Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/19/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/19/0228

Entscheidungsdatum

18.01.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z23
AsylG 2005 §20
AsylG 2005 §20 Abs1
AsylG 2005 §20 Abs2
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/19/0002 E 26. Mai 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Verfahren über Folgeanträge sind von der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins und 2 AsylG 2005 nicht ausgenommen vergleiche VfGH 9.10.2018, E 1297 aus 2018,). Nach seinem insoweit nicht differenzierenden Wortlaut gelangt Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 in allen Verfahren vor dem BVwG zur Anwendung. Eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Beschwerdeverfahren nach ihrem Gegenstand, welche eine Ausnahme von Verfahren über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Folgeantrags wegen entschiedener Sache von ihrem Anwendungsbereich begründen könnte, sieht diese Bestimmung nicht vor. Der VwGH hat sich schon in anderem Zusammenhang für die Abgrenzung des Anwendungsbereiches des Paragraph 20, AsylG 2005 im Asylverfahren am Wortlaut dieser Bestimmung orientiert vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2017/01/0363, in welchem die Anwendbarkeit des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 auf die Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, leg. cit. verneint wurde; vergleiche auf den Wortlaut des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 abstellend auch VwGH 12.10.2016, Ra 2016/18/0119).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023190228.L01

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Dokumentnummer

JWR_2023190228_20240118L01

Rechtssatz für Ra 2023/19/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/19/0228

Entscheidungsdatum

18.01.2024

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/01/0007 E 13. Februar 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verhandlungsführung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 ist schon dann durch Personen desselben Geschlechts durchzuführen, wenn die Flucht aus dem Heimatstaat nicht mit bereits stattgefundenen, sondern mit Furcht vor sexuellen Übergriffen begründet wurde vergleiche VfGH 12.3.2013, U 1674/12 sowie VwGH 27.6.2016, Ra 2014/18/0161, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023190228.L02

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Dokumentnummer

JWR_2023190228_20240118L02

Rechtssatz für Ra 2023/19/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/19/0228

Entscheidungsdatum

18.01.2024

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/20/0031 E 26. Mai 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Nach dem Zweck des Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 soll die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch einen Richter desselben Geschlechts den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken. Gleiches gilt für die Furcht vor noch nicht stattgefundenen, sondern drohenden Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung vergleiche etwa VwGH 13.2.2020, Ro 2019/01/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023190228.L03

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Dokumentnummer

JWR_2023190228_20240118L03

Rechtssatz für Ra 2023/19/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/19/0228

Entscheidungsdatum

18.01.2024

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/01/0007 E 13. Februar 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Soweit Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung abstellt, hat bereits der VfGH klargestellt, dass eine Rechtssache, in der ein Asylwerber einen Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung spätestens in der Beschwerde geltend macht, gleich bei Beschwerdeanfall und nicht erst dann, wenn sich nach dessen Prüfung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als notwendig erweist, einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat zur Behandlung zuzuweisen ist, sofern der Asylwerber nicht anderes verlangt. Andernfalls würde nämlich der ursprünglich zuständige Richter eine inhaltliche Entscheidung treffen, die nach der - verfassungsrechtlich zutreffenden - Festlegung des Gesetzgebers nur das entsprechend der Behauptung des Asylwerbers betreffend einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung von Anfang an richtig zusammengesetzte Organ des BVwG treffen darf. Die Zuständigkeit wird also bereits durch die entsprechende Behauptung vor dem BFA oder in der Beschwerde begründet, ohne dass dabei eine nähere Prüfung der Glaubwürdigkeit zu erfolgen hätte oder bereits ein Zusammenhang mit dem konkreten Fluchtvorbringen herzustellen wäre vergleiche etwa VfGH 9.10.2018, E 1297 aus 2018, ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023190228.L04

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Dokumentnummer

JWR_2023190228_20240118L04

Entscheidungstext Ra 2023/19/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/19/0228

