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1.1. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2022 wies die belangte Behörde einen Antrag des Revisionswerbers auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes gemäß § 14 Abs. 2 Privatschulgesetz für eine bestimmte, vom Revisionswerber betriebene Privatschule (u.a.) für das Schuljahr 2019/2020 ab.1.1. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2022 wies die belangte Behörde einen Antrag des Revisionswerbers auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Privatschulgesetz für eine bestimmte, vom Revisionswerber betriebene Privatschule (u.a.) für das Schuljahr 2019 aus 2020, ab.
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In der Begründung dieses Bescheides wird festgehalten, dass für die Schuljahre 2020/21 und 2021/22 mit bestimmten anderen Bescheiden das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden sei.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde.
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1.2. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Juli 2024 erklärte das Bundesverwaltungsgericht - nach Anhörung des Revisionswerbers - diese Beschwerde für gegenstandslos geworden und stellte das Beschwerdeverfahren ein, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuließ.1.2. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Juli 2024 erklärte das Bundesverwaltungsgericht - nach Anhörung des Revisionswerbers - diese Beschwerde für gegenstandslos geworden und stellte das Beschwerdeverfahren ein, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuließ.
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Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Kern - unter Berufung auf den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2009, 2005/10/0084, - aus, zufolge dieser Entscheidung könnte auch eine Aufhebung des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides die Rechtsstellung des (nunmehr revisionswerbenden) Vereines nicht verbessern, weil kein Anspruch dieses Vereines bestehe, „die mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes verbundene Rechtsgestaltung rückwirkend vorzunehmen“; selbst bei Aufhebung des bekämpften Bescheides sei es nämlich der belangten Behörde mangels gesetzlicher Grundlage verwehrt, das Öffentlichkeitsrecht für ein in der Vergangenheit gelegenes Schuljahr - konkret für das abgelaufene Schuljahr 2019/2020 - zu erteilen.Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Kern - unter Berufung auf den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2009, 2005/10/0084, - aus, zufolge dieser Entscheidung könnte auch eine Aufhebung des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides die Rechtsstellung des (nunmehr revisionswerbenden) Vereines nicht verbessern, weil kein Anspruch dieses Vereines bestehe, „die mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes verbundene Rechtsgestaltung rückwirkend vorzunehmen“; selbst bei Aufhebung des bekämpften Bescheides sei es nämlich der belangten Behörde mangels gesetzlicher Grundlage verwehrt, das Öffentlichkeitsrecht für ein in der Vergangenheit gelegenes Schuljahr - konkret für das abgelaufene Schuljahr 2019 aus 2020, - zu erteilen.
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Somit bestehe gar nicht die - vom Revisionswerber ins Treffen geführte - Möglichkeit der Gewinnung einer höheren Erfolgschance auf die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts auf Dauer (bei Zuerkennung des Öffentlichkeitsrechts für das Schuljahr 2019/2020). Bei dem vom Revisionswerber ins Treffen geführten Interesse am Erhalt eines bestimmten Förderbetrages für das Schuljahr 2019/2020 handle es sich (darüber hinaus) um ein bloß wirtschaftliches, nicht jedoch rechtliches Interesse.Somit bestehe gar nicht die - vom Revisionswerber ins Treffen geführte - Möglichkeit der Gewinnung einer höheren Erfolgschance auf die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts auf Dauer (bei Zuerkennung des Öffentlichkeitsrechts für das Schuljahr 2019 aus 2020,). Bei dem vom Revisionswerber ins Treffen geführten Interesse am Erhalt eines bestimmten Förderbetrages für das Schuljahr 2019 aus 2020, handle es sich (darüber hinaus) um ein bloß wirtschaftliches, nicht jedoch rechtliches Interesse.
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Mangels (weiteren) Vorliegens eines rechtlichen Interesses an der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde sei das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (Hinweis auf VwGH 23.1.2020,
Ro 2019/15/0015).
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2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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3. Der Revisionswerber, welcher sich in seinem Recht „auf Bewilligung seines Antrags auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für das Schuljahr 2019/20“ verletzt erachtet, bringt zur Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision vor, es liege die (vom Verwaltungsgerichtshof zu klärende) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, ob eine „rückwirkende Verleihung“ des Öffentlichkeitsrechts dann möglich sei, wenn - „entgegen dem Sachverhalt zur Entscheidung des VwGH vom 29.01.2009,
2005/10/0084“ - ein rechtliches Interesse an der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts weiterhin auch nachAbschluss des Schuljahres gegeben sei.
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Der Klärung einer solchen Rechtsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf es allerdings nicht.
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In dem mehrfach zitierten Beschluss 2005/10/0084 hat der Gerichtshof - auf Grundlage der im Wesentlichen unveränderten Rechtslage der §§ 13 ff Privatschulgesetz - seine zuvor geäußerte „Rechtsauffassung, dass die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für in der Vergangenheit gelegene Schuljahre nicht möglich wäre“, ausdrücklich aufrechterhalten.In dem mehrfach zitierten Beschluss 2005/10/0084 hat der Gerichtshof - auf Grundlage der im Wesentlichen unveränderten Rechtslage der Paragraphen 13, ff Privatschulgesetz - seine zuvor geäußerte „Rechtsauffassung, dass die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für in der Vergangenheit gelegene Schuljahre nicht möglich wäre“, ausdrücklich aufrechterhalten.
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In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof das Folgende ausgesprochen:
„Das Gesetz enthält keine Grundlage dafür, die mit dem Öffentlichkeitsrecht verbundene Rechtsgestaltung rückwirkend vorzunehmen.“
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Ausgehend von diesen Aussagen kommt es auf das vom Revisionswerber behauptete auch nach Ablauf des betroffenen Schuljahres gegebene rechtliche Interesse an der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts ebenso wenig an wie auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung des Interesses des Revisionswerbers an einem Förderbetrag für dieses Schuljahr (vgl. oben unter Rz 6).Ausgehend von diesen Aussagen kommt es auf das vom Revisionswerber behauptete auch nach Ablauf des betroffenen Schuljahres gegebene rechtliche Interesse an der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts ebenso wenig an wie auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung des Interesses des Revisionswerbers an einem Förderbetrag für dieses Schuljahr vergleiche , oben unter Rz 6).
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4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
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Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. Oktober 2024