Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/03/0086

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0086

Entscheidungsdatum

11.09.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/07/0078 E 28. Juli 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Deutung eines auslegungsbedürftigen Begriffs in einem Bescheidspruch ist neben dem Wortsinn der jeweilige Bescheid als Ganzes, wie etwa der Kontext mit dem übrigen konkreten Spruchinhalt und der Bescheidbegründung, wesentlich. Die Auslegung eines Bescheidspruchs hängt somit jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030086.L01

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2024030086_20240911L01

Entscheidungstext Ra 2024/03/0086

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0086

Entscheidungsdatum

11.09.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des A S in N, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1 A/VII, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26. Juni 2024, Zl. LVwG-2024/18/1259-3, betreffend Zurückweisung eines Antrags nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber stellte als Jagdleiter eines von vier Revierteilen des Genossenschaftsjagdgebietes N am 15. Juni 2022 bei der belangten Behörde den Antrag festzustellen, dass für seinen Revierteil keine Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten zur Bestellung eines Berufsjägers bestehe, sowie in eventu, gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) zu gestatten, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden müsse, weil der Schutz der Jagd und der Interessen der Landeskultur trotzdem gewährleistet sei.
2
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2022 wies die belangte Behörde „das Ansuchen ... laut Antrag vom 15.6.2022 auf Feststellung, dass für das Genossenschaftsjagdjagdgebiet [sic] Nkeine Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten zur [zu ergänzen: Bestellung eines] Berufsjägers besteht bzw. dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss, weil der Schutz der Jagd und die Interessen der Landeskultur trotzdem gewährleistet ist“, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück, weil keine Antragsvollmachten der Jagdausübungsberechtigten der übrigen Revierteile des Genossenschaftsjagdgebietes vorgelegt worden seien.
3
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers hat das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 2. Jänner 2023 als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der Revisionswerber eine außerordentliche Revision, die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 2023, Ra 2023/03/0030, zurückgewiesen wurde.
4
Mit Schreiben vom 7. August 2023 stellte der Revisionswerber bei der belangten Behörde abermals für seinen Revierteil den Antrag, die Jagdbehörde möge gemäß Paragraph 31, Absatz 3, TJG 2004 gestatten, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden müsse.
5
Die belangte Behörde trug ihm daraufhin wiederum gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, Antragsvollmachten der Jagdausübungsberechtigten der übrigen Revierteile des Genossenschaftsjagdgebietes vorzulegen. Nach Ablauf der dafür gesetzten Frist wies sie auch diesen Antrag des Revisionswerbers mit Bescheid vom 9. April 2024 mangels Nachreichung der geforderten Unterlagen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag vom 7. August 2023 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde. Es sprach weiters aus, dass eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei.
7
Begründend stellte es zusammengefasst fest, dass der Antrag vom 7. August 2023 nahezu wortident zu jenem vom 15. Juni 2022 gewesen sei und an den gleichen Mängeln wie jener gelitten habe. Der Antrag vom 15. Juni 2022 sei bereits im vorangegangenen Verfahren von der belangten Behörde (bestätigt durch das Verwaltungsgericht) aufgrund dieser Mängel zurückgewiesen worden.
8
Das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach über seinen Eventualantrag vom 15. Juni 2022 nicht entschieden worden sei, könne angesichts des eindeutigen Wortlautes im Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 25. Oktober 2022 und im Kopf des dazu ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 2. Jänner 2023 nicht nachvollzogen werden.
9
Zwar stelle nach der näher dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützte Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen werde, nur eine Erledigung des Antrages, nicht aber dessen Themas dar, sodass einem neuen Antrag entschiedene Sache grundsätzlich nicht entgegenstehe. Wenn der neuerliche Antrag in derselben Angelegenheit jedoch an den gleichen Mängeln leide, sei er gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
10
Ein solcher Fall liege hier vor, sodass der angefochtene Bescheid insofern abzuändern sei, als der Antrag vom 7. August 2023 nicht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, sondern gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde.
11
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
12
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

13
Zur Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber vor, aufgrund einer aktenwidrigen Annahme des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht liege eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. So sei mit dem Bescheid vom 25. Oktober 2022 „offenkundig“ nicht über eine Gestattung, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden müsse, abgesprochen worden. Über den Eventualantrag vom 15. Juni 2022 sei daher im vorangegangenen Verfahren kein Bescheid ergangen, für dieses Begehren könne daher keine res iudicata bestehen.
14
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen Bescheidauslegungen in aller Regel jedoch einzelfallbezogene Rechtsfragen dar, die nicht revisibel sind. Für die Deutung eines auslegungsbedürftigen Begriffs in einem Bescheidspruch ist neben dem Wortsinn der jeweilige Bescheid als Ganzes, wie etwa der Kontext mit dem übrigen konkreten Spruchinhalt und der Bescheidbegründung, wesentlich. Die Auslegung eines Bescheidspruchs hängt somit jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab vergleiche , etwa VwGH 20.10.2022, Ra 2019/07/0022, und 23.2.2022, Ra 2020/17/0024, je mwN).
15
Die Revision vermag mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen schon angesichts des dargestellten Wortlautes des Spruchs des Bescheides vom 25. Oktober 2022 nicht darzutun, dass die Annahme des Verwaltungsgerichtes unvertretbar wäre, dass damit sowohl über den Haupt- als auch über den auf Paragraph 31, Absatz 3, TJG 2004 gestützten Eventualantrag vom 15. Juni 2022 abgesprochen worden sei.
16
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 11. September 2024

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030086.L00

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2024

Dokumentnummer

JWT_2024030086_20240911L00