Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/21/0163

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/21/0163

Entscheidungsdatum

28.08.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3 idF 2008/I/005
AVG §42 Abs4
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/04/0040 B 24. Oktober 2018 RS 5 (hier ohne den vierten Satz)

Stammrechtssatz

Das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung nicht vergleiche Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 4, AVG). Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt vergleiche VwGH 17.2.2016, Ra 2015/08/0006, mwN). Die Rechtfertigungsgründe haben auch für einen geladenen Vertreter Geltung vergleiche VwGH 20.12.1994, 92/04/0276, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG I2 (2014) Paragraph 19, Rz. 20). Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein vergleiche nochmals VwGH Ra 2015/08/0006, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024210163.L01

Im RIS seit

14.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2024210163_20250828L01

Rechtssatz für Ra 2024/21/0163

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/21/0163

Entscheidungsdatum

28.08.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3 idF 2008/I/005
AVG §37
AVG §42 Abs2
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Frage, ob ein geltend gemachter Hinderungsgrund vorliegt, der ein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung rechtfertigt, ist amtswegig zu erforschen (VwGH 31.1.2014, 2013/02/0260), wobei die Partei hierbei eine Mitwirkungspflicht dahingehend treffen kann, den Grund der Verhinderung glaubhaft zu machen, zumal der Grund der Verhinderung in der Regel in der Sphäre der Partei liegen wird (VwGH 14.6.2005, 2005/02/0043). Es kommt darauf an, dass ein "begründetes Hindernis" im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, AVG konkretisiert und unter Angabe von Bescheinigungsmitteln dargelegt wurde (VwGH 14.2.2013, 2012/08/0254; VwGH 23.2.2023, Ra 2022/08/0137).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024210163.L02

Im RIS seit

14.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2024210163_20250828L02

Entscheidungstext Ra 2024/21/0163

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/21/0163

Entscheidungsdatum

28.08.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3 idF 2008/I/005
AVG §37
AVG §42 Abs2
AVG §42 Abs4
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Dr. Chvosta, die Hofrätin Dr.in Oswald, den Hofrat Mag. Schartner und den Hofrat Mag. Pichler als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wagner, über die Revision des R H, vertreten durch Mag. Walter Pirker, Rechtsanwalt in Wien, gegen das am 15. Februar 2024 verkündete und mit 27. Februar 2024 ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, I423 2133113-2/10E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber ist ein 1979 geborener tunesischer Staatsangehöriger. Die Niederlassungsbehörde erteilte dem Revisionswerber beginnend ab April 2009 wiederholt Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, die insgesamt eine Gültigkeitsdauer bis 23. April 2012 hatten. Danach verblieb der Revisionswerber im Bundesgebiet.
2
Mit Bescheid des BFA vom 18. Juli 2016 wurde dem Revisionswerber von Amts wegen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Tunesien zulässig sei, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt.
3
Mit Erkenntnis vom 18. Oktober 2017 behob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Bescheid des BFA vom 18. Juli 2016 und erteilte dem Revisionswerber gemäß Paragraphen 54,, 55 Absatz 2, und 58 Absatz eins, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten. In weiterer Folge wurden dem Revisionswerber von der Niederlassungsbehörde wiederholt Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt, zuletzt mit einer Gültigkeitsdauer bis 20. März 2024.
4
Der Revisionswerber wurde im Zuge seines Aufenthalts im Bundesgebiet mehrfach straffällig und insgesamt dreimal rechtskräftig zu (teilweise bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafen verurteilt.
5
Mit Bescheid vom 8. November 2023 erließ das BFA gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 52, Absatz 4, in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Tunesien zulässig sei, gewährte dem Revisionswerber gemäß Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 3, FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise und erließ gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot.
6
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das BVwG, welches für den 15. Februar 2024 eine mündliche Verhandlung anberaumte und den Revisionswerber in der Ladung zur mündlichen Verhandlung aufforderte, an der Verhandlung als Partei persönlich teilzunehmen. Am 23. Jänner 2024 langte beim BVwG eine via E-Mail vom rechtsfreundlichen Vertreter des Revisionswerbers eingebrachte Vertagungsbitte ein, in der beantragt wurde, die Verhandlung auf einen späteren Termin zu verschieben, weil der Revisionswerber zur mündlichen Verhandlung vier Zeugen stellig machen wolle, was ihm zeitlich bis 15. Februar 2024 nicht möglich sei. Am 13. Februar 2024 langte beim BVwG eine weitere via E-Mail übermittelte Vertagungsbitte ein, der neben einer „Arbeitsunfähigkeitsmeldung“ eine Bestätigung einer Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vom 12. Februar 2024 angeschlossen war, wonach der Revisionswerber starke Schmerzen im Oberkiefer habe und ihm ein Antibiotikum verschrieben worden sei, weil der Verdacht einer Kieferhöhlenentzündung bestehe. In einem Begleitschreiben des rechtsfreundlichen Vertreters wird ausgeführt, der Revisionswerber habe aufgrund dieser Erkrankung Probleme beim Sprechen.
7
Das BVwG führte in Abwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters die für den 15. Februar 2024 anberaumte mündliche Verhandlung durch und verkündete im Anschluss an die mündliche Verhandlung das nunmehr angefochtene Erkenntnis. Mit diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
8
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit dem Beschluss VfGH 12.4.2024, E 1313/2024-5, ablehnte und die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit dem Beschluss VfGH 11.6.2024, E 1313/2024-8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
9
Über die in der Folge rechtzeitig ausgeführte außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen:
10
Die Revision, die in ihrem Zulässigkeitsvorbringen die Vorgehensweise des BVwG im Zusammenhang mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2024 rügt und diesbezüglich ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend macht, erweist sich entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig und auch als berechtigt.
11
Paragraph 19, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, lautet:

