1
1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 2022 wurde gemäß § 41 Abs. 2 lit. b und Abs. 4 (Vorarlberger) Jagdgesetz (im Folgenden: JG) für die Revierteile N, U, R und G der Genossenschaftsjagdgebiete S IV und F III die Freihaltung von Rot-, Reh- und Gamswild, ausgenommen Hirsche der Klasse I und II, jeweils vom 1. November bis zum 31. Mai jeden Jahres angeordnet. Dabei wurden weiters führende und beschlagene weibliche Stücke von 16. Februar bis 15. Juni jeden Jahres ausgenommen und die Freihaltung bis zum 31. Juli 2028 befristet. Außerdem wurde verfügt, dass ein Bejagungsprotokoll zu führen und zu näher bestimmten Terminen der Behörde zu übermitteln sei.1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 2022 wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Litera b und Absatz 4, (Vorarlberger) Jagdgesetz (im Folgenden: JG) für die Revierteile N, U, R und G der Genossenschaftsjagdgebiete S römisch vier und F römisch drei die Freihaltung von Rot-, Reh- und Gamswild, ausgenommen Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei, jeweils vom 1. November bis zum 31. Mai jeden Jahres angeordnet. Dabei wurden weiters führende und beschlagene weibliche Stücke von 16. Februar bis 15. Juni jeden Jahres ausgenommen und die Freihaltung bis zum 31. Juli 2028 befristet. Außerdem wurde verfügt, dass ein Bejagungsprotokoll zu führen und zu näher bestimmten Terminen der Behörde zu übermitteln sei.
2
Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin (eine der betroffenen Jagdgenossenschaften als Jagdverfügungsberechtigte) Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in der sie näher begründet ausführte, mit der Ausnahme der Hirsche der Klasse I und II aus der Freihaltung sowie der zeitlichen Einschränkung nicht einverstanden zu sein, und eine ganzjährige Freihaltezone für Rot-, Reh- und Gamswild ohne Altersklassenunterschiede forderte.Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin (eine der betroffenen Jagdgenossenschaften als Jagdverfügungsberechtigte) Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in der sie näher begründet ausführte, mit der Ausnahme der Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei aus der Freihaltung sowie der zeitlichen Einschränkung nicht einverstanden zu sein, und eine ganzjährige Freihaltezone für Rot-, Reh- und Gamswild ohne Altersklassenunterschiede forderte.
3
1.2. Das Verwaltungsgericht gab dieser Beschwerde im ersten Rechtsgang mit Erkenntnis vom 6. Februar 2023 Folge und änderte den bekämpften Bescheid im Wesentlichen dahingehend ab, dass es die Freihaltung im behördlich verfügten Umfang, jedoch ohne die Ausnahme für Hirsche der Klasse I und II und ohne die jährliche zeitliche Einschränkung anordnete.1.2. Das Verwaltungsgericht gab dieser Beschwerde im ersten Rechtsgang mit Erkenntnis vom 6. Februar 2023 Folge und änderte den bekämpften Bescheid im Wesentlichen dahingehend ab, dass es die Freihaltung im behördlich verfügten Umfang, jedoch ohne die Ausnahme für Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei und ohne die jährliche zeitliche Einschränkung anordnete.
4
Aufgrund einer dagegen von der belangten Behörde erhobenen Amtsrevision wurde dieses Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Dezember 2023, Ra 2023/03/0075, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht keine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte.
