Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/12/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/12/0088

Entscheidungsdatum

04.11.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/09/0257 E 22. März 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Die mündliche Verkündung des Bescheides bildet mit seiner schriftlichen Ausfertigung eine Einheit vergleiche E 30. März 2001, 97/02/0140).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024120088.L01

Im RIS seit

26.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Dokumentnummer

JWR_2024120088_20241104L01

Entscheidungstext Ra 2024/12/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/12/0088

Entscheidungsdatum

04.11.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. römisch eins. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des S O in W, vertreten durch MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13. März 2024, Zl. VGW-002/011/2157/2024/E-3, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2024, Ra 2021/17/0173, verwiesen. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 3. März 2021 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, als Inhaber eines näher bezeichneten Lokals in Wien, in welchem er mit betriebsbereit aufgestellten Glücksspielgeräten die Teilnahme vom Inland aus an verbotenen Ausspielungen in Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG) unternehmerisch zugänglich gemacht habe, gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 50, Absatz 4, zweiter Satz 1. und 4. Fall GSpG verstoßen zu haben, indem er es unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass eine Person anwesend sei, die seiner Auskunftspflicht gegenüber den Organen der öffentlichen Aufsicht hätte nachkommen können. Dem Revisionswerber wurde eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt und ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.
2
Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem am 14. Juni 2021 mündlich verkündeten und am 19. Juli 2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) ab.
3
Mit Erkenntnis vom 22. Jänner 2024, Ra 2021/17/0173, hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
4
Diese Aufhebung stützte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst darauf, dass dann, wenn im Fall einer mündlichen Verkündung eine Ausfertigung des Erkenntnisses nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG beantragt wurde, eine gekürzte Ausfertigung, die nach Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG keine Begründung enthalten muss, unzulässig ist. Das am 14. Juni 2021 mündlich verkündete und am 19. Juli 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis ist den nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einzuhaltenden Begründungserfordernissen eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses nicht gerecht geworden. Darin waren nur rudimentäre Feststellungen zum Sachverhalt enthalten, insbesondere, dass der Revisionswerber zum Tatzeitpunkt Hauptmieter „des Spiellokales“ gewesen sei. Das Erkenntnis enthielt keine Feststellungen dazu, ob das Lokal zum Tatzeitpunkt geöffnet gewesen ist. Es fehlte eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, wonach das verfahrensgegenständliche Lokal zum Kontrollzeitpunkt geschlossen gewesen sei. Gänzlich unklar waren die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Innehabung der Glücksspielgeräte („Weiters ist der Nachweis der Innehabung, der Bereithaltung oder des Eigentums an Geräten in Bezug auf den Beschwerdeführer zu erbringen ist. Eine faktische Verfügungsgewalt und damit korrelierend eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der finanzbehördlichen Kontrolle ist aufgrund der Feststellung der Innehabung erwiesen“).
5
Im fortgesetzten Rechtsgang erging eine mit 13. März 2024 datierte Erledigung des Verwaltungsgerichts Wien in Form einer schriftlichen Erkenntnisausfertigung, welche in einem Vorspruch das Folgende enthält (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

„Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter ... über die Beschwerde des ..., vertreten durch Dr. Patrick Ruth MMag. Daniel Pinzger Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 03.03.2021, Zl. VStV/921300056245/2021, wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes (GSpG), durch mündliche Verkündung am 14. Juni 2021, zu Recht erkannt“.

6
Der darauf folgende - beschwerdeabweisende - Spruch ist wortgleich mit jenem des mit dem hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2024, Ra 2021/17/0173, aufgehobenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts.
7
In seiner Begründung erwähnt das Verwaltungsgericht im Rahmen der Darstellung des bisherigen Verfahrens, dass der Verwaltungsgerichtshof im aufhebenden Erkenntnis vom 22. Jänner 2024, Ra 2021/17/0173, entschieden hat, die „gekürzte Ausfertigung“ habe „das Verfahren mit einem Verfahrensmangel belastet“, zumal ein fristgerechter Antrag auf Ausfertigung vorliege. Es sei daher „unter Bindung an diese Feststellung des Höchstgerichtes ... zur mündlichen Verkündung vom 14. Juni 2021 eine Ausfertigung vorzunehmen“ gewesen.
8
Die Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:
10
Die Revision ist im Lichte des zur Begründung ihrer Zulässigkeit erstatteten Vorbringens, wonach das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (unter anderem zur Begründungspflicht der Verwaltungsgerichte und zur Pflicht, gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG den einem stattgebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand im fortgesetzten Verfahren herzustellen) abgewichen sei, zulässig. Sie ist auch berechtigt.
11
Die mündliche Verkündung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet mit seiner schriftlichen Ausfertigung eine Einheit vergleiche , zB VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0154; 27.6.2024, Ra 2023/21/0138, mit Hinweisen auf VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558 bis 0560; 5.3.2021, Ra 2018/04/0117, 0138).
12
Die dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis offenbar zugrunde liegende Auffassung, dass der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 22. Jänner 2024 bloß die schriftliche Ausfertigung des im damaligen Revisionsverfahren angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts aufgehoben, die dieser Ausfertigung vorangegangene mündliche Verkündung aber unberührt gelassen hätte, ist daher unzutreffend. Von der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof war vielmehr das im ersten Rechtsgang erlassene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts als Einheit (aus mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung) erfasst und es gehörte somit infolge der Aufhebung insgesamt nicht mehr dem Rechtsbestand an. Entgegen der im angefochtenen Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten Ansicht durfte sich das Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren sohin nicht darauf beschränken, bloß eine neuerliche Ausfertigung einer bereits mündlich verkündeten Entscheidung vorzunehmen.
13
Die nach der Aufhebung durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergangene, mit der nunmehr erhobenen Revision angefochtene „Ausfertigung“ stellt daher ein gesondertes, neuerliches Erkenntnis des Verwaltungsgerichts dar.
14
Mit diesem Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der im aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung nicht Rechnung getragen.
15
Die Aufhebung des im ersten Rechtsgang erlassenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien erfolgte, weil dieses Erkenntnis den an eine Begründung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntisses zu stellenden Anforderungen nicht genügt hat. Auch das mit der vorliegenden Revision angefochtene Erkenntnis genügt diesen Anforderungen nicht. So fehlen - beispielsweise - weiterhin „Feststellungen dazu, ob das Lokal zum Tatzeitpunkt geöffnet gewesen ist“ und es mangelt auch dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis an einer „beweiswürdigende[n] Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, wonach das verfahrensgegenständliche Lokal zum Kontrollzeitpunkt geschlossen gewesen sei“.
16
Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, ist das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Da das Verwaltungsgericht diesem Gebot, wie dargelegt, nicht nachgekommen ist, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
17
Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 4. November 2024

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024120088.L00

Im RIS seit

26.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Dokumentnummer

JWT_2024120088_20241104L00