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Mit Bescheid vom 12. Juli 2022 wies die belangte Behörde (der Landeshauptmann von Wien) den Erstantrag des Revisionswerbers, eines iranischen Staatsangehörigen, vom 17. März 2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab, weil dessen Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG).Mit Bescheid vom 12. Juli 2022 wies die belangte Behörde (der Landeshauptmann von Wien) den Erstantrag des Revisionswerbers, eines iranischen Staatsangehörigen, vom 17. März 2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab, weil dessen Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG).
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. Februar 2023 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 11 Abs. 1 Z 4 NAG als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. Februar 2023 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG als unbegründet ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
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Der Gang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2022 wurde im angefochtenen Erkenntnis dahin zusammengefasst, dass der Revisionswerber mit Schreiben vom 16. September 2022 aufgefordert worden sei, sämtliche verfügbaren Belege zum tatsächlichen Bestehen eines Ehe- und Familienlebens mit seiner Ehegattin T (der Zusammenführenden), einer in Österreich asylberechtigten, iranischen Staatsangehörigen, vorzulegen. Am 7. Dezember 2022 habe der Revisionswerber eine Anrufliste bezüglich des Mobiltelefons der T aus den Monaten Oktober und November 2022 vorgelegt. Außerdem seien Buchungsbestätigungen betreffend einen gemeinsamen Aufenthalt in Istanbul im August 2022 sowie in Tiflis/Georgien im Dezember 2019 vorgelegt worden. Zu diesen beiden Aufenthalten seien auch Fotos übermittelt worden. Weiters habe der Revisionswerber Chatverläufe von November 2022 samt Übersetzung vorgelegt.
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Das angefochtene Erkenntnis basiert auf folgenden Sachverhaltsfeststellungen:
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Der Revisionswerber und T hätten im Jahr 1984 (zum ersten Mal) geheiratet. Im März 1989 seien ihre beiden gemeinsamen Söhne und im Februar 1999 ihre gemeinsame Tochter geboren. Die Ehe sei im Jahr 2011 geschieden worden.
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Im Jahr 2015 sei T mit den drei Kindern nach Österreich geflüchtet. Hier habe sie im November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Mai 2017 sei ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Im Februar 2019 sei zwischen dem Revisionswerber und T eine Stellvertreterehe im Iran geschlossen worden. Nach Erhalt der Rechtsauskunft, dass eine Stellvertreterehe nicht zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen würde, sei diese Ehe im September 2019 wieder geschieden worden. Anfang Dezember 2019 seien der Revisionswerber und T gemeinsam in Georgien gewesen und hätten dort am 2. Dezember 2019 geheiratet. Ende August/Anfang September 2022 seien die Ehegatten mit ihren drei erwachsenen Kindern in Istanbul auf Urlaub gewesen.
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Der Revisionswerber und T führten kein gemeinsames Familienleben iSv Art. 8 EMRK. Die Ehe sei lediglich eingegangen worden, um dem Revisionswerber die Erlangung eines Aufenthaltstitels zu ermöglichen.Der Revisionswerber und T führten kein gemeinsames Familienleben iSv Artikel 8, EMRK. Die Ehe sei lediglich eingegangen worden, um dem Revisionswerber die Erlangung eines Aufenthaltstitels zu ermöglichen.
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Beweiswürdigend hielt das Verwaltungsgericht fest, weder der Revisionswerber noch T hätten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegen können, weshalb sie wieder ein Paar geworden seien und neuerlich geheiratet hätten. Der Revisionswerber habe dazu nur allgemeine Angaben gemacht und betont, dass er T immer geliebt habe. Auch auf Nachfrage habe er lediglich ausgeführt, dass er zunächst über die Kinder wieder mit T in Kontakt getreten sei. Erst auf mehrmalige Nachfrage habe er angegeben, dass sich der Kontakt nach ihrer Ausreise verbessert habe, weil T vermutlich keine Angst mehr vor der Einmischung seiner Familie gehabt habe. Die zeitliche Abfolge dieser Annäherung habe er trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachvollziehbar schildern können. So habe er in der mündlichen Verhandlung angegeben, T etwa zwei bis drei Monate, nachdem ihr im Sommer 2017 Asyl zuerkannt worden sei, einen Heiratsantrag gemacht zu haben. In seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2022 habe er jedoch vorgebracht, dass zu dem Zeitpunkt, als T der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, kein gemeinsames Familienleben geführt worden sei, sie zu diesem Zeitpunkt getrennt gewesen seien und sie erst Anfang 2019 beschlossen hätten, wieder zu heiraten. Darüber hinaus habe der Revisionswerber nicht angeben können, wie es zu dem Heiratsantrag gekommen sei. Er habe lediglich ausgeführt, dass sie in Kontakt gewesen seien und vereinbart hätten, die Vergangenheit zu vergessen. Auch habe er nicht darlegen können, weshalb zwischen dem Heiratsantrag und der Stellvertreterehe im Iran viel Zeit vergangen sei.
