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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der belangten Behörde vom 10. Mai 2023 - den Antrag des Revisionswerbers auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von fünf auf sieben Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 23 Abs. 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der belangten Behörde vom 10. Mai 2023 - den Antrag des Revisionswerbers auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von fünf auf sieben Schusswaffen der Kategorie B gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Waffengesetz 1996 (WaffG) ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
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Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde:
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Der Revisionswerber sei Inhaber einer am 20. August 2019 ausgestellten Waffenbesitzkarte. Er verfüge derzeit über fünf (näher bezeichnete) Waffen. In einer schriftlichen Stellungnahme habe er gegenüber der belangten Behörde zur Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns u.a. Folgendes angeführt: „Vollständigkeitshalber sei noch angemerkt, dass ich auch im Besitz historischer Waffen bin, unter anderem einer [M.], ca. 10 Jahre Mitglied beim PSV [L.] war, einen gültigen Waffenführerschein habe (12.01.2023) und ich meine WBK seit meinem 21. Lebensjahr besitze“. Auf die in der Folge ergangene Mitteilung der belangten Behörde, wonach kein Rechtfertigungsgrund für die Erweiterung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B glaubhaft gemacht worden sei, habe der Revisionswerber geantwortet, die Verwahrung seiner Waffen werde in regelmäßigen Abständen überprüft und er besitze einen (näher beschriebenen) Tresor. Der Revisionswerber sei mit dem Umgang von Waffen vertraut. Dies habe er im Zuge des Waffenführerscheins nachgewiesen.
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Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, der Verwaltungsgerichtshof habe - entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers - ausdrücklich festgehalten, dass der nunmehr in § 23 Abs. 2c WaffG geregelte Rechtfertigungsgrund des Waffensammelns durch die Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 keine inhaltliche Änderung erfahren habe und die dazu ergangene Rechtsprechung daher weiterhin anzuwenden sei (Hinweis auf VwGH 25.5.2023, Ra 2023/03/0066). Zudem entspreche es der ständigen Judikatur, dass es der antragstellenden Partei obliege, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spreche. Den Antragsteller treffe somit auf dem Boden des § 23 Abs. 2 WaffG eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast. Es könne vor diesem Hintergrund keine Ermessensüberschreitung darin erblickt werden, wenn das inhaltlich kursorische Vorbringen des Revisionswerbers nicht als in diesem Sinne ausreichend zur Darlegung eines ernsthaften und nachhaltigen Sammlerinteresses beurteilt worden sei. Der Revisionswerber habe dieses ausschließlich mit der wörtlich zitierten Passage begründet. Feststellbare Gesichtspunkte, nach welchen Kriterien eine Sammlung aufgebaut werden solle, seien nicht vorgebracht worden. Es sei auch nicht behauptet worden, dass der Revisionswerber mit der Sammlung waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreiben wolle. Der bloße Wille, mehr Waffen zu besitzen, reiche nicht aus, um ein sammlerisches Interesse darzutun. Ausgehend davon könne das Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde, die ihr Ermessen nach § 23 Abs. 2 WaffG gesetzeskonform ausgeübt habe, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, der Verwaltungsgerichtshof habe - entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers - ausdrücklich festgehalten, dass der nunmehr in Paragraph 23, Absatz 2 c, WaffG geregelte Rechtfertigungsgrund des Waffensammelns durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, keine inhaltliche Änderung erfahren habe und die dazu ergangene Rechtsprechung daher weiterhin anzuwenden sei (Hinweis auf VwGH 25.5.2023, Ra 2023/03/0066). Zudem entspreche es der ständigen Judikatur, dass es der antragstellenden Partei obliege, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spreche. Den Antragsteller treffe somit auf dem Boden des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast. Es könne vor diesem Hintergrund keine Ermessensüberschreitung darin erblickt werden, wenn das inhaltlich kursorische Vorbringen des Revisionswerbers nicht als in diesem Sinne ausreichend zur Darlegung eines ernsthaften und nachhaltigen Sammlerinteresses beurteilt worden sei. Der Revisionswerber habe dieses ausschließlich mit der wörtlich zitierten Passage begründet. Feststellbare Gesichtspunkte, nach welchen Kriterien eine Sammlung aufgebaut werden solle, seien nicht vorgebracht worden. Es sei auch nicht behauptet worden, dass der Revisionswerber mit der Sammlung waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreiben wolle. Der bloße Wille, mehr Waffen zu besitzen, reiche nicht aus, um ein sammlerisches Interesse darzutun. Ausgehend davon könne das Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde, die ihr Ermessen nach Paragraph 23, Absatz 2, WaffG gesetzeskonform ausgeübt habe, nicht als rechtswidrig erkannt werden. 