Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/14/0828

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/14/0828

Entscheidungsdatum

17.09.2025

Index

19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §138
BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §52
MRK Art8
  1. ABGB § 138 heute
  2. ABGB § 138 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 138 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  4. ABGB § 138 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 138 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/20/0125 E 25. Oktober 2023 RS 1 (hier: nur dir ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen, sondern es kommt auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt - maßgeblicher Stellenwert zu. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 kein absoluter Vorrang beizumessen. Bei Heranziehen der in Paragraph 138, ABGB enthaltenen Kriterien als Orientierungsmaßstab ist auf die Eigenart der im Rahmen verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zu treffenden Beurteilung Bedacht zu nehmen. So kann angesichts der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmenden Prüfung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014, die eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen mit den familiären und privaten Interessen des Fremden erfordert, dem bloßen Wunsch eines Fremden, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden. Das hat auch in jenem Fall Platz zu greifen, in dem der Fremde noch minderjährig ist, sodass etwa dem in Paragraph 138, Ziffer 5, ABGB zum Ausdruck kommenden und - im Rahmen des Kindschaftsrechts - im Besonderen auf die Bedürfnisse des Kindes in Bezug auf sein Verhältnis zu den Obsorge- und Kontaktberechtigten abstellenden Gedanken bei der Interessenabwägung grundsätzlich kein erhöhter Stellenwert beizulegen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024140828.L01

Im RIS seit

13.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2024140828_20250917L01

Rechtssatz für Ra 2024/14/0828

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/14/0828

Entscheidungsdatum

17.09.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §9
EURallg
FPG 2005 §52
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
12010E020 AEUV Art20
62016CJ0082 K.A. VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/18/0299 E 3. Dezember 2021 RS 2 (hier: ohne den Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Der EuGH hat wiederholt entschieden, dass Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird. Dazu kann es etwa dann kommen, wenn der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts an einen Familienangehörigen de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, was jedoch voraussetzt, dass zwischen ihm und diesem Familienangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union zur Gänze zu verlassen vergleiche dazu etwa VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0017; zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses im Einzelnen auch VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0195, jeweils mit Hinweis auf EuGH 8.5.2018, C-82/16, Rs. K.A. u.a.).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0082 K.A. VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024140828.L02

Im RIS seit

13.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2024140828_20250917L02

Entscheidungstext Ra 2024/14/0828

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/14/0828

Entscheidungsdatum

20.12.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6-8, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2024, Zl. I406 2286326-1/18E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragstattgegeben.

Begründung

In der gegenständlichen Asylangelegenheit verband die revisionswerbende Partei ihre Revision mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte im Wesentlichen vor, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung (Abschiebung) wäre für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.

Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde gab zu diesem Antrag keine Stellungnahme ab.

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag eines Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Letzteres wird im gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen zu erkennen sind (Interessen anderer Parteien kommen hier nicht in Betracht), die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, war dem Antrag stattzugeben.

Wien, am 20. Dezember 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024140828.L00

