Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2024/15/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2024/15/0014

Entscheidungsdatum

23.07.2025

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §279
BAO §299
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/15/0052 E 29. September 2022 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Wenn auch nach Paragraph 299, BAO die Entscheidung über die Aufhebung eines Bescheides der Abgabenbehörde zusteht, ist es im Zuge des Beschwerdeverfahrens über eine meritorische Erledigung Aufgabe des VwG, in der Sache selbst zu entscheiden. Ist das VwG der Ansicht, dass der Antrag auf Aufhebung - entgegen dem bei ihm angefochtenen Bescheid des Finanzamts - berechtigt ist, so ist der Bescheid des Finanzamts abzuändern und auszusprechen, dass der Bescheid, dessen Aufhebung beantragt wurde, aufgehoben wird. Allfällige neue Bescheide wären sodann vom Finanzamt zu erlassen vergleiche idS VwGH 12.5.2022, Ra 2021/13/0155, mwN). Sollte der auf Paragraph 299, BAO gestützte Antrag auf die Aufhebung rechtlich unwirksamer, als Bescheid nicht existent gewordener abgabenbehördlicher Erledigungen gerichtet sein, wäre er als unzulässig zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024150014.J01

Im RIS seit

12.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2024150014_20250723J01

Entscheidungstext Ro 2024/15/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2024/15/0014

Entscheidungsdatum

23.07.2025

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §279
BAO §299
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie Senatspräsident Mag. Novak und Hofrat Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des Finanzamts für Großbetriebe in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 9. Februar 2024, Zl. RV/6100676/2016, betreffend Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheides 2013 gemäß Paragraph 299, BAO (mitbeteiligte Partei: P Privatstiftung, vertreten durch die LeitnerLeitner Salzburg GmbH, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Salzburg), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Die mitbeteiligte Partei ist eine österreichische Privatstiftung, die die Anwendungsvoraussetzungen des Paragraph 13, KStG 1988 erfüllt und deren Begünstigte in der Schweiz ansässig sind. Sie erzielte im Jahr 2013 u.a. zwischensteuerpflichtige Einkünfte iSd Paragraph 13, Absatz 3, KStG 1988. Weiters tätigte sie Zuwendungen an die in der Schweiz ansässigen Begünstigten in Höhe von 212.017,86 €. Das Besteuerungsrecht hinsichtlich dieser Zuwendungen steht nach Artikel 21, Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Schweiz ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat (Schweiz) zu. Die Entlastung von der Kapitalertragsteuer erfolgte direkt an der Quelle.
2
Das Finanzamt erließ am 9. Jänner 2015 - entsprechend der damaligen Rechtslage - einen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2013 und setzte die Körperschaftsteuer ohne Entlastung von der Zwischensteuer aufgrund der Zuwendungen an die in der Schweiz ansässigen Begünstigten fest.
3
Mit Schriftsatz vom 19. November 2015 stellte die mitbeteiligte Partei einen Antrag nach Paragraph 299, BAO auf Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheides vom 9. Jänner 2015. Sie begehrte die vollständige Entlastung von der Zwischensteuer im Ausmaß der getätigten Zuwendungen und führte zur Begründung aus, nach Auffassung des EuGH verstoße die Nichtentlastung von der Steuer nach Paragraph 22, Absatz 2, KStG 1988 für Zuwendungen an im Ausland ansässige Begünstigte, die - wie dies gegenständlich der Fall sei - aufgrund eines DBA von der Kapitalertragsteuer entlastet würden, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und sei daher unionsrechtswidrig.
4
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 23. Mai 2016 als unbegründet ab, wogegen die mitbeteiligte Partei Beschwerde erhob.
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für zulässig erklärt wurde, gab das Bundesfinanzgericht (BFG) der Beschwerde der mitbeteiligten Partei „gemäß Paragraph 279, BAO Folge“. Es hob den „angefochtenen Bescheid“ auf. Weiters führte es (im Spruch seiner Entscheidung) aus: „Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.“ Zur Begründung verwies es auf das EuGH-Urteil vom 17. September 2015, F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt, C-589/13, und vertrat den Standpunkt, Paragraph 13, Absatz 3, vorletzter Satz KStG 1988 verstoße auch in der durch das Abgabenänderungsgesetz 2015 (AbgÄG 2015) geänderten Fassung gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit; die in dieser Bestimmung normierte Einschränkung sei mit Artikel 63, AEUV nicht vereinbar und werde daher verdrängt.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegenden Amtsrevision, zu der die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.
7
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8
Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht - außer in den Fällen des Paragraph 278, BAO - immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist dabei durch die Sache des Verfahrens begrenzt vergleiche , VwGH 24.5.2023, Ra 2023/15/0021, mwN).
9
Dem angefochtenen Erkenntnis liegt ein Bescheid zugrunde, mit dem das Finanzamt den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheides 2013 gemäß Paragraph 299, BAO abgewiesen hat. Wenn auch nach Paragraph 299, BAO die Entscheidung über die Aufhebung eines Bescheides der Abgabenbehörde zusteht, ist es im Zuge des Beschwerdeverfahrens über eine solche Abweisung Aufgabe des Verwaltungsgerichts, in der Sache selbst zu entscheiden. Ist das Verwaltungsgericht der Ansicht, dass der Antrag auf Aufhebung - entgegen dem bei ihm angefochtenen Bescheid des Finanzamts - berechtigt ist, so ist der Bescheid des Finanzamts abzuändern und auszusprechen, dass der Bescheid, dessen Aufhebung beantragt wurde, aufgehoben wird. Allfällige neue Bescheide sind sodann vom Finanzamt zu erlassen vergleiche , VwGH 29.9.2022, Ra 2021/15/0052, mwN).
10
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht zwar der Beschwerde („gemäß Paragraph 279, BAO“) Folge, hob aber nicht (in Abänderung des beim Bundesfinanzgericht angefochtenen Bescheides) den Bescheid, dessen Aufhebung gemäß Paragraph 299, BAO beantragt worden war (also den Körperschaftsteuerbescheid 2013) auf, sondern den beim Bundesfinanzgericht „angefochtenen Bescheid“ (also den Bescheid, mit dem der Antrag auf Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheides 2013 abgewiesen worden war). Damit würde im Ergebnis der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Aufhebung gemäß Paragraph 299, BAO unerledigt bleiben. Wie aus den Ausführungen betreffend „Bemessungsgrundlage“ und „Höhe der festgesetzten Abgabe“ hervorgeht, intendierte das Bundesfinanzgericht offenbar (überdies?) eine inhaltliche Entscheidung über den Körperschaftsteuerbescheid 2013, womit es auch die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens überschritt.
11
Das angefochtene Erkenntnis war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 23. Juli 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024150014.J00

Im RIS seit

12.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Dokumentnummer

JWT_2024150014_20250723J00