5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebliche Zulässigkeitsbegründung der Revision macht zusammengefasst geltend, es bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Rechtfertigungsgrund des Waffensammelns nach dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 97/2018. Gemäß § 23 Abs. 2c WaffG müsse sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung sowie dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweisen und zudem nachweisen, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt habe. Weitere Anforderungen seien dem ausdrücklichen gesetzlichen Wortlaut nicht zu entnehmen. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt und weiterhin die vor der genannten Novelle ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes herangezogen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 1.9.2022, Ra 2021/03/0163, zwar ausgeführt, dass der seit der Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 in § 23 Abs. 2c WaffG näher geregelte Rechtfertigungsgrund des Waffensammelns durch diese Novelle keine inhaltliche Änderung erfahren habe, weshalb die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiterhin anzuwenden sei. Diese Ausführungen seien jedoch nicht weiter begründet worden und widersprächen dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut. Auch der (näher zitierte) Runderlass des Bundesministeriums für Inneres zu § 23 Abs. 2c WaffG nenne für die Erfüllung des Rechtfertigungsgrundes des Sammelns von Schusswaffen der Kategorie B nur die Vertrautheit im Umgang, die sichere Verwahrung und den Nachweis der Ernsthaftigkeit der Sammelabsicht, die dadurch erbracht werden solle, dass sich der Betroffene mit dem Gegenstand der Sammlung vertraut erweise. Soweit das Verwaltungsgericht des Weiteren die Entscheidungen VwGH 25.5.2023, Ra 2023/03/0066, und VwGH 16.6.2020, Ro 2020/03/0002, seiner Begründung zugrunde gelegt habe, habe es nicht beachtet, dass sich die Sachverhalte dieser beiden Fälle vom gegenständlichen Fall wesentlich unterscheiden würden und daher nicht herangezogen werden könnten.Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebliche Zulässigkeitsbegründung der Revision macht zusammengefasst geltend, es bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Rechtfertigungsgrund des Waffensammelns nach dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018,. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2 c, WaffG müsse sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung sowie dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweisen und zudem nachweisen, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt habe. Weitere Anforderungen seien dem ausdrücklichen gesetzlichen Wortlaut nicht zu entnehmen. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt und weiterhin die vor der genannten Novelle ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes herangezogen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 1.9.2022, Ra 2021/03/0163, zwar ausgeführt, dass der seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, in Paragraph 23, Absatz 2 c, WaffG näher geregelte Rechtfertigungsgrund des Waffensammelns durch diese Novelle keine inhaltliche Änderung erfahren habe, weshalb die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiterhin anzuwenden sei. Diese Ausführungen seien jedoch nicht weiter begründet worden und widersprächen dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut. Auch der (näher zitierte) Runderlass des Bundesministeriums für Inneres zu Paragraph 23, Absatz 2 c, WaffG nenne für die Erfüllung des Rechtfertigungsgrundes des Sammelns von Schusswaffen der Kategorie B nur die Vertrautheit im Umgang, die sichere Verwahrung und den Nachweis der Ernsthaftigkeit der Sammelabsicht, die dadurch erbracht werden solle, dass sich der Betroffene mit dem Gegenstand der Sammlung vertraut erweise. Soweit das Verwaltungsgericht des Weiteren die Entscheidungen VwGH 25.5.2023, Ra 2023/03/0066, und VwGH 16.6.2020, Ro 2020/03/0002, seiner Begründung zugrunde gelegt habe, habe es nicht beachtet, dass sich die Sachverhalte dieser beiden Fälle vom gegenständlichen Fall wesentlich unterscheiden würden und daher nicht herangezogen werden könnten. 10
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
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Die Regelung des § 23 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 WaffG normiert ein subjektives Recht auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (unter der Voraussetzung einer vorhandenen Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 WaffG) für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen bzw. für fünf Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind.Die Regelung des Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 21, Absatz eins, WaffG normiert ein subjektives Recht auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (unter der Voraussetzung einer vorhandenen Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, WaffG) für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen bzw. für fünf Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind.
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Es obliegt dem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs. 2 WaffG glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht. Ihn trifft somit eine erhöhte Behauptungslast.Es obliegt dem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht. Ihn trifft somit eine erhöhte Behauptungslast.
