Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/01/0144

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0144

Entscheidungsdatum

20.06.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/06/0016 B 21. März 2016 RS 1 (hier: Entziehung eines Reisepasses)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses vergleiche den hg. Beschluss vom 8. Juni 2012, Zl. AW 2012/05/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010144.L01

Im RIS seit

07.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025010144_20250620L01

Rechtssatz für Ra 2025/01/0144

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0144

Entscheidungsdatum

20.06.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/10/0063 B 31. Mai 2022 RS 2 (hier: Entziehung eines Reisepasses; hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Stattgebung - Mitteilung von Umweltinformationen - Bei der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (Beschlusses) drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte vergleiche VwGH 22.2.2022, Ra 2022/02/0021; 3.9.2020, Ra 2020/01/0239; 30.1.2020, Ra 2020/02/0001). Dies ist hier aber der Fall, weil eine einmal erteilte Mitteilung der Umweltinformationen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann vergleiche auch dazu die soeben genannten hg. Beschlüsse sowie - zu Umweltdaten nach dem Oö. Umweltschutzgesetz 1996 - VwGH 9.1.2004, AW 2003/05/0049; siehe weiters VwGH 8.9.2020, Ra 2020/03/0120; 30.4.2020, Ra 2020/02/0058; 11.2.2020, Ra 2020/03/0020; 16.12.2019, Ra 2019/03/0128). Der Umstand, dass der Amtsrevisionswerber "das Gesetz zu vollziehen" hat, ändert daran nichts. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010144.L02

Im RIS seit

07.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025010144_20250620L02

Rechtssatz für Ra 2025/01/0144

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0144

Entscheidungsdatum

20.06.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/08/0127 B 8. September 2022 RS 1 (hier: Entziehung eines Reisepasses)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Anspruch auf Arbeitslosengeld - Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. In diesem Zusammenhang obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt vergleiche VwGH 2.3.2021, Ra 2020/08/0128, mwN). Diese Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng vergleiche etwa VwGH 18.5.2018, Ra 2018/05/0059, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010144.L03

Im RIS seit

07.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025010144_20250620L03

Rechtssatz für Ra 2025/01/0144

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0144

Entscheidungsdatum

20.06.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Entziehung eines Reisepasses - Eine allgemein gehaltene, durch keine konkreten Umstände untermauerte Antragsbegründung reicht zur Darlegung einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen nicht aus vergleiche VwGH 9.10.2024, Ra 2024/17/0031, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010144.L04

Im RIS seit

07.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025010144_20250620L04

Entscheidungstext Ra 2025/01/0144

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0144

Entscheidungsdatum

20.06.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Bezirkshauptmannschaft Braunau der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 18. März 2025, LVwG-753512/3/KU/NIF, betreffend eine Angelegenheit nach dem PassG (mitbeteiligte Partei: Dr. W B in H, vertreten durch Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Landstraße 49), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau (Amtsrevisionswerberin) vom 13. Jänner 2025 wurde dem Mitbeteiligten der von der Amtsrevisionswerberin am 12. August 2020 ausgestellte Reisepass mit näher genannter Nummer entzogen. Begründend führte die Amtsrevisionswerberin im Wesentlichen aus, dass dem Mitbeteiligten der genannte Reisepass mit einer Gültigkeit bis 11. August 2030 unter Anführung der Adelsbezeichnung „von“ ausgestellt worden sei. Dieses Reisedokument sei aufgrund der bekanntgegebenen Reise in die Schweiz und in die USA ausgestellt worden. Um dem Passwerber eine problemlose Einreise in die USA zu ermöglichen, sei der Reisepass weder in der Gültigkeit beschränkt noch länderbeschränkt erteilt worden, dies besonders im Hinblick auf die Einreisemodalitäten der Vereinigten Staaten von Amerika. Der ausgestellte Reisepass sei aufgrund der Eintragung „von“ unrichtig und somit zu entziehen.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) der vom Mitbeteiligten dagegen erhobenen Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos (Spruchpunkt römisch eins.). Eine Revision gegen diese Entscheidung erklärte es für unzulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).
3
Die Amtsrevisionswerberin verband ihre Amtsrevision mit dem Antrag, ihr gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und sie begründete diesen Antrag zusammengefasst damit, dass sie verpflichtet wäre, „den Umlauf eines Reisepasses mit Adelstitel - entgegen dem AdelsaufhebungsG und der Vollzugsanweisung - zu dulden und [...] ggfs. verpflichtet [wäre], weitere Reisedokumente - wie einen Personalsausweis - mit Adelstitel auszustellen.“ Für die Amtsrevisionswerberin wäre mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses bzw. der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung durch den Mitbeteiligten eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtsrevisionswerberin zu vertretenden öffentlichen Interessen verbunden. Hinzu komme, dass sowohl die Amtsrevisionswerberin „als auch zahlreiche andere österreichische Passbehörden mit Sachverhalten[,] denen die gleiche Rechtsfrage zugrunde liegt[,] konfrontiert sind.“
4
Vorliegend entschied das Verwaltungsgericht über den Antrag der Amtsrevisionswerberin auf aufschiebende Wirkung nicht, sondern legte die Revision ohne Entscheidung über diesen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof vor.
5
Der Mitbeteiligte beantragte in seiner durch den Verwaltungsgerichtshof freigestellten Äußerung vom 17. Juni 2025, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben.
6
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
7
Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses (VwGH 20.7.2023, Ro 2023/01/0003, mwN).
8
Bei der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden (s. etwa VwGH 22.10.2024, Ra 2024/11/0169, mwN).
9
Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. In diesem Zusammenhang obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher „unverhältnismäßiger Nachteil“ ergibt vergleiche , VwGH 2.3.2021, Ra 2020/08/0128; 10.5.2022, Ra 2022/17/0071, jeweils mwN).
10
Diese Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng vergleiche , etwa VwGH 3.10.2023, Ro 2023/10/0020, mwN). Eine allgemein gehaltene, durch keine konkreten Umstände untermauerte Antragsbegründung reicht zur Darlegung einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen nicht aus vergleiche , VwGH 9.10.2024, Ra 2024/17/0031 mwN [dort in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse der mitbeteiligten Parteien]).
11
Die Begründung des vorliegenden Antrags genügt dieser Konkretisierungspflicht nicht. Das von der Amtsrevisionswerberin geltend gemachte öffentliche Interesse an der mit der Amtsrevision angestrebten Korrektur des angefochtenen Erkenntnisses, die im Übrigen im Zusammenhang mit dem hier vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in keiner Weise auf in Betracht kommende Entziehungstatbestände des Paragraph 15, Absatz 2, Passgesetz 1992 - insbesondere jenen von Ziffer 2, erster Fall - Bezug nimmt, sondern bloß pauschal und/oder hypothetisch gehalten und nicht konkret auf den Revisionsfall bezogen bleibt, wiegt weniger schwer als das persönliche Interesse des Mitbeteiligten an der Nichtentziehung des am 12. August 2020 ausgestellten Reisepasses, zumal die Amtsrevisionswerberin selbst diesen der Begründung des angefochtenen Bescheids nach in Kenntnis von „AdelsaufhebungsG und der Vollzugsanweisung“ vergleiche , oben Rn. 3) ausgestellt hatte (s. dazu auch das Vorverfahren VwGH 11.4.2024, Ra 2022/01/0013). Darauf weist auch der Mitbeteiligte in seiner Äußerung vom 17. Juni 2025 zutreffend hin.

Wien, am 20. Juni 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010144.L00

Im RIS seit

07.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Dokumentnummer

JWT_2025010144_20250620L00