Verwaltungsgerichtshof
26.02.2026
Ra 2024/01/0257
Bei der Prüfung des Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ist eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen und auf dessen Gesamtverhalten Bedacht zu nehmen. Wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des, einer negativen Prognose nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG entgegenstehenden, längeren Wohlverhaltens des Antragstellers ist das für die negative Prognose als tragend angesehene Fehlverhalten vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 4.6.2025, Ra 2025/01/0131 bis 0133, sowie zum bei der Prüfung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG anzulegenden strengen Maßstab etwa VwGH 30.9.2024, Ra 2024/01/0268, jeweils mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024010257.L02