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Auch T habe nur allgemein ausgeführt, dass sie erneut geheiratet hätten, weil sie sich immer geliebt hätten und sich nur wegen der Familie des Revisionswerbers hätten scheiden lassen. Auf weitere Nachfrage habe sie lediglich geantwortet, dass sie dem Revisionswerber noch Zeit habe geben wollen, sie drei gemeinsame Kinder hätten und sehr glücklich seien, wieder verheiratet zu sein. Wenngleich sie dargelegt habe, dass sie nicht gestritten hätten, weil sie schon in Österreich und die Familie des Revisionswerbers weit weg gewesen sei, seien auch ihre Schilderungen oberflächlich geblieben und hätten nicht authentisch gewirkt. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass der Revisionswerber und T zum Zeitpunkt, als T aus dem Iran ausgereist sei, bereits seit drei Jahren geschieden gewesen seien. Nach ihren eigenen Angaben habe in diesem Zeitraum kaum Kontakt zur Familie des Revisionswerbers bestanden. Ihren Aussagen zufolge hätten sich der Revisionswerber und T allerdings wöchentlich gesehen, weil der Revisionswerber die Kinder besucht habe. Insofern sei nicht nachvollziehbar, dass der Revisionswerber und T in diesen drei Jahren kaum miteinander gesprochen hätten, obwohl sie sich wöchentlich gesehen hätten und in dieser Zeit nur wenig Kontakt zur Familie des Revisionswerbers bestanden habe. Dass sich ihre Beziehung erst nach der Ausreise von T intensiviert habe, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Zur zeitlichen Abfolge befragt, habe T angegeben, sich nicht gut erinnern zu können. Allerdings habe sie ausgeführt, dass sie zum Zeitpunkt, als sie beschlossen hätten, zu heiraten, bereits in Österreich asylberechtigt gewesen sei. Diese Aussage stimme mit den beiden widersprüchlichen Angaben des Revisionswerbers überein, denen zufolge sie im Sommer 2017 bzw. Anfang 2019 beschlossen hätten, zu heiraten, und sei „insofern nichtssagend“. Anders als der Revisionswerber habe T jedoch behauptet, dass zwischen Verlobung und Eheschließung viel Zeit vergangen sei, weil sie an ihrer Beziehung hätten arbeiten wollen und der Revisionswerber nicht nach Österreich habe kommen können. Diese Aussage sei nicht nachvollziehbar, weil der Revisionswerber, nach dieser Zeitspanne befragt, lediglich angegeben habe, dass er T immer geliebt habe, aber seine Familie „dagegen“ gewesen sei.
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Auffällig sei auch, dass der Revisionswerber und T erst dann ein persönliches Treffen angestrebt hätten, als ihnen mitgeteilt worden sei, dass das für das Niederlassungsverfahren vermutlich notwendig sein werde. Dazu habe der Revisionswerber vorgebracht, dass T erst nach Erhalt ihres Konventionsreisepasses habe reisen können und er ein Visum benötigt habe bzw. dass T in Kursen oder in einer Ausbildung gewesen sei. Im Gegensatz dazu habe T angegeben, dass sie den Revisionswerber habe sehen wollen, dass eine Reise aber sehr teuer gewesen sei und sie kein Geld gehabt hätten. Auf Nachfrage habe sie dazu ausgeführt, dass einer ihrer Söhne bereits gearbeitet und sie unterstützt habe. Außerdem hätten sie etwas Geld gespart. Zum Einen sei nicht nachvollziehbar, wie der Sohn die schon am 1. Dezember 2019 stattfindende Reise habe finanzieren können, zumal er erst am 25. November 2019 zu arbeiten begonnen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe auch kein anderes Familienmitglied in Österreich gearbeitet. Zum Anderen habe der Revisionswerber diesbezüglich Abweichendes behauptet, wobei auch sein Vorbringen im Hinblick darauf, dass T im August 2017 ein Konventionsreisepass ausgestellt worden sei, unstimmig sei.
