedingt durch einen Kokainkonsum - jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Ferner gab das Verwaltungsgericht die ergänzenden Gutachtensausführungen des Polizeiarztes in der mündlichen Verhandlung wortwörtlich wieder. Das Verwaltungsgericht führte abschließend aus, dass im Verwaltungsstrafverfahren die Behörde einem Beschuldigten die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nachzuweisen habe. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens seien erhebliche Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung geblieben. Der Vorwurf des Suchtmittelkonsums habe durch das ergänzende amtsärztliche Gutachten des Polizeiarztes nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden können. Das gegen den Mitbeteiligten geführte Verwaltungsstrafverfahren sei im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten einzustellen.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der revisionswerbenden Behörde.
5
Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6
Die Amtsrevision macht in ihrem Vorbringen zur Zulässigkeit u.a. geltend, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht von Erkenntnissen abgewichen.
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Damit erweist sich die Revision als zulässig; sie ist auch begründet.
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Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Auch in Verwaltungsstrafsachen ist gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG die Begründungspflicht im Sinn des § 58 AVG von Bedeutung (vgl. VwGH 25.3.2020, Ra 2020/02/0033, mwN).Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt wurden. Auch in Verwaltungsstrafsachen ist gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 24, VStG die Begründungspflicht im Sinn des Paragraph 58, AVG von Bedeutung vergleiche , VwGH 25.3.2020, Ra 2020/02/0033, mwN). 9
Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. VwGH 24.3.2023, Ra 2021/02/0242, mwN).Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben vergleiche , VwGH 24.3.2023, Ra 2021/02/0242, mwN).
10
Den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren sowie eine nachvollziehbare und nachprüfbare Begründung wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht. Abgesehen davon, dass das angefochtene Erkenntnis einen getrennten Aufbau der Entscheidung im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung vermissen und nicht erkennen lässt, von welchem Sachverhalt das Verwaltungsgericht ausgeht, unterlässt es gänzlich, sich im Rahmen der beweiswürdigenden Erwägungen mit den Beweisergebnissen zur entscheidungswesentlichen Frage auseinanderzusetzen, ob die mittels Blutanalyse nachgewiesenen Suchtgiftkonzentrationen (Kokain, THC) mitkausal für die Beeinträchtigung des Lenkens waren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht das Vorliegen der Kombination der Faktoren Übermüdung und Suchtgiftkonsum, sei dieser auch geringfügig, für die Annahme der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit iSd § 5 Abs. 1 StVO aus (vgl. VwGH 27.7.2022, Ra 2022/02/0080; VwGH 14.6.2022, Ra 2022/02/0098, jeweils mwN).Den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren sowie eine nachvollziehbare und nachprüfbare Begründung wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht. Abgesehen davon, dass das angefochtene Erkenntnis einen getrennten Aufbau der Entscheidung im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung vermissen und nicht erkennen lässt, von welchem Sachverhalt das Verwaltungsgericht ausgeht, unterlässt es gänzlich, sich im Rahmen der beweiswürdigenden Erwägungen mit den Beweisergebnissen zur entscheidungswesentlichen Frage auseinanderzusetzen, ob die mittels Blutanalyse nachgewiesenen Suchtgiftkonzentrationen (Kokain, THC) mitkausal für die Beeinträchtigung des Lenkens waren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht das Vorliegen der Kombination der Faktoren Übermüdung und Suchtgiftkonsum, sei dieser auch geringfügig, für die Annahme der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit iSd Paragraph 5, Absatz eins, StVO aus vergleiche , VwGH 27.7.2022, Ra 2022/02/0080; VwGH 14.6.2022, Ra 2022/02/0098, jeweils mwN). 11
Im gegenständlichen Fall machte der Gutachter in seinem in der Verhandlung am 21. November 2024 erstatteten Gutachten zur Frage, ob die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit auf Suchmittel zurückzuführen war, widersprüchliche bzw. undeutliche Angaben. So führte er einerseits aus, dass sowohl Übermüdung als auch der Konsum von Cannabisprodukten und Kokain Auswirkungen auf die Fahruntüchtigkeit hatten. Die Kombination von Übermüdung und der Einnahme der Suchtmittel habe zu einer Fahruntüchtigkeit geführt. Gleichzeitig gab der Sachverständige über Befragung durch den Rechtsvertreter des Mitbeteiligten an, er könne nicht ausschließen, dass die beim Mitbeteiligten festgestellten Beeinträchtigungen auf Übermüdung zurückzuführen gewesen seien, genauso wenig wie der früher beigezogene Gutachter nicht habe ausschließen können, dass die Beeinträchtigung auf Suchtgift zurückzuführen gewesen sei. Gegenständlich seien aber jedenfalls die Wirkstoffe Benzoylecgonin und Ecgonin Methylester nachgewiesen worden, wenn auch in geringer Menge. Erst über nochmalige Nachfrage des Rechtsvertreters des Mitbeteiligten verneinte der Gutachter knapp die Frage, ob er ausschließen könne, dass die beim Mitbeteiligten festgestellten Ausfallerscheinungen nur auf Müdigkeit zurückzuführen gewesen sei.
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Das Verwaltungsgericht setzte sich mit diesen Beweisergebnissen nicht näher auseinander. Es beschränkte sich auf die wörtliche Wiedergabe des Gutachtens und die Schlussfolgerung, der Vorwurf des Suchtmittelkonsums sei durch das ergänzende amtsärztliche Gutachten nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen worden. Diese Beweiswürdigung überzeugt schon deshalb nicht, weil Suchtmittelkonsum (Kokain und Cannabisprodukte) außer Zweifel stand und lediglich fraglich war, ob er - allenfalls in Kombination mit anderen Faktoren wie Übermüdung - für die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zumindest mitkausal war. Dazu hätte es einer beweiswürdigenden Gesamtbeurteilung der Beweisergebnisse bedurft, die das Verwaltungsgericht unterließ.
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Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist zudem eine Regel für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (vgl. VwGH 6.3.2025, Ra 2024/02/0117, mwN). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass nach § 45 Abs. 2 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist (vgl. zur Anwendbarkeit im vorliegenden Fall die Verweisungsbestimmung des § 38 VwGVG), eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen anzunehmen ist, wenn sie mit „absoluter Sicherheit“ erweislich ist (vgl. etwa VwGH 12.5.2022, Ra 2020/02/0251, mwN).Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist zudem eine Regel für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen vergleiche , VwGH 6.3.2025, Ra 2024/02/0117, mwN). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG, der gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist vergleiche , zur Anwendbarkeit im vorliegenden Fall die Verweisungsbestimmung des Paragraph 38, VwGVG), eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen anzunehmen ist, wenn sie mit „absoluter Sicherheit“ erweislich ist vergleiche , etwa VwGH 12.5.2022, Ra 2020/02/0251, mwN). 14
Mit Blick auf das fortzusetzende Verfahren wird das Verwaltungsgericht den Amtssachverständigen daher allenfalls zur Ergänzung seines Gutachtens zur Frage der Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses einer Beeinträchtigung durch die laut Blutbefund vorgelegenen Suchtmittelkonzentrationen auf das Fahrverhalten des Mitbeteiligten aufzufordern zu haben.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
Wien, am 14. Juli 2025