5
Tragend dafür war, dass das Verwaltungsgericht von der in der Beschwerde bestrittenen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid abgegangen war, wonach bei richtiger Umsetzung einer Freihaltung (hohe Bejagungsintensität) grundsätzlich keine Schäden durch Hirsche der Klasse I und II im Gebiet der Freihaltung zu erwarten seien, und vielmehr gegenteilig festgestellt hat, dass (auch im vorliegenden Fall) Hirsche der Klasse I und II im Hinblick auf Schäl- und Schlagschäden ein überdurchschnittliches Schadensrisiko darstellten. Dabei hat es nicht nur den Sachverhalt als ergänzungs- oder überprüfungsbedürftig erachtet und daher ein forsttechnisches Sachverständigengutachten eingeholt. Es hat außerdem Ausführungen des von der belangten Behörde herangezogenen wildökologischen Amtssachverständigen, die dieser im behördlichen Verfahren erstattet hatte, im Rahmen einer eigenständigen Beweiswürdigung verworfen, indem es eine Widersprüchlichkeit zu anderen Ausführungen dieses Sachverständigen angenommen und Mutmaßungen über die fachlichen Hintergründe seiner Beurteilung angestellt hat. Dafür wäre jedoch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen.Tragend dafür war, dass das Verwaltungsgericht von der in der Beschwerde bestrittenen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid abgegangen war, wonach bei richtiger Umsetzung einer Freihaltung (hohe Bejagungsintensität) grundsätzlich keine Schäden durch Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei im Gebiet der Freihaltung zu erwarten seien, und vielmehr gegenteilig festgestellt hat, dass (auch im vorliegenden Fall) Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei im Hinblick auf Schäl- und Schlagschäden ein überdurchschnittliches Schadensrisiko darstellten. Dabei hat es nicht nur den Sachverhalt als ergänzungs- oder überprüfungsbedürftig erachtet und daher ein forsttechnisches Sachverständigengutachten eingeholt. Es hat außerdem Ausführungen des von der belangten Behörde herangezogenen wildökologischen Amtssachverständigen, die dieser im behördlichen Verfahren erstattet hatte, im Rahmen einer eigenständigen Beweiswürdigung verworfen, indem es eine Widersprüchlichkeit zu anderen Ausführungen dieses Sachverständigen angenommen und Mutmaßungen über die fachlichen Hintergründe seiner Beurteilung angestellt hat. Dafür wäre jedoch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen.
6
1.3. Im fortgesetzten Verfahren hat das Verwaltungsgericht sowohl einen forsttechnischen Amtssachverständigen als auch einen wildökologischen Amtssachverständigen bestellt und deren Gutachten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mit diesen und den Parteien des Verfahrens erörtert.
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Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin im zweiten Rechtsgang als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision dagegen nicht zulässig sei.
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Im Rahmen dieses Erkenntnisses traf es zunächst Feststellungen zur Funktion und zum Zustand des Waldes im betroffenen Jagdgebiet. Ein Durchwandern des Gebietes - allfällig auch vorübergehender Aufenthalt - von Rotwild könne nicht ausgeschlossen werden, wobei Rotwild im gegenständlichen Gebiet nur eine untergeordnete Rolle spiele. Gams- und Rotwild kämen im gegenständlichen Waldgebiet nur vorübergehend, am ehesten im Zeitraum von November bis Mai vor, wobei während dieser Zeit im bestimmten Maße auch eine erhöhte Wildschadensgefahr gegeben sei. Chemische und technische Verfahren zur Vermeidung von - insbesondere - Schälschäden seien im vorliegenden Fall nicht praktikabel, als Verbissschutz könnten sie punktuell auf kleinen Flächen bei Bepflanzungen angebracht werden. Zäune seien in steilen Gebirgslagen nicht dichtzuhalten und mit enormen Kosten verbunden.
Für die Erhaltung der Vitalität und Stabilität von Wildtierbeständen inklusive ihrer genetischen Vielfalt sei ein ausreichend hoher Anteil von reifen und alten Tieren, insbesondere auch bei den männlichen Stücken von essentieller Bedeutung, wobei Hirsche der Klasse I und II in der betroffenen Wildregion eher unterrepräsentiert seien. Hirsche der Klasse I und II seien sowohl bestandsbiologisch, als auch jagdwirtschaftlich von hoher Bedeutung.Für die Erhaltung der Vitalität und Stabilität von Wildtierbeständen inklusive ihrer genetischen Vielfalt sei ein ausreichend hoher Anteil von reifen und alten Tieren, insbesondere auch bei den männlichen Stücken von essentieller Bedeutung, wobei Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei in der betroffenen Wildregion eher unterrepräsentiert seien. Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei seien sowohl bestandsbiologisch, als auch jagdwirtschaftlich von hoher Bedeutung.
Rotwild reagiere auf Jagddruck sehr sensibel und nachtragend, indem es Gebiete bei erlebter Störung umgehend verlasse und bei andauerndem Jagddruck das Gebiet nachhaltig meide. Besonders sensibel reagierten diesbezüglich Muttertiere sowie reife und alte Hirsche. Werde eine Freihaltung bzw. gesetzlich angeordnete Schwerpunktbejagung konsequent, also mit einer hohen Bejagungsintensität ausgeübt, komme es durch die Erlegung und Vertreibung von Wild in der Regel zu einer deutlich geringeren Aufenthaltsdauer und Aufenthaltsintensität von Wild in diesem Gebiet.
