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Die Revisionswerberin, eine syrische Staatsangehörige aus der Provinz Aleppo, stellte am 6. Oktober 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachte sie zur Begründung dieses Antrages insbesondere vor, sie habe Syrien bereits im Jahr 2014 im Alter von 13 Jahren gemeinsam mit ihrem Vater verlassen, der wegen seiner Weigerung, mit dem „Islamischen Staat“ zusammenzuarbeiten, mehrmals vorübergehend festgenommen worden sei. Bei einem Verbleib in Syrien hätte sie ab einem Alter von 15 Jahren nicht mehr zur Schule gehen können und heiraten müssen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien fürchte sie den andauernden bewaffneten Konflikt und „das Regime“, weil jeder, der aus dem Land bzw. aus der Stadt, in der sie gelebt habe, geflüchtet sei, gesucht werde.
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Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 2. Oktober 2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte der Revisionswerberin jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 2. Oktober 2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte der Revisionswerberin jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
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In der lediglich gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides gerichteten Beschwerde brachte die Revisionswerberin insbesondere vor, sie habe im August 2023 ein Mädchen zur Welt gebracht. Bei einer Rückkehr nach Syrien wäre sie als alleinstehende junge Frau und Mutter eines Kleinkindes ohne männliche Unterstützung vielfachen Gefahren ausgesetzt. Aus den vom BFA herangezogenen Länderberichten zur Situation alleinstehender Frauen in Syrien gehe hervor, dass diese (sexueller) Gewalt und Schikanen in ganz besonderer Weise ausgesetzt seien. Sie befürchte bei einer Rückkehr die Ausübung sexueller sowie anderer Gewalt, Diskriminierung und Zwangsverheiratung.In der lediglich gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides gerichteten Beschwerde brachte die Revisionswerberin insbesondere vor, sie habe im August 2023 ein Mädchen zur Welt gebracht. Bei einer Rückkehr nach Syrien wäre sie als alleinstehende junge Frau und Mutter eines Kleinkindes ohne männliche Unterstützung vielfachen Gefahren ausgesetzt. Aus den vom BFA herangezogenen Länderberichten zur Situation alleinstehender Frauen in Syrien gehe hervor, dass diese (sexueller) Gewalt und Schikanen in ganz besonderer Weise ausgesetzt seien. Sie befürchte bei einer Rückkehr die Ausübung sexueller sowie anderer Gewalt, Diskriminierung und Zwangsverheiratung.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Das BVwG hielt in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses insbesondere fest, die Befürchtung der Revisionswerberin, bei einer Rückkehr nach Syrien eventuell unterdrückt oder zwangsverheiratet zu werden, begründe keine reale Verfolgungsgefahr. Vor dem BFA habe die Revisionswerberin noch angegeben, nie persönlich bedroht worden zu sein. Während der mündlichen Verhandlung habe sie ihr Vorbringen dahingehend gesteigert, dass sie sexuell belästigt worden sei. Die Angaben seien jedoch vage und abstrakt geblieben. Auf konkrete Situationen in Syrien und in der Türkei angesprochen habe die Revisionswerberin nur vage einen einzigen isolierten Vorfall in der Türkei erwähnt. Ein „geschlechtsspezifischer Vorfall im Herkunftsstaat“ sei damit nicht einmal ansatzweise dargelegt worden.
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Die Beschwerdeverhandlung leitete ein männlicher Einzelrichter, der auch die angefochtene Entscheidung traf.
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Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit insbesondere vor, das BVwG habe entgegen § 20 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung ungeachtet des Vorbringens der Revisionswerberin zu (drohenden) Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung nicht durch eine Person desselben Geschlechtes verhandelt und entschieden.Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit insbesondere vor, das BVwG habe entgegen Paragraph 20, Absatz eins und 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung ungeachtet des Vorbringens der Revisionswerberin zu (drohenden) Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung nicht durch eine Person desselben Geschlechtes verhandelt und entschieden.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist zulässig und begründet.
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Die Revisionswerberin hat nicht nur (und erst) während der Verhandlung vor dem BVwG vorgebracht, in Syrien bzw. in der Türkei sexuell belästigt worden zu sein, sondern bereits im Verfahren vor dem BFA eine befürchtete Zwangsverheiratung im Falle des Verbleibes in Syrien als Fluchtgrund genannt und überdies in der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, mit dem ihr Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten abgewiesen wurde, geltend gemacht, sie befürchte bei einer Rückkehr die Ausübung insbesondere sexueller Gewalt und die Zwangsverheiratung.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. grundlegend VwGH 27.6.2016, Ra 2014/18/0161, mwN, und aus der Folgejudikatur etwa VwGH 22.10.2020, Ro 2020/14/0003, mwN) ist die Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gemäß § 20 Abs. 2 AsylG 2005 - abgesehen vom hier nicht gegebenen Fall eines gegenteiligen Verlangens - schon dann durch Personen desselben Geschlechts durchzuführen, wenn die Flucht aus dem Heimatstaat nicht mit bereits stattgefundenen, sondern mit Furcht vor sexuellen Übergriffen begründet wurde.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , grundlegend VwGH 27.6.2016, Ra 2014/18/0161, mwN, und aus der Folgejudikatur etwa VwGH 22.10.2020, Ro 2020/14/0003, mwN) ist die Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 - abgesehen vom hier nicht gegebenen Fall eines gegenteiligen Verlangens - schon dann durch Personen desselben Geschlechts durchzuführen, wenn die Flucht aus dem Heimatstaat nicht mit bereits stattgefundenen, sondern mit Furcht vor sexuellen Übergriffen begründet wurde. 12
Ausgehend davon hätte die Beschwerde der Revisionswerberin einer Richterin zugewiesen werden müssen und die Revisionswerberin in der Verhandlung vor dem BVwG durch eine Richterin einvernommen werden müssen.
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Ein Verstoß gegen § 20 Abs. 2 AsylG 2005 durch das BVwG kann vor dem Verwaltungsgerichtshof als Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts geltend gemacht werden. Eine Relevanzdarstellung ist nicht erforderlich.Ein Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 durch das BVwG kann vor dem Verwaltungsgerichtshof als Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts geltend gemacht werden. Eine Relevanzdarstellung ist nicht erforderlich.
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Da das Bundesverwaltungsgericht somit nicht in der gesetzmäßigen, nach § 20 Abs. 2 AsylG 2005 vorgeschriebenen Besetzung entschieden hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.Da das Bundesverwaltungsgericht somit nicht in der gesetzmäßigen, nach Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 vorgeschriebenen Besetzung entschieden hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 5. September 2024