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Der seit der Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 in § 23 Abs. 2c WaffG näher geregelte Rechtfertigungsgrund des Waffensammelns hat durch diese Novelle keine inhaltliche Änderung (gegenüber der zuvor in § 23 Abs. 2 letzter Satz WaffG enthaltenen Regelung) erfahren, weshalb die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiterhin anzuwenden ist. Demnach verlangt die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht wird. Das wird beispielsweise dann vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende Einzelstücke bedarf und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnten. Dabei obliegt es der antragstellenden Partei, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht. Den Antragsteller trifft somit auf dem Boden des § 23 Abs. 2 WaffG eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast. Bei der Beurteilung der besonderen Rechtfertigung ist angesichts des mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahrenpotentials ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. zum Ganzen VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0163, mwN; siehe überdies z.B. VwGH 16.6.2020, Ro 2020/03/0002, mwN).Der seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, in Paragraph 23, Absatz 2 c, WaffG näher geregelte Rechtfertigungsgrund des Waffensammelns hat durch diese Novelle keine inhaltliche Änderung (gegenüber der zuvor in Paragraph 23, Absatz 2, letzter Satz WaffG enthaltenen Regelung) erfahren, weshalb die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiterhin anzuwenden ist. Demnach verlangt die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht wird. Das wird beispielsweise dann vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende Einzelstücke bedarf und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnten. Dabei obliegt es der antragstellenden Partei, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht. Den Antragsteller trifft somit auf dem Boden des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast. Bei der Beurteilung der besonderen Rechtfertigung ist angesichts des mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahrenpotentials ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche , zum Ganzen VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0163, mwN; siehe überdies z.B. VwGH 16.6.2020, Ro 2020/03/0002, mwN). 14
Ausgehend davon kann das Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die belangte Behörde ihr Ermessen nach § 23 Abs. 2 WaffG gesetzeskonform ausübte, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Soweit die Zulässigkeitsbegründung der Revision den (vom Verwaltungsgericht seiner Begründung zugrunde gelegten) Beschluss VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0163, als „unbegründet“ und dem „eindeutigen gesetzlichen Wortlaut“ des § 23 Abs. 2c WaffG widersprechend bemängelt, da dieser nicht beachte, dass der Rechtfertigungsgrund des Waffensammelns seit der Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 in § 23 Abs. 2c WaffG näher geregelt werde, lässt sie außer Acht, dass die Regelung der Voraussetzungen des genannten Rechtfertigungsgrundes seit der Stammfassung BGBl. I Nr. 12/1997 unverändert besteht, wenn sie auch bis zur Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 in § 23 Abs. 2 letzter Satz WaffG normiert war. Dementsprechend halten die Gesetzesmaterialien zu dem mit dieser Novelle eingefügten § 23 Abs. 2c WaffG auch nur fest, dass - zur leichteren Lesbarkeit - „die bisherige Regelung über das Sammeln aus dem Abs. 2 herausgelöst und hierfür ein eigener Absatz vorgesehen“ werde (vgl. RV 379 Blg NR 26. GP 10).Ausgehend davon kann das Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die belangte Behörde ihr Ermessen nach Paragraph 23, Absatz 2, WaffG gesetzeskonform ausübte, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Soweit die Zulässigkeitsbegründung der Revision den (vom Verwaltungsgericht seiner Begründung zugrunde gelegten) Beschluss VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0163, als „unbegründet“ und dem „eindeutigen gesetzlichen Wortlaut“ des Paragraph 23, Absatz 2 c, WaffG widersprechend bemängelt, da dieser nicht beachte, dass der Rechtfertigungsgrund des Waffensammelns seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, in Paragraph 23, Absatz 2 c, WaffG näher geregelt werde, lässt sie außer Acht, dass die Regelung der Voraussetzungen des genannten Rechtfertigungsgrundes seit der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, unverändert besteht, wenn sie auch bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, in Paragraph 23, Absatz 2, letzter Satz WaffG normiert war. Dementsprechend halten die Gesetzesmaterialien zu dem mit dieser Novelle eingefügten Paragraph 23, Absatz 2 c, WaffG auch nur fest, dass - zur leichteren Lesbarkeit - „die bisherige Regelung über das Sammeln aus dem Absatz 2, herausgelöst und hierfür ein eigener Absatz vorgesehen“ werde vergleiche , Regierungsvorlage 379, Blg NR 26. Gesetzgebungsperiode 10, ). 15
Dass der Revisionswerber im Verfahren in irgendeiner Form ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht hätte, kann weder dem angefochtenen Erkenntnis entnommen werden, noch wird dergleichen in der Revision behauptet. Das Vorbringen des Revisionswerbers enthält auch keine Anhaltspunkte dahingehend, welche Art von Sammlung bzw. welches Sammelthema der Revisionswerber überhaupt anstrebt. Da vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen ist, dass der Revisionswerber die ihn auf dem Boden des § 23 Abs. 2 WaffG treffende umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast (vgl. erneut VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0163, mwN) erfüllt hätte, kann dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es zum Ergebnis gekommen ist, dass der Revisionswerber keine ausreichende Rechtfertigung für eine Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte zum Zweck des Sammelns erbracht hat.Dass der Revisionswerber im Verfahren in irgendeiner Form ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht hätte, kann weder dem angefochtenen Erkenntnis entnommen werden, noch wird dergleichen in der Revision behauptet. Das Vorbringen des Revisionswerbers enthält auch keine Anhaltspunkte dahingehend, welche Art von Sammlung bzw. welches Sammelthema der Revisionswerber überhaupt anstrebt. Da vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen ist, dass der Revisionswerber die ihn auf dem Boden des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG treffende umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast vergleiche , erneut VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0163, mwN) erfüllt hätte, kann dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es zum Ergebnis gekommen ist, dass der Revisionswerber keine ausreichende Rechtfertigung für eine Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte zum Zweck des Sammelns erbracht hat. 16
Sofern die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen schließlich rügt, das Verwaltungsgericht hätte die Entscheidungen VwGH 25.5.2023,
Ra 2023/03/0066, und VwGH 16.6.2020,
Ro 2020/03/0002, zu Unrecht für seine Beurteilung herangezogen, wird auch damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, da sie übersieht, dass beide Entscheidungen jeweils (auch) den Rechtfertigungsgrund des Waffensammelns behandeln.
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In der Revision werden nach dem Gesagten somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden nach dem Gesagten somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 9. April 2025