Wildschäden könnten von Hirschen der Klasse I und II durch Abbeißen der Baumtriebe, Schälen der Rinde, Fegen und Schlagen mit dem Geweih an den Jungbäumen sowie durch Bodentritt entstehen. Solche Schäden würden primär in Bereichen verursacht, wo sich die Hirsche über einen längeren Zeitraum aufhielten. Sofern ein dauerhaft hoher Jagddruck erzeugt werde, hielten sich Hirsche der Klasse I und II kaum in diesem Gebiet auf, es seien daher keine Schäden zu erwarten. Selbst wenn bei einem kurzfristigen Aufenthalt von wenigen Stunden solche Einwirkungen nicht gänzlich auszuschließen seien, so sei bei einem kurzfristigen Aufenthalt von keiner großen Schadensverursachung auszugehen.Wildschäden könnten von Hirschen der Klasse römisch eins und römisch zwei durch Abbeißen der Baumtriebe, Schälen der Rinde, Fegen und Schlagen mit dem Geweih an den Jungbäumen sowie durch Bodentritt entstehen. Solche Schäden würden primär in Bereichen verursacht, wo sich die Hirsche über einen längeren Zeitraum aufhielten. Sofern ein dauerhaft hoher Jagddruck erzeugt werde, hielten sich Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei kaum in diesem Gebiet auf, es seien daher keine Schäden zu erwarten. Selbst wenn bei einem kurzfristigen Aufenthalt von wenigen Stunden solche Einwirkungen nicht gänzlich auszuschließen seien, so sei bei einem kurzfristigen Aufenthalt von keiner großen Schadensverursachung auszugehen.
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Diese Feststellungen stützte das Verwaltungsgericht nach seiner Beweiswürdigung auf das von ihm (im ersten Rechtsgang) eingeholte Gutachten eines mittlerweile im Ruhestand befindlichen forsttechnischen Amtssachverständigen, welches im zweiten Rechtsgang im Rahmen der mündlichen Verhandlung von einem weiteren Amtssachverständigen für Forsttechnik erörtert und teilweise ergänzt worden sei, sowie auf das im zweiten Rechtsgang eingeholte und mündlich erörterte Gutachten des Amtssachverständigen für Jagd und Wildökologie.
Dazu führte es aus, dass es hinsichtlich der Situation des forstlichen Bewuchses dem vorliegenden forsttechnischen Gutachten und den im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläuterten Ergänzungen des weiteren forsttechnischen Amtssachverständigen folge. Den schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Amtssachverständigen für Forsttechnik sei keine der Parteien auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten, zudem sei sowohl die Situation des forstlichen Bewuchses, als auch der Sachverhalt zur mangelnden Praktikabilität anderer (technischer) Vorkehrungen unstrittig.
Hinsichtlich der bestehenden Wildsituation folge das Verwaltungsgericht dem Gutachten des Amtssachverständigen für Jagd und Wildökologie, welches dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstattet habe. Dieses sei ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar und widerspreche nicht den logischen Denkgesetzen. Auch diesem sei keine der Parteien auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Daran ändere auch nichts, dass der Obmann der Revisionswerberin als Forstwirt forstfachliche Kenntnisse habe. Die Revisionswerberin habe kein Vorbringen erstattet, das geeignet gewesen sei, Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen für Jagd und Wildökologie zu begründen. Sie sei diesem Gutachten nicht in tauglicher Art und Weise entgegengetreten.
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In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht im Wesentlichen, dass das betroffene Waldgebiet forstlichen Bewuchs mit wichtiger Schutzfunktion darstelle. In größeren Teilbereichen sei ein hoher Verbissdruck vorhanden, sodass ein Aufkommen der standortgemäßen Baumartenmischung nicht möglich sei, wobei insbesondere die Verjüngung der Tanne durch Wildeinfluss gefährdet sei. Nachdem technische Maßnahmen zum Schutz des Waldes nicht ausreichten bzw. nicht praktikabel seien, sei in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob eine Schwerpunktbejagung (eingeschränkte Freihaltung) anzuordnen sei, um die Gefährdung abzustellen.