Entscheidungsdatum

18.01.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z23
AsylG 2005 §20
AsylG 2005 §20 Abs1
AsylG 2005 §20 Abs2
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision der L M, vertreten durch die Salzborn Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in 1070 Wien, Stiftgasse 21/20, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2023, W280 2266608-1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte erstmals am 21. September 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen damit begründete, Angst vor Ermordung wegen Blutrache zu haben.
2
Mit Bescheid vom 12. Jänner 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zurück, erklärte Italien gemäß Artikel 22, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO für zuständig, ordnete die Außerlandesbringung der Revisionswerberin an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei.
3
Mit Erkenntnis vom 23. Februar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
In weiterer Folge tauchte die Revisionswerberin unter. Eine Überstellung nach Italien erfolgte nicht.
5
Am 11. Oktober 2021 stellte die Revisionswerberin einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen erneut mit Angst vor Blutrache begründete. Zudem brachte sie vor, zwangsverheiratet worden zu sein.
6
Mit Bescheid vom 2. Jänner 2023 wie das BFA diesen Folgeantrag ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
7
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor einem Richter männlichen Geschlechts - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
9
Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, es liege eine Verletzung des Paragraph 20, AsylG 2005 vor, weil die Revisionswerberin vorgebracht habe, zwangsverheiratet worden zu sein. Dabei handle es sich zweifellos um einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung. Das Verfahren hätte ab diesem Zeitpunkt nur noch von Personen des gleichen Geschlechts geführt werden dürfen. Das BVwG sei aus diesem Grund zur Verhandlung und Entscheidung über die Beschwerde der Revisionswerberin nicht zuständig gewesen.
10
Die Revision ist im Hinblick auf dieses Vorbringen zulässig und auch begründet.
11
Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen. Für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 nur, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen. Ein Verlangen nach Absatz eins, ist spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen (Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005).
12
Verfahren über Folgeanträge sind von der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, und 2 AsylG 2005 nicht ausgenommen vergleiche , VfGH 9.10.2018, E 1297 aus 2018,). Nach seinem insoweit nicht differenzierenden Wortlaut gelangt Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 in allen Verfahren vor dem BVwG zur Anwendung. Eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Beschwerdeverfahren nach ihrem Gegenstand, welche eine Ausnahme von Verfahren über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Folgeantrags wegen entschiedener Sache von ihrem Anwendungsbereich begründen könnte, sieht diese Bestimmung nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich schon in anderem Zusammenhang für die Abgrenzung des Anwendungsbereiches des Paragraph 20, AsylG 2005 im Asylverfahren am Wortlaut dieser Bestimmung orientiert vergleiche , VwGH 26.5.2021, Ro 2020/19/0002, mwN).
13
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits ausgeführt, dass die Verhandlungsführung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 schon dann durch Personen desselben Geschlechts durchzuführen ist, wenn die Flucht aus dem Heimatstaat nicht mit bereits stattgefundenen, sondern mit Furcht vor sexuellen Übergriffen begründet wurde vergleiche , VwGH 19.5.2022, Ra 2021/19/0325; VwGH 13.2.2020, Ro 2019/01/0007; VwGH 27.6.2016, Ra 2014/18/0161, jeweils mwN; VfGH 9.10.2018, E 1297 aus 2018,; zum Fall des Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung durch [drohende] Zwangsverheiratung VfGH 29.11.2021, E 2865 aus 2021,; VfGH 18.9.2015, E 1003 aus 2014,, jeweils mwN).
14
Nach dem Zweck des Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 soll die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch einen Richter desselben Geschlechts den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken. Gleiches gilt für die Furcht vor Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung vergleiche , erneut VwGH 19.5.2022, Ra 2021/19/0325; VwGH 26.5.2021, Ro 2020/19/0002; jeweils mwN).
15
Soweit Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung abstellt, hat bereits der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass eine Rechtssache, in der ein Asylwerber einen Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung spätestens in der Beschwerde geltend macht, gleich bei Beschwerdeanfall und nicht erst dann, wenn sich nach dessen Prüfung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als notwendig erweist, einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat zur Behandlung zuzuweisen ist, sofern der Asylwerber nicht anderes verlangt. Andernfalls würde nämlich der ursprünglich zuständige Richter eine inhaltliche Entscheidung treffen, die nach der - verfassungsrechtlich zutreffenden - Festlegung des Gesetzgebers nur das entsprechend der Behauptung des Asylwerbers betreffend einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung von Anfang an richtig zusammengesetzte Organ des BVwG treffen darf. Die Zuständigkeit wird also bereits durch die entsprechende Behauptung vor dem BFA oder in der Beschwerde begründet, ohne dass dabei eine nähere Prüfung der Glaubwürdigkeit zu erfolgen hätte oder bereits ein Zusammenhang mit dem konkreten Fluchtvorbringen herzustellen wäre vergleiche , VwGH 13.2.2020, Ro 2019/01/0007, mit Verweis auf VfGH 9.10.2018, E 1297 aus 2018, ua).
16
Im vorliegenden Fall brachte die Revisionswerberin sowohl in ihrer Einvernahme vor dem BFA, als auch in ihrer Stellungnahme an das BFA vom 16. Dezember 2022 - somit noch vor Beschwerdeerhebung - vor, dass sie von ihrer Familie mehrfach zwangsverheiratet worden sei. Sie befürchte, aufgrund einer Beziehung zu einem Mann, den sie habe heiraten wollen, von ihrer Familie umgebracht zu werden. Die Revisionswerberin begründete mit diesem Vorbringen ihre Furcht vor Verfolgung der Sache nach mit erfolgten Eingriffen in ihre sexuelle Selbstbestimmung.
17
In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wiederholte die Revisionswerberin ihr Vorbringen der im Herkunftsstaat erfolgten Zwangsverheiratung. Da die Zuständigkeit des BVwG aber bereits durch die entsprechende Behauptung der Revisionswerberin vor dem BFA begründet wurde, ohne dass dabei eine nähere Prüfung der Glaubwürdigkeit oder ein Zusammenhang mit dem konkreten Fluchtvorbringen zu erfolgen hatte vergleiche , VwGH 13.2.2020, Ro 2019/01/0007, VfGH 29.11.2021, E 2865 aus 2021,), kommt dem Umstand keine Bedeutung zu, dass der erkennende Richter des BVwG dieses Vorbringen als unglaubwürdig gewertet hat.
18
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Revisionswerberin verlangt hätte, von einem Richter des anderen Geschlechts einvernommen zu werden. Die Beschwerde der Revisionswerberin hätte daher gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 einer Richterin desselben Geschlechts zugewiesen werden müssen.
19
Da das BVwG somit nicht in der nach Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 vorgeschriebenen Besetzung entschieden hat, war das angefochtene Erkenntnis schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufzuheben.
20
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG abgesehen werden.
21
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. Jänner 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023190228.L00

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Dokumentnummer

JWT_2023190228_20240118L00