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Die Angaben des Revisionswerbers und von T zum Aufenthalt in Georgien seien übereinstimmend gewesen. Es sei auch davon auszugehen, dass sie sich in Georgien aufgehalten und dort geheiratet hätten. Sie hätten übereinstimmend vorgebracht, dass sie sich am Flughafen das erste Mal wiedergesehen, sich umarmt und geweint hätten und anschließend in ein Hotel gefahren seien. Im Gegensatz zum Revisionswerber habe T aber nicht erwähnt, dass sie sich geküsst hätten. Selbst bei Wahrunterstellung dieser im Wesentlichen übereinstimmend erfolgten Schilderung des Wiedersehens, stehe ein solches Wiedersehen der Annahme einer Aufenthaltsehe nicht entgegen. Der Revisionswerber und T seien rund 27 Jahre miteinander verheiratet gewesen und hätten drei gemeinsame Kinder. T und die Kinder hätten zudem aus Furcht vor Verfolgung aus dem Iran fliehen müssen. Dass das Wiedersehen vor diesem Hintergrund emotional gewesen sei und sich der Revisionswerber und T freundschaftlich verbunden fühlten, scheine daher nachvollziehbar. Aus denselben Gründen sei auch nachvollziehbar, dass T und der Revisionswerber gemeinsam mit ihren Kindern einen Urlaub in Istanbul verbracht hätten. Soweit der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung betont habe, dass er sich mit T in Istanbul ein Hotelzimmer geteilt habe, sei allerdings auszuführen, dass dieser Umstand in einer Gesamtbetrachtung nicht ausreiche, um im Revisionsfall von einem Familienleben iSv Art. 8 EMRK auszugehen.Die Angaben des Revisionswerbers und von T zum Aufenthalt in Georgien seien übereinstimmend gewesen. Es sei auch davon auszugehen, dass sie sich in Georgien aufgehalten und dort geheiratet hätten. Sie hätten übereinstimmend vorgebracht, dass sie sich am Flughafen das erste Mal wiedergesehen, sich umarmt und geweint hätten und anschließend in ein Hotel gefahren seien. Im Gegensatz zum Revisionswerber habe T aber nicht erwähnt, dass sie sich geküsst hätten. Selbst bei Wahrunterstellung dieser im Wesentlichen übereinstimmend erfolgten Schilderung des Wiedersehens, stehe ein solches Wiedersehen der Annahme einer Aufenthaltsehe nicht entgegen. Der Revisionswerber und T seien rund 27 Jahre miteinander verheiratet gewesen und hätten drei gemeinsame Kinder. T und die Kinder hätten zudem aus Furcht vor Verfolgung aus dem Iran fliehen müssen. Dass das Wiedersehen vor diesem Hintergrund emotional gewesen sei und sich der Revisionswerber und T freundschaftlich verbunden fühlten, scheine daher nachvollziehbar. Aus denselben Gründen sei auch nachvollziehbar, dass T und der Revisionswerber gemeinsam mit ihren Kindern einen Urlaub in Istanbul verbracht hätten. Soweit der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung betont habe, dass er sich mit T in Istanbul ein Hotelzimmer geteilt habe, sei allerdings auszuführen, dass dieser Umstand in einer Gesamtbetrachtung nicht ausreiche, um im Revisionsfall von einem Familienleben iSv Artikel 8, EMRK auszugehen.
