Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/01/0257

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0257

Entscheidungsdatum

26.02.2026

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1
StbG 1985 §10 Abs2
StbG 1985 §10 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0227 E 30. September 2019 RS 4

Stammrechtssatz

Jedem der in Paragraph 10, Absatz eins bis 3 StbG umschriebenen Verleihungshindernisse kommt jeweils eine eigenständige Bedeutung - ohne Bedachtnahme auf andere Verleihungshindernisse - zu vergleiche etwa VwGH 10.4.2008, 2005/01/0013, mwN, sowie 28.2.2019, Ra 2019/01/0059, zum Verhältnis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 bzw. zu Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, StbG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024010257.L01

Im RIS seit

31.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2024010257_20260226L01

Rechtssatz für Ra 2024/01/0257

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0257

Entscheidungsdatum

26.02.2026

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Rechtssatz

Bei der Prüfung des Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ist eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen und auf dessen Gesamtverhalten Bedacht zu nehmen. Wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des, einer negativen Prognose nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG entgegenstehenden, längeren Wohlverhaltens des Antragstellers ist das für die negative Prognose als tragend angesehene Fehlverhalten vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 4.6.2025, Ra 2025/01/0131 bis 0133, sowie zum bei der Prüfung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG anzulegenden strengen Maßstab etwa VwGH 30.9.2024, Ra 2024/01/0268, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024010257.L02

Im RIS seit

31.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2024010257_20260226L02

Entscheidungstext Ra 2024/01/0257

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0257

Entscheidungsdatum

26.02.2026

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StbG 1985 §10 Abs2
StbG 1985 §10 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Dr. H, vertreten durch Dr. Farah Abu-Jurji, Rechtsanwalt in Wien, gegen das am 7. Mai 2024 mündlich verkündete und am 14. Mai 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-152/062/4780/2024-37, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der Sache den Antrag des Revisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ab und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.
2
Begründend gelangte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zum Ergebnis, bereits im Hinblick auf sechsundzwanzig ungetilgte Verwaltungsübertretungen (und vierundzwanzig getilgte Vormerkungen), die teilweise sehr gravierend und vom Revisionswerber kontinuierlich begangen worden seien, wobei acht Übertretungen weniger als ein Jahr zurücklägen, sowie das kürzlich (nach Stellung des Verleihungsantrages) gegen den Revisionswerber erlassene Betretungs- und Annäherungsverbot liege kein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens für eine positive Prognose nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG vor. Fallbezogen würden die vom Revisionswerber vorgebrachten Gründe für das Eingehen einer mehrfachen Ehe, insbesondere die Rechtfertigung, er sei die zweite Ehe „nur“ aus religiösen Gründen eingegangen, dokumentieren, dass weiterhin von einem fehlenden Bekenntnis des Beschwerdeführers nach Paragraph 11, StbG in Verbindung mit , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft auszugehen sei.
3
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber sowohl Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) als auch die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
4
Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 16. September 2024, E 2469/2024-11, ab und führte begründend unter anderem Folgendes aus:

„Das Verwaltungsgericht Wien geht - verfassungsrechtlich unbedenklich - im Anschluss an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon aus, dass die (prognosehafte) Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG auch zur Anwendung kommt, wenn das (in die Vergangenheit gerichtete) Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG wegen Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, StbG nicht zu prüfen ist.“

5
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Zur ihrer Zulässigkeit macht die Revision zunächst geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis des Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG, welches im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, StbG nicht zur Anwendung komme, und der Verleihungsvoraussetzung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG.
9
Zu diesem Vorbringen ist darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedem der in Paragraph 10, Absatz eins, bis 3 StbG umschriebenen Verleihungshindernisse jeweils eine eigenständige Bedeutung - ohne Bedachtnahme auf andere Verleihungshindernisse - zukommt vergleiche , etwa VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0227; 2.9.2020, Ra 2020/01/0237; 13.5.2025, Ra 2025/01/0089 bis 0092, jeweils mwN).
10
Der Revisionswerber verkennt somit die Rechtslage, wenn er meint, es sei aus Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG abzuleiten, dass die von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen beim Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG außer Betracht zu bleiben hätten vergleiche , auch den obzitierten Beschluss VfGH 16.9.2024, E 2469/2024-11).
11
Bei der Prüfung des Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen und auf dessen Gesamtverhalten Bedacht zu nehmen. Wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des, einer negativen Prognose nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG entgegenstehenden, längeren Wohlverhaltens des Antragstellers ist das für die negative Prognose als tragend angesehene Fehlverhalten vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 4.6.2025, Ra 2025/01/0131 bis 0133, sowie zum bei der Prüfung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG anzulegenden strengen Maßstab etwa VwGH 30.9.2024, Ra 2024/01/0268, jeweils mwN).
12
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit noch vor, das Verwaltungsgericht sei „von der Rechtsprechung des VwGH“ abgewichen und habe „entgegen der üblichen Vorgehensweise und der Rechtsprechung [...] keine rechts- und fachkundige Stelle (nach ägyptischem Recht)“ konsultiert.
13
In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , für viele etwa VwGH 23.10.2025, Ra 2025/01/0290, mwN). Diesem Erfordernis entspricht dieses Zulässigkeitsvorbringen nicht.
14
Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. Februar 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024010257.L00

Im RIS seit

31.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Dokumentnummer

JWT_2024010257_20260226L00