1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Beschwerdeverfahren - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der Antrag des (in Eritrea geborenen) staatenlosen Revisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Satzteil Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen und eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Beschwerdeverfahren - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der Antrag des (in Eritrea geborenen) staatenlosen Revisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satzteil Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen und eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei mit (am 10. Jänner 2022 rechtskräftig gewordenem) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden wegen einer Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- bestraft worden. Es liege daher das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Satzteil („schwerwiegende Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes“) vor, zumal hiefür bereits eine einmalige Übertretung reiche.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei mit (am 10. Jänner 2022 rechtskräftig gewordenem) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden wegen einer Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- bestraft worden. Es liege daher das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satzteil („schwerwiegende Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes“) vor, zumal hiefür bereits eine einmalige Übertretung reiche.
Der Verweis in der Beschwerde auf das Unionsrecht gehe ins Leere, weil kein Sacherhalt „mit Unionsbezug“ vorliege; anders als in dem in der Beschwerde zitierten Urteil des EuGH, Rs C-118/20, JY gegen Wiener Landesregierung, gehe es im gegenständlichen Fall nicht um den Verlust der Unionsbürgerschaft.
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Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte mit Beschluss vom 10. Juni 2024, E 1121/2024-6, die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab. Begründend führte der VfGH u.a. aus, dass spezifisch verfassungsrechtliche Überlegen „schon angesichts des Umstandes, dass im vorliegenden Fall keine Konstellation eines Verlustes der Unionsbürgerschaft in Rede steht“, nicht anzustellen seien.
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Mit weiterem Beschluss vom 9. Juli 2024, E 1121/2024-8, trat der VfGH die Beschwerde über nachträglichen Antrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Mit weiterem Beschluss vom 9. Juli 2024, E 1121/2024-8, trat der VfGH die Beschwerde über nachträglichen Antrag gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5
Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision bringt zur Zulässigkeit vor, dass „seit dem Urteil des EuGH, Rs C-118/20, JY gg Wiener Landesregierung auf Konstellationen wie der gegenständlichen (Erwerb der Staatsbürgerschaft) Unionsrecht anzuwenden [sei], mit der Konsequenz, dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip angewendet werden muss. Es stellt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, ob die veraltete Rechtsprechung oder die aktuelle angewendet werden soll.“
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Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulässigkeit der Revision.
11
Nach dem Urteil des EuGH vom 18. Jänner 2022 in der Rechtssache C-118/20, JY, ist auch in Bezug auf einen Verleihungswerber, der zwecks Erlangung der (österreichischen) Staatsbürgerschaft die Staatsangehörigkeit zu einem (anderen) Mitgliedstaat zurückgelegt und dadurch den Unionsbürgerstatus verloren hat, für den Widerruf der Zusicherung gemäß § 20 Abs. 2 StbG („JY-Konstellation“) in einer Gesamtbetrachtung nach den Kriterien der Rechtsprechung des EuGH Tjebbes u.a. sowie JY zu prüfen ist, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw. der Zusicherung der Verleihung ausnahmsweise unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VwGH 4.7.2022, Ro 2022/01/0007, mit Hinweis auf VwGH 10.2.2022, Ra 2021/01/0356; VwGH 20.7.2022, Ra 2022/01/0170; vgl. auch VwGH 30.1.2023, Ra 2022/01/0339, mwN).Nach dem Urteil des EuGH vom 18. Jänner 2022 in der Rechtssache C-118/20, JY, ist auch in Bezug auf einen Verleihungswerber, der zwecks Erlangung der (österreichischen) Staatsbürgerschaft die Staatsangehörigkeit zu einem (anderen) Mitgliedstaat zurückgelegt und dadurch den Unionsbürgerstatus verloren hat, für den Widerruf der Zusicherung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG („JY-Konstellation“) in einer Gesamtbetrachtung nach den Kriterien der Rechtsprechung des EuGH Tjebbes u.a. sowie JY zu prüfen ist, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw. der Zusicherung der Verleihung ausnahmsweise unverhältnismäßig ist vergleiche , etwa VwGH 4.7.2022, Ro 2022/01/0007, mit Hinweis auf VwGH 10.2.2022, Ra 2021/01/0356; VwGH 20.7.2022, Ra 2022/01/0170; vergleiche , auch VwGH 30.1.2023, Ra 2022/01/0339, mwN). 12
Eine derartige „JY-Konstellation“ liegt im Revisionsfall, in dem es weder um den Widerruf der Zusicherung noch um einen Verleihungswerber, der durch die Zurücklegung seiner Staatsangehörigkeit den Unionsbürgerstatus verloren hat, geht, nicht vor. Die genannte Rechtsprechung ist daher im vorliegenden Revisionsfall nicht einschlägig (vgl. abermals VwGH 2022/01/0170; vgl. auch die oben erwähnte Begründung des Ablehnungsbeschlusses des VfGH).Eine derartige „JY-Konstellation“ liegt im Revisionsfall, in dem es weder um den Widerruf der Zusicherung noch um einen Verleihungswerber, der durch die Zurücklegung seiner Staatsangehörigkeit den Unionsbürgerstatus verloren hat, geht, nicht vor. Die genannte Rechtsprechung ist daher im vorliegenden Revisionsfall nicht einschlägig vergleiche , abermals VwGH 2022/01/0170; vergleiche , auch die oben erwähnte Begründung des Ablehnungsbeschlusses des VfGH). 13
Im Verleihungsverfahren ist aber eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (nach Unionsrecht) nicht vorzunehmen, weil Gegenstand des Verleihungsverfahrens nicht der Verlust, sondern gegebenenfalls der Erwerb einer Unionsbürgerschaft ist.
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Das Verwaltungsgericht ist insofern von der genannten Rechtsprechung des EuGH bzw. der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.
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Abgesehen davon, dass sich die Revision bereits aus diesem Grund als unzulässig erweist, ist das Verwaltungsgericht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Satzteil StbG (bei Bestrafung des Verleihungswerbers wegen einer Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG) abgewichen (vgl. dazu VwGH 19.9.2017, Ra 2017/01/0277, sowie VwGH 15.9.2021, Ra 2021/01/0260, jeweils mwN).Abgesehen davon, dass sich die Revision bereits aus diesem Grund als unzulässig erweist, ist das Verwaltungsgericht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen des Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satzteil StbG (bei Bestrafung des Verleihungswerbers wegen einer Übertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG) abgewichen vergleiche , dazu VwGH 19.9.2017, Ra 2017/01/0277, sowie VwGH 15.9.2021, Ra 2021/01/0260, jeweils mwN). 16
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. September 2024