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Die Revisionswerberin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 30. November 2021 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Begründend gab sie an, dass ihrem Ehemann der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.Die Revisionswerberin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 30. November 2021 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Begründend gab sie an, dass ihrem Ehemann der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
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Am 16. Dezember 2021 übermittelte die Österreichische Botschaft Islamabad diesen Antrag an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Mit E-Mail vom 7. März 2022 teilte das BFA der Österreichische Botschaft Islamabad mit, dass weitere Ermittlungen (Durchführung einer Paralleleinvernahme) erforderlich seien.
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Am 17. August 2022 langte bei der Österreichischen Botschaft Islamabad eine Säumnisbeschwerde ein, in der die Revisionswerberin begründend ausführte, dass seit der Antragstellung am 30. November 2021 mehr als sechs Monate vergangen seien.
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Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Begründend führte das BVwG aus, dass die Entscheidungsfrist von 16. Dezember 2021 bis 7. März 2022 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 gehemmt gewesen sei. Selbst für den Fall, dass das Schreiben des BFA vom 7. März 2022 die Hemmung der Entscheidungsfrist nicht beendet habe, wäre die Entscheidungsfrist im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht abgelaufen gewesen.Begründend führte das BVwG aus, dass die Entscheidungsfrist von 16. Dezember 2021 bis 7. März 2022 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 gehemmt gewesen sei. Selbst für den Fall, dass das Schreiben des BFA vom 7. März 2022 die Hemmung der Entscheidungsfrist nicht beendet habe, wäre die Entscheidungsfrist im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht abgelaufen gewesen.
6
Gegen diesen Beschuss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Eine bescheidmäßige Entscheidung über den Antrag der Revisionswerberin vom 30. November 2021 erfolgte bislang nicht.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Bestimmung ist nach Art. 133 Abs. 9 B-VG auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Bestimmung ist nach Artikel 133, Absatz 9, B-VG auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, dass eine einheitliche Rechtsprechung zur Säumnisbeschwerde fehle und es keine Rechtsprechung zu der Frage, welche Bedeutung die Formulierung, dass über Anträge „ohne unnötigen Aufschub“ ein Bescheid zu erlassen sei, gebe.
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Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann erst nach Ablauf der (längstmöglichen) Entscheidungsfrist eine Säumnisbeschwerde erhoben werden (vgl. VwGH 14.4.2016, Ra 2015/21/0190, mwN). Erweist sich eine Säumnisbeschwerde mangels Ablaufs der sechsmonatigen Frist des § 8 VwGVG (bzw. einer in einem Materiengesetz davon abweichend vorgesehenen Frist) als verfrüht, ist sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann erst nach Ablauf der (längstmöglichen) Entscheidungsfrist eine Säumnisbeschwerde erhoben werden vergleiche , VwGH 14.4.2016, Ra 2015/21/0190, mwN). Erweist sich eine Säumnisbeschwerde mangels Ablaufs der sechsmonatigen Frist des Paragraph 8, VwGVG (bzw. einer in einem Materiengesetz davon abweichend vorgesehenen Frist) als verfrüht, ist sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen vergleiche , VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225, mwN). 13
Aus einer Zusammenschau von § 35 Abs. 4 AsylG 2005 und § 11 Abs. 5 FPG ergibt sich, dass § 11 Abs. 5 FPG keine von der allgemeinen Entscheidungsfrist des § 73 AVG abweichende Frist für die in Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 zuständige Vertretungsbehörde enthält. Die in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorgesehene Hemmung der Entscheidungsfrist der Vertretungsbehörde wird infolge des - aufgrund eines Redaktionsversehens nach wie vor bestehenden - Verweises auf § 11 Abs. 5 FPG, der keine gesonderte Entscheidungsfrist vorsieht, nicht unanwendbar. Vielmehr ist die Vertretungsbehörde gemäß § 73 Abs. 1 AVG iVm § 10 Abs. 1 KonsG 2019 verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen eines Antrags eines Fremden auf Erteilung eines Einreisetitels über den Antrag zu entscheiden. Diese Auslegung wird durch den Hinweis in den Materialien zum FNG - Anpassungsgesetz auf das Säumnisbeschwerdeverfahren nach dem VwGVG bestätigt (vgl. VwGH 27.1.2023, Ra 2021/19/0265).Aus einer Zusammenschau von Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 und Paragraph 11, Absatz 5, FPG ergibt sich, dass Paragraph 11, Absatz 5, FPG keine von der allgemeinen Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG abweichende Frist für die in Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 zuständige Vertretungsbehörde enthält. Die in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vorgesehene Hemmung der Entscheidungsfrist der Vertretungsbehörde wird infolge des - aufgrund eines Redaktionsversehens nach wie vor bestehenden - Verweises auf Paragraph 11, Absatz 5, FPG, der keine gesonderte Entscheidungsfrist vorsieht, nicht unanwendbar. Vielmehr ist die Vertretungsbehörde gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG in Verbindung mit , Paragraph 10, Absatz eins, KonsG 2019 verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen eines Antrags eines Fremden auf Erteilung eines Einreisetitels über den Antrag zu entscheiden. Diese Auslegung wird durch den Hinweis in den Materialien zum FNG - Anpassungsgesetz auf das Säumnisbeschwerdeverfahren nach dem VwGVG bestätigt vergleiche , VwGH 27.1.2023, Ra 2021/19/0265). 14