Eine Beschränkung der Anordnung der Freihaltung auf einzelne Arten des Schalenwildes sei nach § 41 Abs. 4 JG nur zulässig, wenn dadurch der Schutzzweck (nämlich, dass forstlicher Bewuchs, der eine wichtige Schutzfunktion habe oder erlangen solle, durch das Wild in seinem Bestand nicht gefährdet werde) nicht vereitelt werde. Soweit der Schutzzweck nicht gefährdet werde, könne bei der Anordnung einer Freihaltung aber auch nach Geschlecht und Altersklassen unterschieden werden. Im vorliegenden Fall werde der forstliche Bewuchs nicht nur durch Reh- und Gamswild, sondern auch durch Rotwild gefährdet, wobei Rotwild im gegenständlichen Gebiet nur eine untergeordnete Rolle spiele. Der Amtssachverständige für Jagd und Wildökologie habe klar dargelegt, dass wenn eine Freihaltung bzw. gesetzlich angeordnete Schwerpunktbejagung konsequent, also mit hoher Bejagungsintensität ausgeübt werde, es durch die Erlegung und Vertreibung von Wild zu einer deutlich geringeren Aufenthaltsdauer und Aufenthaltsintensität von Wild in diesem Gebiet komme. Auch wenn Wildschäden durch Hirsche der Klasse I und II entstehen könnten, würden sich solche Hirsche kaum im verfahrensgegenständlichen Gebiet aufhalten. Daher seien auch keine Schäden zu erwarten, sofern ein dauerhaft hoher Jagddruck erzeugt werde. Bei einem kurzfristigen Aufenthalt sei zudem von keiner großen Schadensverursachung auszugehen, weshalb vor dem Hintergrund dessen, dass Hirsche der Klasse I und II sowohl bestandsbiologisch als auch jagdwirtschaftlich von hoher Bedeutung seien, die Ausnahme dieser Hirsche aus der angeordneten Freihaltung für vertretbar angesehen und der Schutzzweck dadurch nicht gefährdet werde.Eine Beschränkung der Anordnung der Freihaltung auf einzelne Arten des Schalenwildes sei nach Paragraph 41, Absatz 4, JG nur zulässig, wenn dadurch der Schutzzweck (nämlich, dass forstlicher Bewuchs, der eine wichtige Schutzfunktion habe oder erlangen solle, durch das Wild in seinem Bestand nicht gefährdet werde) nicht vereitelt werde. Soweit der Schutzzweck nicht gefährdet werde, könne bei der Anordnung einer Freihaltung aber auch nach Geschlecht und Altersklassen unterschieden werden. Im vorliegenden Fall werde der forstliche Bewuchs nicht nur durch Reh- und Gamswild, sondern auch durch Rotwild gefährdet, wobei Rotwild im gegenständlichen Gebiet nur eine untergeordnete Rolle spiele. Der Amtssachverständige für Jagd und Wildökologie habe klar dargelegt, dass wenn eine Freihaltung bzw. gesetzlich angeordnete Schwerpunktbejagung konsequent, also mit hoher Bejagungsintensität ausgeübt werde, es durch die Erlegung und Vertreibung von Wild zu einer deutlich geringeren Aufenthaltsdauer und Aufenthaltsintensität von Wild in diesem Gebiet komme. Auch wenn Wildschäden durch Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei entstehen könnten, würden sich solche Hirsche kaum im verfahrensgegenständlichen Gebiet aufhalten. Daher seien auch keine Schäden zu erwarten, sofern ein dauerhaft hoher Jagddruck erzeugt werde. Bei einem kurzfristigen Aufenthalt sei zudem von keiner großen Schadensverursachung auszugehen, weshalb vor dem Hintergrund dessen, dass Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei sowohl bestandsbiologisch als auch jagdwirtschaftlich von hoher Bedeutung seien, die Ausnahme dieser Hirsche aus der angeordneten Freihaltung für vertretbar angesehen und der Schutzzweck dadurch nicht gefährdet werde.
Auch in zeitlicher Hinsicht sei die Anordnung der Freihaltung eines Gebietes von Wild aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf das zum Schutz des gefährdeten Bewuchses erforderliche Maß zu beschränken. Gams- und Rotwild kämen im gegenständlichen Waldgebiet nur vorübergehend, am ehesten im Zeitraum von November bis Mai vor. Der wildökologische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten dargelegt, dass eine schwerpunktmäßige Bejagung in der Zeit vom 1. November bis 31. Mai als unterstützende Maßnahme für den Schutzwald für sinnvoll erachtet werde, um der erhöhten Wildschadensgefahr außerhalb der Vegetationszeit, insbesondere während der Wintermonate und in den Übergangsmonaten entgegenzuwirken. Die zeitliche Beschränkung der Freihaltung sei daher zu Recht erfolgt, da die Befristung für die Zielerreichung (Schutz des forstlichen Bewuchses) zweckmäßig sei. Die Befristung im Zusammenhang mit führenden und beschlagenen weiblichen Stücken (16. Februar bis 15. Juni jeden Jahres) sei im Interesse des Tierschutzes erfolgt.
