1
Die mitbeteiligte Partei suchte mit Eingabe vom 27. November 2020 um Baubewilligung für die Änderung des Niveaus eines Bauplatzes und Herstellung der erforderlichen Stützmauern, Errichtung eines Wohngebäudes mit einer Tiefgarage, Herstellung einer Sickeranlage sowie weitere damit verbundene Baumaßnahmen an.
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Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien, nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis allesamt (Mit-)Eigentümer bzw. Baurechts(mit)eigentümer benachbarter Liegenschaften in südlicher, nördlicher, östlicher und westlicher Richtung und somit Nachbarn iSd. § 134 Abs. 3 Bauordnung für Wien (BO), fristgerecht Einwendungen, unter anderem gegen die beantragte Gebäudehöhe. Die belangte Behörde erteilte die Baubewilligung mit Bescheid vom 18. August 2021.Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien, nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis allesamt (Mit-)Eigentümer bzw. Baurechts(mit)eigentümer benachbarter Liegenschaften in südlicher, nördlicher, östlicher und westlicher Richtung und somit Nachbarn iSd. Paragraph 134, Absatz 3, Bauordnung für Wien (BO), fristgerecht Einwendungen, unter anderem gegen die beantragte Gebäudehöhe. Die belangte Behörde erteilte die Baubewilligung mit Bescheid vom 18. August 2021.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die sodann erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer näher genannten Maßgabe als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die sodann erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer näher genannten Maßgabe als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
4
Seiner Beurteilung legte das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren maßgeblich - die Feststellung zugrunde, dass jener Gebäudeteil, in dem sich ein Teil des Müllraums und ein Teil der Wohnung Top 1 befinde, kein Nebengebäude darstelle.
5
Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht dazu aus, der Gebäudeteil weise eine Fläche von weniger als 100 m2 und eine Höhe von 2,40 m auf, wobei die Innenraumhöhe mit 2,10 m geringer ausfalle. Er trete weiters mit einem vollen Geschoss und einem Teil des Kellergeschosses oberirdisch in Erscheinung. Die von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Einwendungen hinsichtlich des Müllraumes und dessen Qualifikation kämen schon deshalb nicht zum Tragen, da sich in dem Gebäudeteil unbestritten ein Teil des Müllraums und ein Teil des Vorraums der Wohnung Top 1 befänden. Weiters rage der andere Teil des Müllraums und ein Teil des Vorraums der Wohnung Top 1 in den dahinterliegenden höheren Gebäudeteil. Dies ergebe sich auch aus dem in der mündlichen Verhandlung präzisierten Gutachten des Amtssachverständigen. Die Gebäudeteile seien demnach miteinander verzahnt und die Gebäudehöhe „springe“ in diesem Bereich sowohl den Müllraum als auch die Wohnung Top 1 betreffend, wie aus den Einreichplänen in diesem Teil ersichtlich. Das von den revisionswerbenden Parteien beigebrachte Privatgutachten habe auch keine neuen Umstände hervorgebracht, die eine andere Würdigung zuließen, zumal die Qualifikation als Nebengebäude schon aufgrund der Verzahnung zwischen dem dahinterliegenden höheren Gebäudeteil und dem in Rede stehenden Gebäudeteil ausscheide. Aus diesem Grund könne es dahinstehen, ob der Gebäudeteil gesondert in Erscheinung trete, und es sei auch kein Sachverständiger aus dem Gebiete der Architektur beizuziehen gewesen. Zudem trete der Gebäudeteil auch mit mehr als einem Geschoss in Erscheinung. Auch die Vorlage eines Planes aus einem früheren Verfahren habe daran nichts geändert, zumal dieser Plan anders ausgestaltet gewesen sei und das Verwaltungsgericht nicht an die Rechtsansicht der belangten Behörde aus einem anderen Verfahren gebunden sei.
6
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht zur Qualifikation des Bauteils aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verbindung mit dem Hauptgebäude den Charakter eines Nebengebäudes nicht unbedingt beeinträchtige (Hinweis auf VwGH 12.10.2010,
2007/05/0143). Es liege aber auch kein Nebengebäude mehr vor, wenn der Gebäudeteil mit dem Hauptgebäude etwa durch eine zweiflügelige, zwei Meter breite Schiebetür verbunden sei (Hinweis auf VwGH 29.1.2008,
2006/05/0282). Gegenständlich kämen ein Teil des Müllraums und ein Teil des Vorraums der Wohnung Top 1 in dem Gebäudeteil zu liegen, den die Nachbarn als Nebengebäude bezeichneten, und der jeweils andere Teil im dahinterliegenden höheren Gebäudeteil, ohne innerhalb des Müllraums bzw. des Vorraums eine Trennung aufzuweisen, welche mit dem Abschnitt zwischen vorderem und hinterem Gebäudeteil korrespondiere. Der vordere Gebäudeteil sei nicht als Nebengebäude zu qualifizieren und daher in die Flächenabwicklung miteinzubeziehen. Hinzu komme, dass der Vorraum gänzlich mit Parkettboden ausgestattet sei (Hinweis auf VwGH 20.1.2015,
2012/05/0058).