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Der Revisionswerber und T hätten weiters übereinstimmend angegeben, dass sie täglich über Nachrichten und auch telefonisch über WhatsApp in Kontakt stünden. Sie würden sich über ihren Alltag, die Arbeit und ihre Liebe austauschen. Betreffend ihren Alltag hätten beide grundsätzlich übereinstimmende, wenn auch oberflächliche Angaben getätigt. In Zusammenschau mit den vorgelegten Chatnachrichten wirke das Vorbringen aber konstruiert. So habe T an den Revisionswerber folgende Nachricht geschrieben: „Übrigens war ich auf der Suche nach einer neuen Arbeit und habe eine gefunden“. Darauf habe der Revisionswerber geantwortet: „Was für eine?“. T habe daraufhin folgende Nachricht geschickt: „Ab Montag beginne ich mit der neuen Arbeit/ im Restaurant/ es ist ein guter Job/ Montag bis Freitag/ an Samstagen und Sonntagen ist es geschlossen“. Wären der Revisionswerber und T tatsächlich täglich telefonisch in Kontakt gestanden und hätten sie sich dabei über die Arbeit unterhalten, hätte T dabei dem Revisionswerber von ihrem neuen Arbeitsplatz erzählt. Im Übrigen stamme der Chatverlauf aus dem November 2022 und die Anruflisten aus Oktober und November 2022. Die Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen betreffend das tatsächliche Führen eines Ehe- bzw. Familienlebens sei dem Revisionswerber am 21. September 2022 zugestellt worden. Unter Berücksichtigung dieses zeitlichen Zusammenhangs seien die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens zu belegen.
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Zu den Gründen für die Scheidung im Jahr 2011 befragt, hätten sowohl der Revisionswerber als auch T angegeben, dass sie gestritten hätten, weil sich die Familie des Revisionswerbers in alles eingemischt habe. Insbesondere habe dessen Familie darauf gedrängt, dass die Kinder traditionell verheiratet werden sollten. Der Revisionswerber habe nur abstrakt geschildert, dass er sehr unter Druck gestanden sei und es viel Streit mit seiner Familie gegeben habe. Obgleich T konkret angeführt habe, dass einer ihrer Söhne die Tochter ihrer Schwägerin hätte heiraten sollen, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Familie des Revisionswerbers nach der Scheidung plötzlich davon abgesehen haben sollte, sich insbesondere hinsichtlich der Kinder in die Ehe einzumischen. Dies hätten weder der Revisionswerber noch T näher erläutert. Zwar hätten auch ihre Kinder als Grund für die Scheidung die Einmischung von Seiten der Familie des Revisionswerbers angeführt. Auffällig sei in diesem Zusammenhang aber, dass alle drei Kinder als Beispiel für die Einmischung in die Ehe Reisen und Urlaube genannt hätten, welche weder vom Revisionswerber noch von T erwähnt worden seien.
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Dass die Tochter des Revisionswerbers angegeben habe, ihre Eltern hätten aus Liebe wieder geheiratet, könne unter Umständen ihrer Wahrnehmung entsprechen, habe aber die Verhandlungsleiterin insbesondere unter Berücksichtigung der Aussagen der direkt betroffenen Eheleute nicht überzeugen können.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss VfGH 12.6.2023, E 976/2023-5, ablehnte und sie mit Beschluss VfGH 17.7.2023, E 976/2023-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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Die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wendet sich im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.
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Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
18
Die Revision erweist sich im Hinblick auf die von ihr dargelegte Begründung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG als zulässig; sie ist auch begründet.Die Revision erweist sich im Hinblick auf die von ihr dargelegte Begründung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, BVG als zulässig; sie ist auch begründet.
19
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG nicht, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK (mehr) geführt wird. Ein formales Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten (vgl. etwa VwGH 1.4.2021, Ra 2020/22/0214, Rn. 10, mwN). Beantragt ein Fremder - wie hier - einen Erstaufenthaltstitel, ist seine Absicht entscheidend, wie der angestrebte Aufenthaltstitel zu nutzen sei (siehe auch VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0205, Rn.10).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, NAG nicht, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK (mehr) geführt wird. Ein formales Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten vergleiche , etwa VwGH 1.4.2021, Ra 2020/22/0214, Rn. 10, mwN). Beantragt ein Fremder - wie hier - einen Erstaufenthaltstitel, ist seine Absicht entscheidend, wie der angestrebte Aufenthaltstitel zu nutzen sei (siehe auch VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0205, Rn.10). 20
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt festgehalten, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Nach dieser Judikatur ist der Verwaltungsgerichtshof nämlich zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen, allerdings hat er insbesondere doch zu prüfen, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, und ob das Verwaltungsgericht dabei alle in Betracht kommenden (relevanten) Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. etwa VwGH 16.5.2023, Ra 2021/22/0184, 0185, Rn. 10, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt festgehalten, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Nach dieser Judikatur ist der Verwaltungsgerichtshof nämlich zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen, allerdings hat er insbesondere doch zu prüfen, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, und ob das Verwaltungsgericht dabei alle in Betracht kommenden (relevanten) Umstände vollständig berücksichtigt hat vergleiche , etwa VwGH 16.5.2023, Ra 2021/22/0184, 0185, Rn. 10, mwN).