„Ladungen

Paragraph 19, [...]

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.“

12
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung nicht hindert vergleiche , Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 42, Absatz 4, AVG). Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine „ordnungsgemäße Ladung“. Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der in Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (VwGH 26.5.2020, Ra 2020/21/0144, Rn. 12, mwN).
13
Zunächst hat das BVwG dadurch, dass es den Revisionswerber zum persönlichen Erscheinen zur mündlichen Verhandlung geladen hat, zu verstehen gegeben, dass es dessen Einvernahme im Zuge einer mündlichen Verhandlung für erforderlich erachtete. Eine Begründung, warum die Einvernahme des Revisionswerbers nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2024, die sich im Wesentlichen auf die Verlesung des Akteninhalts beschränkt hat, nicht mehr erforderlich sei, ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen. Auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der vorgelegten fachärztlichen Bestätigung und den daran anknüpfenden Erläuterungen des rechtsfreundlichen Vertreters des Revisionswerbers ist im angefochtenen Erkenntnis nicht erfolgt. Vielmehr erachtete das BVwG die via E-Mail eingebrachte Entschuldigung des Revisionswerbers vom 13. Februar 2024 vor dem Hintergrund des Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV als unbeachtlich, weil sie nicht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wurde.
14
Die Frage, ob ein geltend gemachter Hinderungsgrund vorliegt, der ein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung rechtfertigt, ist amtswegig zu erforschen (VwGH 31.1.2014, 2013/02/0260), wobei die Partei hierbei eine Mitwirkungspflicht dahingehend treffen kann, den Grund der Verhinderung glaubhaft zu machen, zumal der Grund der Verhinderung in der Regel in der Sphäre der Partei liegen wird (VwGH 14.6.2005, 2005/02/0043). Es kommt darauf an, dass ein „begründetes Hindernis“ im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, AVG konkretisiert und unter Angabe von Bescheinigungsmitteln dargelegt wurde vergleiche , VwGH 14.2.2013, 2012/08/0254; darauf Bezug nehmend VwGH 23.2.2023, Ra 2022/08/0137).
15
Es stellt einen Begründungsmangel dar, wenn das Verwaltungsgericht das unter Vorlage eines Belegs und substantiiert erstattete Vorbringen des Revisionswerbers, er sei am Erscheinen zur mündlichen Verhandlung gehindert, ohne es einer Würdigung zu unterziehen - sohin begründungslos -, dahingehend qualifiziert, dass der Revisionswerber zur Verhandlung „unentschuldigt“ nicht erschienen sei vergleiche , zu ebenfalls via E-Mail eingebrachten schriftlichen Entschuldigungen von einer mündlichen Verhandlung in einem Verfahren vor dem BVwG etwa VwGH 23.2.2023, Ra 2022/08/0137).
16
Im vorliegenden Fall ist die Entschuldigung des Revisionswerbers vom 13. Februar 2024 faktisch zu Tage getreten und der erkennenden Richterin zur Kenntnis gelangt. Das BVwG wäre somit verpflichtet gewesen, seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen, und in weiterer Folge in seiner Entscheidung entsprechende Feststellungen über den Grund der Verhinderung des Revisionswerbers zu treffen und inhaltlich zu begründen, warum es die vom Revisionswerber in seiner Eingabe vom 13. Februar 2024 dargelegten Hinderungsgründe - insbesondere in Zusammenhalt mit der fachärztlichen Bestätigung vom 12. Februar 2024 - als nicht geeignet angesehen hat, um von einem tauglichen Hinderungsgrund im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, AVG auszugehen. Da das BVwG dies unterlassen hat, hat es seine Entscheidung mit einem sekundären Feststellungsmangel und damit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
17
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
18
Der Kostenzuspruch beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die in den Pauschalbeträgen nach der genannten Verordnung bereits enthaltene Umsatzsteuer (VwGH 20.12.2022, Ro 2021/21/0002, Rn. 8, mwN).

Wien, am 28. August 2025

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024210163.L00

Im RIS seit

14.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Dokumentnummer

JWT_2024210163_20250828L00