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Dagegen richtet sich die vorliegende, von den revisionswerbenden Parteien gemeinsam erhobene Revision. Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision bringen die revisionswerbenden Parteien vor, das Verwaltungsgericht habe § 82 Abs. 1 BO unrichtig angewendet, indem es den „Müllraum“ nicht als Nebengebäude im Sinne des § 82 Abs. 1 BO qualifiziert habe. Der Raum sei bei der Abwicklung der Fassadenfronten miteinbezogen worden, wodurch sich eine geringere Gebäudehöhe ergebe. Nach näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es auf das äußere Erscheinungsbild an und nicht auf die Bezeichnung. Durch die Positionierung und das Hervorstehen aus dem Baukörper hebe sich dieser Bauteil vom übrigen Bauvorhaben ab und werde dadurch zum Nebengebäude. Auch die Herstellung einer Verbindung mit dem Hauptgebäude beeinträchtige den Charakter eines Nebengebäudes nicht.Dagegen richtet sich die vorliegende, von den revisionswerbenden Parteien gemeinsam erhobene Revision. Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision bringen die revisionswerbenden Parteien vor, das Verwaltungsgericht habe Paragraph 82, Absatz eins, BO unrichtig angewendet, indem es den „Müllraum“ nicht als Nebengebäude im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, BO qualifiziert habe. Der Raum sei bei der Abwicklung der Fassadenfronten miteinbezogen worden, wodurch sich eine geringere Gebäudehöhe ergebe. Nach näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es auf das äußere Erscheinungsbild an und nicht auf die Bezeichnung. Durch die Positionierung und das Hervorstehen aus dem Baukörper hebe sich dieser Bauteil vom übrigen Bauvorhaben ab und werde dadurch zum Nebengebäude. Auch die Herstellung einer Verbindung mit dem Hauptgebäude beeinträchtige den Charakter eines Nebengebäudes nicht.
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Die Revision erweist sich als unzulässig.
9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (vgl. VwGH 26.4.2017, Ro 2014/05/0051, mwN).Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist vergleiche , VwGH 26.4.2017, Ro 2014/05/0051, mwN). 13
Der Nachbar kann im Baubewilligungsverfahren die Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe gemäß § 134a Abs. 1 lit. b BO nur in Bezug auf die seiner Liegenschaft zugekehrte Front geltend machen. Diese Einschränkung gilt auch in Bezug auf die „Fassadenabwicklung“, die eine rechnerische Einheit darstellt (vgl. VwGH 25.3.2024, Ra 2021/05/0071, mwN).Der Nachbar kann im Baubewilligungsverfahren die Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, BO nur in Bezug auf die seiner Liegenschaft zugekehrte Front geltend machen. Diese Einschränkung gilt auch in Bezug auf die „Fassadenabwicklung“, die eine rechnerische Einheit darstellt vergleiche , VwGH 25.3.2024, Ra 2021/05/0071, mwN). 14
Der gegenständliche Gebäudeteil befindet sich an der westlichen Fassade des Bauvorhabens. Somit steht es jenen revisionswerbenden Parteien, die (Mit-)Eigentümer bzw. Baurechts(mit)eigentümer benachbarter Liegenschaften in nördlicher, südlicher und östlicher Richtung sind, nach der oben zitierten Rechtsprechung nicht offen, Einwendungen zur Fassadenabwicklung hinsichtlich der westlichen Front zu erheben. Schon deshalb erweist sich die Revision, soweit sie von diesen revisionswerbenden Parteien erhoben wurde, als unzulässig.
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Der Revision ist aber auch hinsichtlich der Einwendungen von Nachbarn gegenüber der westlichen Fassadenfront der Erfolg verwehrt:
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Die Funktion des Gebäudes ist für die Beurteilung als Nebengebäude gleichgültig, solange es keine Aufenthaltsräume enthält. Vielmehr kommt es gemäß § 82 Abs. 1 BO - wie die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung der Revision selbst vorbringen - auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes an, wobei auch eine Verbindung mit dem Hauptgebäude die Eigenschaft als Nebengebäude nicht hindert (vgl. VwGH 20.1.2015, 2012/05/0058).Die Funktion des Gebäudes ist für die Beurteilung als Nebengebäude gleichgültig, solange es keine Aufenthaltsräume enthält. Vielmehr kommt es gemäß Paragraph 82, Absatz eins, BO - wie die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung der Revision selbst vorbringen - auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes an, wobei auch eine Verbindung mit dem Hauptgebäude die Eigenschaft als Nebengebäude nicht hindert vergleiche , VwGH 20.1.2015, 2012/05/0058). 17
Die Frage, ob eine bauliche Anlage ein Nebengebäude darstellt oder nicht, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung könnte in diesem Zusammenhang nur vorliegen, wenn dieser Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, was in der Zulässigkeitsbegründung der Revision darzustellen wäre (vgl. etwa VwGH 13.7.2023, Ra 2023/06/0122, mwN).Die Frage, ob eine bauliche Anlage ein Nebengebäude darstellt oder nicht, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung könnte in diesem Zusammenhang nur vorliegen, wenn dieser Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, was in der Zulässigkeitsbegründung der Revision darzustellen wäre vergleiche , etwa VwGH 13.7.2023, Ra 2023/06/0122, mwN).
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Fallbezogen qualifizierte das Verwaltungsgericht den gegenständlichen Bauteil nicht als Nebengebäude und begründete dies zusammengefasst damit, dass eine Verzahnung zwischen dem Hauptgebäude und dem Bauteil bestehe, neben dem Müllraum auch der Vorraum der Wohnung Top 1 (und somit ein Aufenthaltsraum) in dem Bauteil untergebracht sei und dieser Vorraum vollends mit Parkett ausgestattet sei. Dies lässt die Revision mit ihrem isolierten Vorbringen ausschließlich zum „Müllraum“ jedoch außer Acht. Vor diesem Hintergrund wird in den Zulässigkeitsgründen der Revision eine Unvertretbarkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich der Qualifikation als Nebengebäude und der dementsprechenden Einbeziehung in die Fassadenabwicklung nicht aufgezeigt.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. Mai 2024