Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/02/0037

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0037

Entscheidungsdatum

27.05.2025

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 Z1
StVO 1960 §99 Abs1 litb
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/02/0202 B 29. September 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Die Antwort auf die Frage, ob ein konkretes Verhalten einen Verdacht im Sinne von Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, StVO 1960 begründet hat, nämlich ob ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt worden ist, ist eine Beurteilung im Einzelfall, die vom jeweils festgestellten Sachverhalt abhängt und keine darüber hinausgehende Bedeutung hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020037.L01

Im RIS seit

24.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2024020037_20250527L01

Rechtssatz für Ra 2024/02/0037

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0037

Entscheidungsdatum

27.05.2025

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 Z1
StVO 1960 §99 Abs1 litb
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0111 E 12. Dezember 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Es genügt bereits das Vorliegen eines Symptoms, das für eine Alkoholbeeinträchtigung typisch ist (Hinweis E 25.4.1997, 97/02/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020037.L02

Im RIS seit

24.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2024020037_20250527L02

Entscheidungstext Ra 2024/02/0037

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0037

Entscheidungsdatum

19.02.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M R in S, vertreten durch Mag. Siegfried Gruber, Rechtsanwalt in 3353 Seitenstetten, Schulgasse 2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19. Dezember 2023, LVwG-S-1928/001-2023, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der revisionswerbenden Partei einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
3
Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , z.B. VwGH 27.1.2021, Ra 2021/02/0024).
4
Die revisionswerbende Partei hat demgegenüber die gebotene Darlegung konkreter nachteiliger Sachverhalte sowie ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation unterlassen, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung, weshalb ihm nicht stattzugeben war.

Wien, am 19. Februar 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020037.L00