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Im vorliegenden Fall zeigt die Revision aus nachstehenden Gründen einen relevanten Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung auf:
22
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass die im angefochtenen Erkenntnis ins Treffen geführten Aussagen der Eheleute zu den näheren Umständen ihres Entschlusses, neuerlich zu heiraten, die teils oberflächlich geblieben sind und gewisse Unstimmigkeiten aufweisen mögen, nicht gänzlich unmaßgeblich sind und das Vorliegen einer Aufenthaltsehe indizieren könnten. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Rechtsprechung, wonach für die Beurteilung einer Aufenthaltsehe fallbezogen die Absicht des Fremden, ob der Aufenthaltstitel zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK mit der Zusammenführenden genutzt werde, maßgeblich ist, lässt das angefochtene Erkenntnis allerdings - worauf die Revision zutreffend hinweist - keine hinreichende und schlüssige Auseinandersetzung mit den gegenläufigen, für eine tatsächlich gelebte Ehe sprechenden Aspekten erkennen.Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass die im angefochtenen Erkenntnis ins Treffen geführten Aussagen der Eheleute zu den näheren Umständen ihres Entschlusses, neuerlich zu heiraten, die teils oberflächlich geblieben sind und gewisse Unstimmigkeiten aufweisen mögen, nicht gänzlich unmaßgeblich sind und das Vorliegen einer Aufenthaltsehe indizieren könnten. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Rechtsprechung, wonach für die Beurteilung einer Aufenthaltsehe fallbezogen die Absicht des Fremden, ob der Aufenthaltstitel zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK mit der Zusammenführenden genutzt werde, maßgeblich ist, lässt das angefochtene Erkenntnis allerdings - worauf die Revision zutreffend hinweist - keine hinreichende und schlüssige Auseinandersetzung mit den gegenläufigen, für eine tatsächlich gelebte Ehe sprechenden Aspekten erkennen.
23
Insbesondere unterblieb im angefochtenen Erkenntnis eine nachvollziehbare Würdigung der Angaben der Eheleute zu ihrem Wiedersehen in Georgien, das der Revisionswerber ausweislich des Verhandlungsprotokolls wie folgt schilderte (AS 174 verso/175):
„Unser erstes Treffen war in Georgien, wir hatten ein Visum, ich habe ihr Geschenke gemacht. Ich habe auf sie am Flughafen gewartet, ich habe einen Blumenstrauß gekauft, sie war sehr nervös und hat geweint, ich hatte auch feuchte Augen, wir haben uns umarmt und geküsst und sind dann gleich ins Hotel gefahren, weil es sehr spät war. Auf Nachfrage, woran ich gemerkt habe, dass [T] aufgeregt war, gebe ich an, dass das war, weil sie zum ersten Mal allein gereist ist, und wegen unseres Treffens. Erneut nachgefragt gebe ich an, dass ich ihr das angesehen habe. Beim ersten Treffen habe ich einen Verlobungsring, einen Blumenstrauß und Süßigkeiten als Geschenk mitgebracht. Ich habe [T] nur einen Ring geschenkt, den habe ich ihr nach der Eheschließung überreicht.“
T schilderte das Treffen wie folgt (AS 176):
„Der [Revisionswerber] hat schon am Flughafen auf mich gewartet, wir haben uns lange umarmt, er hat geweint und dann sind wir ins Hotel gefahren. Auf Nachfrage gebe ich an, dass der [Revisionswerber] einen Blumenstrauß am Flughafen dabei hatte.“
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Hinsichtlich dieser Schilderungen beschränkte sich das Verwaltungsgericht darauf, festzuhalten, dass T nicht erwähnt habe, dass sie sich geküsst hätten, und dass die Emotionalität des Treffens ausschließlich mit der freundschaftlichen Verbundenheit des Ehepaars zu erklären sei. Diese Einschätzung trägt aber jenen Passagen der soeben wiedergegebenen, im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen nicht Rechnung, die, wenn sie - entsprechend der hypothetischen Wahrunterstellung des Verwaltungsgerichts - die tatsächlichen Geschehnisse zutreffend wiedergeben, nicht nahelegen, dass das Zusammentreffen bloß im Lichte einer freundschaftlichen Verbundenheit zu betrachten und tatsächlich von der Absicht, eine Aufenthaltsehe einzugehen, getragen gewesen wäre.
