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Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2024, Ra 2021/17/0173, verwiesen. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 3. März 2021 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, als Inhaber eines näher bezeichneten Lokals in Wien, in welchem er mit betriebsbereit aufgestellten Glücksspielgeräten die Teilnahme vom Inland aus an verbotenen Ausspielungen in Sinne des § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) unternehmerisch zugänglich gemacht habe, gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflicht gemäß § 50 Abs. 4 zweiter Satz 1. und 4. Fall GSpG verstoßen zu haben, indem er es unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass eine Person anwesend sei, die seiner Auskunftspflicht gegenüber den Organen der öffentlichen Aufsicht hätte nachkommen können. Dem Revisionswerber wurde eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt und ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2024, Ra 2021/17/0173, verwiesen. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 3. März 2021 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, als Inhaber eines näher bezeichneten Lokals in Wien, in welchem er mit betriebsbereit aufgestellten Glücksspielgeräten die Teilnahme vom Inland aus an verbotenen Ausspielungen in Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG) unternehmerisch zugänglich gemacht habe, gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 50, Absatz 4, zweiter Satz 1. und 4. Fall GSpG verstoßen zu haben, indem er es unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass eine Person anwesend sei, die seiner Auskunftspflicht gegenüber den Organen der öffentlichen Aufsicht hätte nachkommen können. Dem Revisionswerber wurde eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt und ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.
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Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem am 14. Juni 2021 mündlich verkündeten und am 19. Juli 2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) ab.
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Mit Erkenntnis vom 22. Jänner 2024, Ra 2021/17/0173, hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
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Diese Aufhebung stützte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst darauf, dass dann, wenn im Fall einer mündlichen Verkündung eine Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt wurde, eine gekürzte Ausfertigung, die nach § 29 Abs. 5 VwGVG keine Begründung enthalten muss, unzulässig ist. Das am 14. Juni 2021 mündlich verkündete und am 19. Juli 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis ist den nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einzuhaltenden Begründungserfordernissen eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses nicht gerecht geworden. Darin waren nur rudimentäre Feststellungen zum Sachverhalt enthalten, insbesondere, dass der Revisionswerber zum Tatzeitpunkt Hauptmieter „des Spiellokales“ gewesen sei. Das Erkenntnis enthielt keine Feststellungen dazu, ob das Lokal zum Tatzeitpunkt geöffnet gewesen ist. Es fehlte eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, wonach das verfahrensgegenständliche Lokal zum Kontrollzeitpunkt geschlossen gewesen sei. Gänzlich unklar waren die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Innehabung der Glücksspielgeräte („Weiters ist der Nachweis der Innehabung, der Bereithaltung oder des Eigentums an Geräten in Bezug auf den Beschwerdeführer zu erbringen ist. Eine faktische Verfügungsgewalt und damit korrelierend eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der finanzbehördlichen Kontrolle ist aufgrund der Feststellung der Innehabung erwiesen“).Diese Aufhebung stützte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst darauf, dass dann, wenn im Fall einer mündlichen Verkündung eine Ausfertigung des Erkenntnisses nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG beantragt wurde, eine gekürzte Ausfertigung, die nach Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG keine Begründung enthalten muss, unzulässig ist. Das am 14. Juni 2021 mündlich verkündete und am 19. Juli 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis ist den nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einzuhaltenden Begründungserfordernissen eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses nicht gerecht geworden. Darin waren nur rudimentäre Feststellungen zum Sachverhalt enthalten, insbesondere, dass der Revisionswerber zum Tatzeitpunkt Hauptmieter „des Spiellokales“ gewesen sei. Das Erkenntnis enthielt keine Feststellungen dazu, ob das Lokal zum Tatzeitpunkt geöffnet gewesen ist. Es fehlte eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, wonach das verfahrensgegenständliche Lokal zum Kontrollzeitpunkt geschlossen gewesen sei. Gänzlich unklar waren die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Innehabung der Glücksspielgeräte („Weiters ist der Nachweis der Innehabung, der Bereithaltung oder des Eigentums an Geräten in Bezug auf den Beschwerdeführer zu erbringen ist. Eine faktische Verfügungsgewalt und damit korrelierend eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der finanzbehördlichen Kontrolle ist aufgrund der Feststellung der Innehabung erwiesen“).