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1.4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen darauf stützt, das Verwaltungsgericht sei unter verschieden Gesichtspunkten vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2023, Ra 2023/03/0075 (im Folgenden auch: Vorerkenntnis), abgewichen.
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2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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3.1. Dazu führt die Revision zunächst aus, dass das Verwaltungsgericht zwar hinsichtlich der Situation des forstlichen Bewuchses dem Gutachten und den Ausführungen der forsttechnischen Amtssachverständigen gefolgt sei, jedoch außer Acht gelassen habe, dass in diesem Gutachten die Schlussfolgerung getroffen worden sei, dass der Schutzzweck der Freihaltung sowohl durch die Befristung jeweils vom 1. November bis 31. Mai als auch die Herausnahme von Hirschen der Klassen I und II vereitelt werde und daher eine Befristung und/oder Herausnahme weder befürwortet werde noch aus forstwirtschaftlicher Sicht vertretbar sei. Soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich der bestehenden Wildsituation dem in der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten des wildökologischen Amtssachverständigen folgte, habe es sich nicht damit auseinandergesetzt, dass dieses in sich widersprüchlich gewesen sei und sowohl in einzelnen näher genannten Punkten früheren Stellungnahmen dieses Sachverständigen (im Rahmen des behördlichen Verfahrens) als auch dem forstwirtschaftlichen Gutachten widerspreche. Gerade die Aufklärung dieser Widersprüche im Rahmen einer mündlichen Verhandlung habe der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis aufgetragen.3.1. Dazu führt die Revision zunächst aus, dass das Verwaltungsgericht zwar hinsichtlich der Situation des forstlichen Bewuchses dem Gutachten und den Ausführungen der forsttechnischen Amtssachverständigen gefolgt sei, jedoch außer Acht gelassen habe, dass in diesem Gutachten die Schlussfolgerung getroffen worden sei, dass der Schutzzweck der Freihaltung sowohl durch die Befristung jeweils vom 1. November bis 31. Mai als auch die Herausnahme von Hirschen der Klassen römisch eins und römisch zwei vereitelt werde und daher eine Befristung und/oder Herausnahme weder befürwortet werde noch aus forstwirtschaftlicher Sicht vertretbar sei. Soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich der bestehenden Wildsituation dem in der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten des wildökologischen Amtssachverständigen folgte, habe es sich nicht damit auseinandergesetzt, dass dieses in sich widersprüchlich gewesen sei und sowohl in einzelnen näher genannten Punkten früheren Stellungnahmen dieses Sachverständigen (im Rahmen des behördlichen Verfahrens) als auch dem forstwirtschaftlichen Gutachten widerspreche. Gerade die Aufklärung dieser Widersprüche im Rahmen einer mündlichen Verhandlung habe der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis aufgetragen.
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Mit diesem Vorbringen bekämpft die Revision die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, welches sich zur strittigen Frage, ob mit der von der belangten Behörde angeordneten Schwerpunktbejagung im Sinne des § 41 Abs. 4 zweiter Satz erster Halbsatz JG zur Erreichung des angestrebten Ziels das Auslangen gefunden werden kann (oder ob dafür eine Ausdehnung auf Hirsche der Klasse I und II und/oder eine ganzjährige Bejagung erforderlich sei), auf das von ihm eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Wildökologie und Jagd gestützt hat.Mit diesem Vorbringen bekämpft die Revision die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, welches sich zur strittigen Frage, ob mit der von der belangten Behörde angeordneten Schwerpunktbejagung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 4, zweiter Satz erster Halbsatz JG zur Erreichung des angestrebten Ziels das Auslangen gefunden werden kann (oder ob dafür eine Ausdehnung auf Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei und/oder eine ganzjährige Bejagung erforderlich sei), auf das von ihm eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Wildökologie und Jagd gestützt hat.