25
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof regelmäßige Kontakte etwa über das Internet als nicht unmaßgeblich für eine tatsächlich gelebte Ehe sprechend angesehen hat (vgl. erneut VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0205, Rn. 12, mwN).Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof regelmäßige Kontakte etwa über das Internet als nicht unmaßgeblich für eine tatsächlich gelebte Ehe sprechend angesehen hat vergleiche , erneut VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0205, Rn. 12, mwN). 26
Vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht die vom Revisionswerber übermittelten Anruflisten bzw. Chatverläufe für nicht aussagekräftig erachtete, weil sie relativ rezenten Datums seien, trifft der Vorwurf der Revision zu, dass das Verwaltungsgericht den Revisionswerber nicht aufgefordert habe, weitere Chatverläufe in Vorlage zu bringen. Bei der Annahme, der Revisionswerber sei aufgrund der allgemein gehaltenen Aufforderung vom 16. September 2022, sämtliche Nachweise hinsichtlich des tatsächlichen Bestehens eines Ehe- und Familienlebens zu übermitteln, gehalten gewesen, von sich aus auch zeitlich weiter zurückreichende Chatauszüge vorzulegen, übersieht das Verwaltungsgericht, dass im gegebenen Zusammenhang nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben kann, dass die Zurverfügungstellung umfangreicher Chatverläufe samt Übersetzung einen nicht unerheblichen (auch finanziellen) Aufwand bedeutet. In der gegenständlichen Situation ist zudem nicht von der Hand zu weisen, dass für den Revisionswerber, der bereits ein ca. 70-seitiges Konvolut an Unterlagen (darunter einen mehrseitigen, von einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherin übersetzten Chatverlauf) in Vorlage gebracht hatte, das Erfordernis, weitere Kommunikationsausschnitte mit seiner Ehegattin zu präsentieren, nicht erkennbar gewesen sein könnte. Vor diesem Hintergrund greifen die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den vorgelegten Chatverläufen und Anruflisten zu kurz (siehe dazu auch VwGH 23.5.2023,
Ra 2021/22/0252, Rn. 17).
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Was den vom Verwaltungsgericht darüber hinaus hervorgehobenen Umstand betrifft, dass sich der Revisionswerber und T seit ihrer Entscheidung, wieder zu heiraten, lediglich zweimal (einmal in Georgien und einmal in der Türkei) persönlich getroffen hätten, ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen, aufgrund welcher konkreten Tatsachen davon auszugehen wäre, dass ein persönliches Zusammentreffen der Eheleute unter Berücksichtigung des Asylstatus der Zusammenführenden und der fehlenden Aufenthaltsberechtigung des Revisionswerbers in Österreich ohne erhebliche Aufwendungen (Auslandsreise sowie Hotelaufenthalt, etc.) hätte organisiert werden können und dass ihnen dafür ausreichende (insbesondere finanzielle) Möglichkeiten zur Verfügung gestanden wären.
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Schließlich ist auch anhand der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den nach dessen Dafürhalten nicht überzeugenden Angaben betreffend die Gründe für die im Jahr 2011 erfolgte Scheidung nicht schlüssig erkennbar, weshalb anzunehmen wäre, dass es sich bei der im Jahr 2019 neuerlich geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle und der Revisionswerber tatsächlich nicht beabsichtige, mit T im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ein gemeinsames Ehe- und Familienleben iSv Art. 8 EMRK zu führen.Schließlich ist auch anhand der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den nach dessen Dafürhalten nicht überzeugenden Angaben betreffend die Gründe für die im Jahr 2011 erfolgte Scheidung nicht schlüssig erkennbar, weshalb anzunehmen wäre, dass es sich bei der im Jahr 2019 neuerlich geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle und der Revisionswerber tatsächlich nicht beabsichtige, mit T im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ein gemeinsames Ehe- und Familienleben iSv Artikel 8, EMRK zu führen.
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Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts erweist sich daher im vorliegenden Fall insgesamt als für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar.
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Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
31
Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG unterbleiben.Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG unterbleiben.
32
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 12. Dezember 2023