Im RIS seit

27.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025

Dokumentnummer

JWT_2024140828_20241220L00

Entscheidungstext Ra 2024/14/0828

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/14/0828

Entscheidungsdatum

17.09.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

ABGB §138
BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §9
EURallg
FPG 2005 §52
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
12010E020 AEUV Art20
62016CJ0082 K.A. VORAB
  1. ABGB § 138 heute
  2. ABGB § 138 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 138 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  4. ABGB § 138 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 138 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Dr.in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über die Revision des K A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Oktober 2024, I406 2286326-1/18E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Tunesiens, reiste im Februar 2021 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 6. April 2023 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen mit seinem Abfall vom Islam begründete.
2
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
Begründend führte das BVwG - soweit wesentlich - aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung angesichts der Interessenabwägung der öffentlichen, privaten und familiären Interessen zulässig sei und nicht in unzulässiger Weise in die Beziehung des Revisionswerbers mit seiner Ehefrau und den Kindern, allesamt österreichische Staatsbürger, eingreife.
5
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 25. November 2024, E 4170/2024-6, deren Behandlung ablehnte und sie über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers mit Beschluss vom 6. Dezember 2024, E 4170/2024-9, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
6
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Die Revision wendet sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit ausschließlich gegen die durch das BVwG im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit , Artikel 8, EMRK vorgenommene Interessenabwägung. Das BVwG habe es unterlassen, sich hinreichend mit dem Kindeswohl - dies insbesondere auch unter dem Aspekt der Behinderung der Ehefrau des Revisionswerbers und deren Auswirkungen auf die Betreuung der Kinder - auseinanderzusetzen. Ferner sei näher genannte Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zu Artikel 20, AEUV missachtet worden.
10
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , VwGH 18.7.2025, Ra 2025/14/0127, mwN).
11
Die - vom Revisionswerber angesprochene - Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche , VwGH 24.9.2024, Ra 2024/20/0525 bis 0527, mwN).
12
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist zudem nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen, sondern zu berücksichtigen, dass auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, die nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügen - maßgeblicher Stellenwert zukommt. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen vergleiche , abermals VwGH 24.9.2024, Ra 2024/20/0525 bis 0527, mwN, u.a. auf die Rechtsprechung des EGMR).
13
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG ist zudem maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste vergleiche , VwGH 30.6.2025, Ra 2025/19/0147, mwN).
14
Unter Einbeziehung der fallbezogen maßgeblichen Aspekte nahm das BVwG - nachdem es sich in einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber und dessen Ehefrau verschafft hatte - die nach diesen Leitlinien gebotene Abwägung vor. Dabei ließ es etwa die unrechtmäßige Einreise, die Missachtung eines Einreiseverbots und die Stellung eines offenbar unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz sowie den unsicheren Aufenthaltsstatus des Revisionswerbers zum Zeitpunkt des Beginnes der Beziehung zu seiner Ehefrau ebenso einfließen wie die Erwägung, dass der Antrag auf internationalen Schutz der Umgehung der Regelungen des NAG gedient habe. Das BVwG setzte sich zudem am Boden der fallbezogenen Umstände ausreichend mit dem Kindeswohl sowohl des leiblichen Sohnes als auch der beiden an Kindes statt angenommenen Kinder des Revisionswerbers auseinander und berücksichtigte dabei unter anderem, dass der Revisionswerber in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe und finanziell nicht in der Lage sei, ausreichend zum Haushalt beizutragen. Der Revisionswerber unterstütze seine Ehefrau im Haushalt und in der Kinderbetreuung, diese sei jedoch bei der Bewältigung der Aufgaben und der Erziehung nicht auf seine ständige Präsenz angewiesen. Die Revision zeigt nicht auf, dass die derart vorgenommene Beurteilung des BVwG unvertretbar oder sonst mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler behaftet wäre.
15
Soweit die Revision auf das Urteil des EuGH vom 5. Mai 2022, C-451/19 und C-532/19, verweist, genügt es anzumerken, dass nach der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH, der auch der Verwaltungsgerichtshof folgt, Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird. Dazu kann es etwa dann kommen, wenn der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts an einen Familienangehörigen de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, was jedoch voraussetzt, dass zwischen ihm und diesem Familienangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union zur Gänze zu verlassen vergleiche , VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0168, mwN). Dass diese Voraussetzungen gegenständlich - entgegen der diesbezüglichen Erwägungen des BVwG - vorlägen, legt die Revision mit ihrem pauschalen Verweis auf die Behinderung der Ehefrau des Revisionswerbers, aufgrund derer sie bei der Kinderbetreuung auf ihn angewiesen sei, nicht dar.
16
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 17. September 2025

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0082 K.A. VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024140828.L00

Im RIS seit

13.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2024140828_20250917L00