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Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in Bezug auf die Beweiswürdigung liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 29.3.2021, Ra 2021/03/0023, mwN). Der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes (in jeder Hinsicht) auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0012, VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014, sowie VwGH 12.5.2021, Ra 2020/03/0051, alle mwN).Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in Bezug auf die Beweiswürdigung liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , VwGH 29.3.2021, Ra 2021/03/0023, mwN). Der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes (in jeder Hinsicht) auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , etwa VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0012, VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014, sowie VwGH 12.5.2021, Ra 2020/03/0051, alle mwN). 16
Das Verwaltungsgericht hat die im Vorerkenntnis aufgezeigten und für die Aufhebung im ersten Rechtsgang maßgeblichen Verfahrensmängel behoben, indem es zusätzlich zum forsttechnischen Sachverständigengutachten auch ein solches des wildökologischen Amtssachverständigen eingeholt und die Gutachten mit Sachverständigen beider Fachrichtungen sowie den Parteien im Rahmen einer mündlichen Verhandlung umfassend erörtert hat. Die Revision vermag mit ihrem Vorbringen nicht darzulegen, dass die darauf aufbauende Beweiswürdigung an einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Unvertretbarkeit leiden würde.
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3.2. Die Revision erblickt weiters eine Abweichung vom Vorerkenntnis darin, dass das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis damit begründet habe, dass im Falle der Umsetzung einer der Freihaltung entsprechenden hohen Bejagungsintensität grundsätzlich keine Schäden durch Hirsche der Klasse I und II zu erwarten seien, obwohl eine solche Feststellung im Vorerkenntnis als unzureichend statuiert worden sei und „aktenkundig“ in der verfahrensgegenständlichen Freihaltung aufgrund des Geländes und der Befristung weder ein permanent hoher Jagddruck noch eine daraus resultierende Vertreibung von Wild möglich sei.3.2. Die Revision erblickt weiters eine Abweichung vom Vorerkenntnis darin, dass das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis damit begründet habe, dass im Falle der Umsetzung einer der Freihaltung entsprechenden hohen Bejagungsintensität grundsätzlich keine Schäden durch Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei zu erwarten seien, obwohl eine solche Feststellung im Vorerkenntnis als unzureichend statuiert worden sei und „aktenkundig“ in der verfahrensgegenständlichen Freihaltung aufgrund des Geländes und der Befristung weder ein permanent hoher Jagddruck noch eine daraus resultierende Vertreibung von Wild möglich sei.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Vorerkenntnis (Rn. 27) für das fortgesetzte Verfahren unter anderem zu folgenden Bemerkungen veranlasst gesehen: Ob die Voraussetzungen für eine bloße Schwerpunktbejagung oder aber eine uneingeschränkte Freihaltung vorliegen, ist unter anderem anhand der im betroffenen Revier(teil) bestehenden Situation auf entsprechend konkreter Sachverhaltsgrundlage zu beurteilen. Dass sich dabei ausschließlich Fragen aus dem forsttechnischen Fachbereich stellen würden, ist daher in dieser Allgemeinheit verfehlt. Es würde auch zu kurz greifen, allein darauf abzustellen, dass Hirsche der Klasse I und II (abstrakt gesehen) ein überdurchschnittliches Schadensrisiko darstellen, ohne etwa auf die konkrete Population Bedacht zu nehmen. Umgekehrt wiederum reichte es für die Beurteilung, dass mit einer Schwerpunktbejagung das Auslangen gefunden werden kann, nicht aus, festzustellen, dass im Falle der Umsetzung einer der Freihaltung entsprechenden hohen Bejagungsintensität grundsätzlich keine Schäden durch Hirsche der Klasse I und II zu erwarten seien, wenn nicht auch geklärt ist, dass mit solchen Bedingungen auch tatsächlich zu rechnen sein wird.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Vorerkenntnis (Rn. 27) für das fortgesetzte Verfahren unter anderem zu folgenden Bemerkungen veranlasst gesehen: Ob die Voraussetzungen für eine bloße Schwerpunktbejagung oder aber eine uneingeschränkte Freihaltung vorliegen, ist unter anderem anhand der im betroffenen Revier(teil) bestehenden Situation auf entsprechend konkreter Sachverhaltsgrundlage zu beurteilen. Dass sich dabei ausschließlich Fragen aus dem forsttechnischen Fachbereich stellen würden, ist daher in dieser Allgemeinheit verfehlt. Es würde auch zu kurz greifen, allein darauf abzustellen, dass Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei (abstrakt gesehen) ein überdurchschnittliches Schadensrisiko darstellen, ohne etwa auf die konkrete Population Bedacht zu nehmen. Umgekehrt wiederum reichte es für die Beurteilung, dass mit einer Schwerpunktbejagung das Auslangen gefunden werden kann, nicht aus, festzustellen, dass im Falle der Umsetzung einer der Freihaltung entsprechenden hohen Bejagungsintensität grundsätzlich keine Schäden durch Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei zu erwarten seien, wenn nicht auch geklärt ist, dass mit solchen Bedingungen auch tatsächlich zu rechnen sein wird.