Im RIS seit

22.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024

Dokumentnummer

JWT_2024020037_20240219L00

Entscheidungstext Ra 2024/02/0037

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0037

Entscheidungsdatum

27.05.2025

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 Z1
StVO 1960 §99 Abs1 litb
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des R in S, vertreten durch Mag. Siegfried Gruber, Rechtsanwalt in 3353 Seitenstetten, Schulgasse 2, gegen das am 5. Oktober 2023 mündlich verkündete und am 19. Dezember 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-S-1928/001-2023, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 6. Juli 2023 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe sich am 15. Mai 2023 um 00:05 Uhr an einem näher angegebenen Ort im Gemeindegebiet S geweigert, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Über den Revisionswerber wurden wegen Verletzung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz Ziffer eins, StVO eine Geldstrafe von € 1.900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 382 Stunden) verhängt und ihm gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab, setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest und sprach aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest, der Revisionswerber habe am 15. Mai 2023 gegen 00:03 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug auf einem näher bezeichneten Güterweg gelenkt. Dabei sei er von einer Streife der zwei einschreitenden Beamten der Polizeiinspektion S wahrgenommen worden, die sich zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle entschlossen hätten, weil der Revisionswerber im Moment ihres Ansichtigwerdens angehalten habe. Nachdem sie gewendet seien, habe der Revisionswerber sein Fahrzeug am Polizeifahrzeug vorbei gelenkt, aufgrund dessen die Beamten wieder hätten wenden müssen und die Verfolgung des Revisionswerbers mit Blaulicht und Lichthupe aufgenommen hätten. Der Revisionswerber habe sein Fahrzeug sodann bis zu seiner Hauszufahrt gelenkt und sei ebenso wie die beiden unmittelbar hinter ihm befindlichen Beamten ausgestiegen. Zunächst habe um 00:05 Uhr einer der einschreitenden Beamten, RI B., den Revisionswerber aufgefordert, sich einem Alkotest zu unterziehen, weil beide einschreitenden Beamten aufgrund der Gesamtsituation und der Tatsache, dass ein „wankender, jedenfalls sichtlich auffälliger Gang“ beim Revisionswerber festzustellen gewesen sei, von einer Alkoholisierung ausgegangen seien. Der Revisionswerber sei jedoch wortlos zu seiner Haustür und weiter in das Haus gegangen, womit er der Aufforderung, die für ihn verständlich gewesen sei, keine Folge geleistet habe. Auch einer weiteren Aufforderung zur Ablegung eines Alkotestes durch beide Polizeibeamte sei er nicht nachgekommen.
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Das Verwaltungsgericht legte seine beweiswürdigenden Erwägungen offen, wobei es sich insbesondere auf die als glaubhaft erachteten Aussagen der zwei in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommenen amtshandelnden Polizeibeamten stützte. Die Feststellungen zum Gangbild des Revisionswerbers zur Tatzeit stützte das Verwaltungsgericht auf die Zeugenaussage von RI B.
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Nach Darstellung der einschlägigen Rechtslage und näher genannter hg. Judikatur erwog das Verwaltungsgericht in seinen rechtlichen Erwägungen, es ergebe sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Revisionswerber das angeführte Fahrzeug im konkreten Fall gelenkt habe. Dies sei vom Revisionswerber auch nicht bestritten worden. Unter Berücksichtigung des schwankenden Gangs und „sonstige[n] Verhalten[s]“ des Revisionswerbers (seltsames Anhalten auf dem Güterweg, dem Weiterfahren nach dem Wenden der Zeugen, der Missachtung der eindeutigen Anhaltezeichen und dem schnellen Verschwinden im Haus) ergebe sich zudem, dass gegen ihn ein begründeter Verdacht eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustands bestanden habe. Der Revisionswerber sei daher verpflichtet gewesen, der an ihn ergangenen und von ihm auch verstandenen Aufforderung zur Ablegung einer Atemluftuntersuchung Folge zu leisten. Dieser Verpflichtung sei der Revisionswerber durch Weggehen und Betreten seines Hauses nach erfolgter Aufforderung zur Durchführung eines Alkotestes nicht nachgekommen. Es stehe sohin fest, dass er das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Tat erfüllt habe. Zur subjektiven Tatseite führte das Verwaltungsgericht aus, dem Revisionswerber sei sein widerrechtliches Handeln vollends bewusst gewesen, sodass von einem vorsätzlichen, zumindest aber von einem grob fahrlässigen Handeln auszugehen sei. Zuletzt erläuterte das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung und die Kostenentscheidung.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, dieses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung wird geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, „a) ob Personenidentität des Straßenaufsichtsorganes bestehen muss in der Wahrnehmung eines Alkoholisierungssymptoms und der unmittelbar darauffolgenden Aufforderung einen Alkotest zu machen“. Weiters bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, „b) ob das ‚Anhalten [eines] Fahrzeuges auf einem Güterweg, während ein Polizeifahrzeug auf der Vorrangstraße vorbeifährt‘ oder das ‚Marschieren flotten Schrittes Richtung Haustür‘ oder ‚ein bewusst schneller Gang‘ ein Alkoholisierungssymptom darstellen“ würden.
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Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, StVO berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
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Es entspricht der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, StVO, dass der bloße Verdacht, der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt, ausreicht. Der Verdacht muss sich demnach einerseits auf die Alkoholisierung und andererseits auf das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beziehen.
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Hinsichtlich der Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO kommt es insbesondere darauf an, dass die einschreitenden Beamten im Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Amtshandlung auf Grund der näheren Tatumstände den begründeten Verdacht hatten, dass der Beschuldigte in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe vergleiche , etwa VwGH 14.12.2012, 2011/02/0046, mwN).
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Im vorliegenden Fall bestreitet die Revision nicht, dass der Revisionswerber zur Tatzeit ein Fahrzeug gelenkt habe. Auch bestreitet die Revision nicht, dass zunächst einer der amtshandelnden Polizeibeamten, schlussendlich beide amtshandelnden Polizeibeamte aufgrund ihrer jeweils eigenen Wahrnehmungen zum Gesamtverhalten des Revisionswerbers diesen aufforderten, sich einem Alkotest zu unterziehen. Die beiden einschreitenden Beamten waren sohin gleichermaßen an der zur Aufforderung des Alkotestes führenden Amtshandlung beteiligt, sodass ohnedies Personenidentität im Sinne des Zulässigkeitsvorbringens vorgelegen ist und der Klärung der zu a) oben formulierten Frage nur theoretische Bedeutung zukommt.
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Soweit der Revisionswerber die zu b) oben formulierte Frage, ob sein konkretes Verhalten einen Verdacht im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, StVO begründet hat, nämlich ob er sein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, als grundsätzlich im Sinne von Artikel 133, Absatz 4, B-VG ansieht, ist er darauf zu verweisen, dass es sich hier um eine Beurteilung im Einzelfall handelt, die vom jeweils festgestellten Sachverhalt abhängt und keine darüber hinausgehende Bedeutung hat. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung - was vorliegend nicht zutrifft - in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , VwGH 13.12.2016, Ra 2016/02/0243 sowie aus jüngerer Zeit VwGH 6.4.2022, Ra 2021/02/0200, mwN).
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Das Verwaltungsgericht hat in schlüssiger Beweiswürdigung dargestellt, dass der Revisionswerber das Fahrzeug unmittelbar vor der Amtshandlung zunächst über einen Güterweg gelenkt und gewendet habe und in weiterer Folge bis zu seiner Hauszufahrt gefahren sei, obwohl ihn die einschreitenden Polizeibeamten mit Blaulicht und Lichthupe verfolgten sowie, er in der Folge wankend, mit einem „jedenfalls sichtlich auffällige[n] Gang“, in Richtung seiner Haustür gegangen sei. Dies wird von der Revision nicht bestritten. Unter Berücksichtigung der hg. Judikatur, wonach bereits das Vorliegen eines Symptoms, das für eine Alkoholbeeinträchtigung typisch ist, genügt vergleiche , dazu VwGH 12.12.2001, 2000/03/0111, mwN) und ein schwankender Gang als solch typisches Symptom, das eine Beeinträchtigung durch Alkohol zu Recht vermuten lässt, erkannt wurde vergleiche , dazu VwGH 25.3.1992, 91/03/0038), kann dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es auf der Grundlage des von ihm festgestellten und unbestritten gebliebenen Sachverhalts zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das (Gesamt-) Verhalten des Revisionswerbers einen Verdacht im Sinne von Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, StVO begründet hat.
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Auf weiteres Vorbringen, das sich allein in den Revisionsgründen findet, ist schon zufolge Paragraph 34, Absatz eins a und Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei der Beurteilung, ob sich eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig darstellt, nicht einzugehen vergleiche , etwa VwGH 16.1.2025, Ra 2023/02/0236, mwN).
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
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Bei diesem Ergebnis erübrigte sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens im Hinblick auf das Fehlen eines Revisionspunktes vergleiche , VwGH 2.9.2024, Ra 2024/02/0169, mwN).

Wien, am 27. Mai 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020037.L00

Im RIS seit

24.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Dokumentnummer

JWT_2024020037_20250527L00