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Im fortgesetzten Rechtsgang erging eine mit 13. März 2024 datierte Erledigung des Verwaltungsgerichts Wien in Form einer schriftlichen Erkenntnisausfertigung, welche in einem Vorspruch das Folgende enthält (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
„Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter ... über die Beschwerde des ..., vertreten durch Dr. Patrick Ruth MMag. Daniel Pinzger Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 03.03.2021, Zl. VStV/921300056245/2021, wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes (GSpG), durch mündliche Verkündung am 14. Juni 2021, zu Recht erkannt“.
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Der darauf folgende - beschwerdeabweisende - Spruch ist wortgleich mit jenem des mit dem hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2024, Ra 2021/17/0173, aufgehobenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts.
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In seiner Begründung erwähnt das Verwaltungsgericht im Rahmen der Darstellung des bisherigen Verfahrens, dass der Verwaltungsgerichtshof im aufhebenden Erkenntnis vom 22. Jänner 2024, Ra 2021/17/0173, entschieden hat, die „gekürzte Ausfertigung“ habe „das Verfahren mit einem Verfahrensmangel belastet“, zumal ein fristgerechter Antrag auf Ausfertigung vorliege. Es sei daher „unter Bindung an diese Feststellung des Höchstgerichtes ... zur mündlichen Verkündung vom 14. Juni 2021 eine Ausfertigung vorzunehmen“ gewesen.
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Die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Die Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:
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Die Revision ist im Lichte des zur Begründung ihrer Zulässigkeit erstatteten Vorbringens, wonach das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (unter anderem zur Begründungspflicht der Verwaltungsgerichte und zur Pflicht, gemäß § 63 Abs. 1 VwGG den einem stattgebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand im fortgesetzten Verfahren herzustellen) abgewichen sei, zulässig. Sie ist auch berechtigt.Die Revision ist im Lichte des zur Begründung ihrer Zulässigkeit erstatteten Vorbringens, wonach das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (unter anderem zur Begründungspflicht der Verwaltungsgerichte und zur Pflicht, gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG den einem stattgebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand im fortgesetzten Verfahren herzustellen) abgewichen sei, zulässig. Sie ist auch berechtigt.
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Die mündliche Verkündung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet mit seiner schriftlichen Ausfertigung eine Einheit (vgl. zB VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0154; 27.6.2024, Ra 2023/21/0138, mit Hinweisen auf VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558 bis 0560; 5.3.2021, Ra 2018/04/0117, 0138).Die mündliche Verkündung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet mit seiner schriftlichen Ausfertigung eine Einheit vergleiche , zB VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0154; 27.6.2024, Ra 2023/21/0138, mit Hinweisen auf VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558 bis 0560; 5.3.2021, Ra 2018/04/0117, 0138). 12
Die dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis offenbar zugrunde liegende Auffassung, dass der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 22. Jänner 2024 bloß die schriftliche Ausfertigung des im damaligen Revisionsverfahren angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts aufgehoben, die dieser Ausfertigung vorangegangene mündliche Verkündung aber unberührt gelassen hätte, ist daher unzutreffend. Von der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof war vielmehr das im ersten Rechtsgang erlassene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts als Einheit (aus mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung) erfasst und es gehörte somit infolge der Aufhebung insgesamt nicht mehr dem Rechtsbestand an. Entgegen der im angefochtenen Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten Ansicht durfte sich das Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren sohin nicht darauf beschränken, bloß eine neuerliche Ausfertigung einer bereits mündlich verkündeten Entscheidung vorzunehmen.
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Die nach der Aufhebung durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergangene, mit der nunmehr erhobenen Revision angefochtene „Ausfertigung“ stellt daher ein gesondertes, neuerliches Erkenntnis des Verwaltungsgerichts dar.
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Mit diesem Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der im aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung nicht Rechnung getragen.
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Die Aufhebung des im ersten Rechtsgang erlassenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien erfolgte, weil dieses Erkenntnis den an eine Begründung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntisses zu stellenden Anforderungen nicht genügt hat. Auch das mit der vorliegenden Revision angefochtene Erkenntnis genügt diesen Anforderungen nicht. So fehlen - beispielsweise - weiterhin „Feststellungen dazu, ob das Lokal zum Tatzeitpunkt geöffnet gewesen ist“ und es mangelt auch dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis an einer „beweiswürdigende[n] Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, wonach das verfahrensgegenständliche Lokal zum Kontrollzeitpunkt geschlossen gewesen sei“.
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Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, ist das Verwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Da das Verwaltungsgericht diesem Gebot, wie dargelegt, nicht nachgekommen ist, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, ist das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Da das Verwaltungsgericht diesem Gebot, wie dargelegt, nicht nachgekommen ist, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 4. November 2024