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Das angefochtene Erkenntnis enthält zwar keine ausdrückliche Feststellung, ob eine Freihaltung in der angeordneten Form auch tatsächlich umsetzbar ist. Das Verwaltungsgericht führt aber im Rahmen des festgestellten Sachverhaltes - dem Gutachten des wildökologischen Amtssachverständigen folgend - aus, dass die angeordnete Schwerpunktbejagung (auch mit seiner zeitlichen Einschränkung) zur Zielerreichung ausreiche, und begründet dies damit, dass es, wenn diese konsequent, also mit einer hohen Bejagungsintensität ausgeübt werde, durch die Erlegung und Vertreibung von Wild in der Regel zu einer deutlich geringeren Aufenthaltsdauer und Aufenthaltsintensität von Wild (und damit auch der Hirsche der Klasse I und II) in diesem Gebiet komme. Diese Ausführungen des Amtssachverständigen - und damit auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes - können daher sinnvollerweise nur so verstanden werden, dass von einer (konsequenten) Umsetzung der angeordneten Schwerpunktbejagung ausgegangen werden kann und auch wird.Das angefochtene Erkenntnis enthält zwar keine ausdrückliche Feststellung, ob eine Freihaltung in der angeordneten Form auch tatsächlich umsetzbar ist. Das Verwaltungsgericht führt aber im Rahmen des festgestellten Sachverhaltes - dem Gutachten des wildökologischen Amtssachverständigen folgend - aus, dass die angeordnete Schwerpunktbejagung (auch mit seiner zeitlichen Einschränkung) zur Zielerreichung ausreiche, und begründet dies damit, dass es, wenn diese konsequent, also mit einer hohen Bejagungsintensität ausgeübt werde, durch die Erlegung und Vertreibung von Wild in der Regel zu einer deutlich geringeren Aufenthaltsdauer und Aufenthaltsintensität von Wild (und damit auch der Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei) in diesem Gebiet komme. Diese Ausführungen des Amtssachverständigen - und damit auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes - können daher sinnvollerweise nur so verstanden werden, dass von einer (konsequenten) Umsetzung der angeordneten Schwerpunktbejagung ausgegangen werden kann und auch wird.
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Ganz allgemein entspricht es auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Behörden (bzw. Verwaltungsgerichte) bei der Beurteilung eines Vorhabens davon auszugehen haben, dass die Bewilligung und die getroffenen Vorschreibungen eingehalten werden, nicht aber davon, dass diesen Vorschreibungen möglicherweise nicht entsprochen werden wird (vgl. etwa zu einer wasserrechtlichen Bewilligung VwGH 26.4.2013, 2013/07/0009, mwN). Auch in diesem Sinn konnte das Verwaltungsgericht seiner Beurteilung zu Grunde legen, dass die angeordnete Schwerpunktbejagung auch tatsächlich im Sinne des Gesetzes („jedes Stück des betreffenden Wildes, welches sich im festgesetzten Gebiet einstellt, sofort zu erlegen“) umgesetzt wird.Ganz allgemein entspricht es auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Behörden (bzw. Verwaltungsgerichte) bei der Beurteilung eines Vorhabens davon auszugehen haben, dass die Bewilligung und die getroffenen Vorschreibungen eingehalten werden, nicht aber davon, dass diesen Vorschreibungen möglicherweise nicht entsprochen werden wird vergleiche , etwa zu einer wasserrechtlichen Bewilligung VwGH 26.4.2013, 2013/07/0009, mwN). Auch in diesem Sinn konnte das Verwaltungsgericht seiner Beurteilung zu Grunde legen, dass die angeordnete Schwerpunktbejagung auch tatsächlich im Sinne des Gesetzes („jedes Stück des betreffenden Wildes, welches sich im festgesetzten Gebiet einstellt, sofort zu erlegen“) umgesetzt wird. 21
Daran ändert es auch nichts, wenn der wildökologische Amtssachverständige (im Rahmen es behördlichen Verfahrens) u.a. die hier betroffenen Revierteile als „schwierig bejagdbar“ bezeichnet hat, hat er dies doch in der mündlichen Verhandlung auf konkrete Nachfrage hinsichtlich des erforderlichen Jagddrucks dahingehend erläutert, dass sämtliche Schutzwaldgebiete in der Regel schwer zu bejagen seien. Im Übrigen würde die Prämisse der Revisionswerberin, wonach in ihrem Jagdgebiet eine Jagd aus Gründen der Geländeform und der Witterung nur schwierig und zum Teil sogar gar nicht möglich sei, die Effektivität einer Freihaltungsanordnung als solcher in Frage stellen, weshalb sie zur Begründung der Ausweitung einer solchen nicht geeignet erscheint.