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der in § 44b Abs. 2 NAG 2005 (in der damals maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009) vorgesehenen Fristhemmung ausgesprochen, dass das Ende der Hemmung der Frist des § 73 Abs. 1 AVG nach dem klaren Wortlaut des § 44b Abs. 2 zweiter Satz NAG 2005 mit dem Einlangen der begründeten Stellungnahme der Sicherheitsdirektion bei der Behörde erster Instanz eintritt. Eine darüber hinausgehende Fristenhemmung ist dem Gesetz für den Fall der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch die Fremdenpolizeibehörde nicht zu entnehmen. Zwar gilt gemäß § 44b Abs. 2 letzter Satz NAG 2005 die Bestimmung des § 25 Abs. 2 NAG 2005 sinngemäß. Jedoch enthält auch diese Bestimmung keine Anordnung einer weitergehenden Fristenhemmung. Dass die Bestimmung des § 25 Abs. 1 letzter Satz NAG 2005, die nach einem Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels - für bestimmte Konstellationen - eine Fristenhemmung während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung vorsieht, auch im Fall eines Erstantrages nach § 43 Abs. 2 NAG 2005 anzuwenden wäre, ergibt sich aus dem Gesetz hingegen nicht (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0168, und VwGH 13.10.2011, 2011/22/0186). Diese Rechtsprechung ist auf die Hemmung des Ablaufs der Entscheidungsfrist gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 über einen - von der Vertretungsbehörde gemäß § 35 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 unverzüglich an das BFA weiterzuleitenden - Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 insofern zu übertragen, als die Hemmung erst mit dem Einlangen des Antrages beim BFA einsetzt und mit dem Einlangen der Mitteilung des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 bei der Vertretungsbehörde endet (vgl. erneut VwGH Ra 2021/19/0265).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der in Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG 2005 (in der damals maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) vorgesehenen Fristhemmung ausgesprochen, dass das Ende der Hemmung der Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 44 b, Absatz 2, zweiter Satz NAG 2005 mit dem Einlangen der begründeten Stellungnahme der Sicherheitsdirektion bei der Behörde erster Instanz eintritt. Eine darüber hinausgehende Fristenhemmung ist dem Gesetz für den Fall der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch die Fremdenpolizeibehörde nicht zu entnehmen. Zwar gilt gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, letzter Satz NAG 2005 die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, NAG 2005 sinngemäß. Jedoch enthält auch diese Bestimmung keine Anordnung einer weitergehenden Fristenhemmung. Dass die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz NAG 2005, die nach einem Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels - für bestimmte Konstellationen - eine Fristenhemmung während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung vorsieht, auch im Fall eines Erstantrages nach Paragraph 43, Absatz 2, NAG 2005 anzuwenden wäre, ergibt sich aus dem Gesetz hingegen nicht vergleiche , VwGH 10.12.2013, 2013/22/0168, und VwGH 13.10.2011, 2011/22/0186). Diese Rechtsprechung ist auf die Hemmung des Ablaufs der Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 über einen - von der Vertretungsbehörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 unverzüglich an das BFA weiterzuleitenden - Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 insofern zu übertragen, als die Hemmung erst mit dem Einlangen des Antrages beim BFA einsetzt und mit dem Einlangen der Mitteilung des BFA gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 bei der Vertretungsbehörde endet vergleiche , erneut VwGH Ra 2021/19/0265). 15
Das BVwG ging im angefochtenen Beschluss vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung davon aus, dass mit dem Einlangen des Antrags der Revisionswerberin beim BFA am 16. Dezember 2021 die Hemmung der am 30. November 2021 begonnenen Entscheidungsfrist der Vertretungsbehörde einsetzte. Im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 17. August 2022 war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen. Dass das BVwG von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, zeigt die Revision mit ihren allgemein gehaltenen und nicht konkret auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezugnehmenden Ausführungen nicht auf.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 13. Mai 2024