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3.3. Soweit die Revision eine Abweichung vom Vorerkenntnis darin erblickt, dass dort ausgeführt wurde, dass es nicht zulässig sei, unter Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Maßnahme auszuwählen, deren Effektivität in Zweifel stehe, geht es nicht von den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes aus, wonach die Freihaltung in der angeordneten Form (als Schwerpunktbejagung) zur Zielerreichung ausreicht.
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3.4. Schließlich vermisst die Revision noch die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinn (also etwa eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen am Erhalt der Schutzwirkung des Waldes einerseits und eines artenreichen und gesunden Wildbestandes andererseits, vgl. § 3 JG), wie sie im Vorerkenntnis angeblich angeordnet worden sei.3.4. Schließlich vermisst die Revision noch die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinn (also etwa eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen am Erhalt der Schutzwirkung des Waldes einerseits und eines artenreichen und gesunden Wildbestandes andererseits, vergleiche , Paragraph 3, JG), wie sie im Vorerkenntnis angeblich angeordnet worden sei.
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Damit verkennt die Revision offenbar die Ausführungen im Vorerkenntnis (Rn. 25). Dort hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich ausgeführt, dass dann, wenn sich eine uneingeschränkte Freihaltung nicht als notwendig erweist, weil etwa - wie nun vom Verwaltungsgericht festgestellt - bereits eine Schwerpunktbejagung (eingeschränkte Freihaltung) zum gewünschten Ziel führt, die Anordnung einer uneingeschränkten Freihaltung schon aus diesem Grund unzulässig ist, ohne dass noch in eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinn eingetreten werden müsste oder könnte. Mit anderen Worten: eine zur Zielerreichung gar nicht erforderliche weitergehende Maßnahme (wie hier die Einbeziehung der Hirsche der Klasse I und II und/oder eine zeitliche Ausdehnung der Freihaltung auf das gesamte Jahr) kann auch nicht unter Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit der Wichtigkeit des angestrebten Ziels bzw. des verfolgten öffentlichen Interesses gerechtfertigt werden.Damit verkennt die Revision offenbar die Ausführungen im Vorerkenntnis (Rn. 25). Dort hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich ausgeführt, dass dann, wenn sich eine uneingeschränkte Freihaltung nicht als notwendig erweist, weil etwa - wie nun vom Verwaltungsgericht festgestellt - bereits eine Schwerpunktbejagung (eingeschränkte Freihaltung) zum gewünschten Ziel führt, die Anordnung einer uneingeschränkten Freihaltung schon aus diesem Grund unzulässig ist, ohne dass noch in eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinn eingetreten werden müsste oder könnte. Mit anderen Worten: eine zur Zielerreichung gar nicht erforderliche weitergehende Maßnahme (wie hier die Einbeziehung der Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei und/oder eine zeitliche Ausdehnung der Freihaltung auf das gesamte Jahr) kann auch nicht unter Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit der Wichtigkeit des angestrebten Ziels bzw. des verfolgten öffentlichen Interesses gerechtfertigt werden.
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4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
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Bei diesem Ergebnis muss nicht weiter darauf eingegangen werden, dass die vom Bescheid der belangten Behörde (und damit auch dem angefochtenen Erkenntnis) umfassten Revierteile nicht nur im Genossenschaftsjagdgebiet der Revisionswerberin, sondern auch in dem einer weiteren Jagdverfügungsberechtigten (Jagdgenossenschaft) liegen. Da nicht erkennbar ist, inwieweit die Revisionswerberin durch die (ihrer Ansicht nach unzureichende) Anordnung einer Freihaltung in einem fremden Jagdgebiet in subjektiven Rechten verletzt sein könnte, würde ihr in diesem Umfang die Berechtigung zur Erhebung der Revision fehlen.
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Die Revision war daher insgesamt jedenfalls gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher insgesamt jedenfalls gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2024