Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/19/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/19/0143

Entscheidungsdatum

25.10.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund, dass nach den vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen Personen, die öffentlich homosexuelle Handlungen tätigen, der Verfolgung sowie sexueller Gewalt unterworfen seien und LGBTI-Personen Belästigungen, Stigmatisierung und Gewalt, inklusive "korrektiver" Vergewaltigung, ausgesetzt seien, kann der Frage, ob der Revisionswerber tatsächlich homosexuell orientiert ist, entscheidungsrelevante Bedeutung zukommen vergleiche VwGH 4.8.2021, Ra 2021/18/0024; siehe auch VwGH 29.6.2023, Ra 2022/01/0285, wonach von einem Asylwerber nicht erwartet werden kann, seine Homosexualität im Herkunftsstaat geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023190143.L02

Im RIS seit

21.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2023190143_20231025L01

Rechtssatz für Ra 2023/19/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/19/0143

Entscheidungsdatum

25.10.2023

Index

E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/18/0024 E 4. August 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Der EuGH legte bereits ausdrücklich dar, dass die Asylbehörden die Aussagen eines (behauptetermaßen homosexuellen) Asylwerbers nicht allein deshalb für nicht glaubhaft erachten dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig sei (EuGH 2.12.2014, Rechtssache A., B., C., C-148/13, C-149/13, C-150/13; insbesondere Rn. 69 und 72).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0148 A VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023190143.L03

Im RIS seit

21.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2023190143_20231025L02

Entscheidungstext Ra 2023/19/0143

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/19/0143

Entscheidungsdatum

25.07.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1999, vertreten durch Mag. Norbert Tanzer, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Obermarkt 2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2023, W226 2255662-1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragstattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des aus der Demokratischen Republik Kongo stammenden Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest, erließ gegen den Revisionswerber ein befristetes Einreiseverbot und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird u.a. vorgebracht, dem Revisionswerber drohe im Fall einer Abschiebung eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Der Revisionswerber hat in seinem Antrag unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist nicht zu erkennen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 25. Juli 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023190143.L00

Im RIS seit

25.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Dokumentnummer

JWT_2023190143_20230725L00

Entscheidungstext Ra 2023/19/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/19/0143

Entscheidungsdatum

25.10.2023

Index

E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §45 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
62013CJ0148 A VORAB
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des A M, vertreten durch Mag. Norbert Tanzer, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Obermarkt 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2023, W226 2255662-1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, stellte am 22. April 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, ihm drohe bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung, weil er Mitglied einer politischen Organisation gewesen sei und zusammen mit weiteren Mitgliedern gegen die Regierung demonstriert habe. Er sei zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden.
2
Mit Bescheid vom 19. April 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.
3
Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er unter anderem vorbrachte, dass er im Rahmen seiner Rechtsberatung angegeben habe, homosexuell zu sein. Bisher hätten ihn Angst und Scham davon abgehalten, seine sexuelle Orientierung preiszugeben. Seiner sexuellen Orientierung sei er sich seit seinem 16. Lebensjahr bewusst. Der Revisionswerber habe keine Kenntnis davon gehabt, dass Homosexualität in Österreich nicht geächtet sei.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Begründend führte das BVwG - soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - aus, dass die vom Revisionswerber erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung gegen das Neuerungsverbot gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG 2014 verstoße und sich daher als unbeachtlich erweise. Es lägen auch keine der Ausnahmen gemäß Ziffer eins, bis 4 leg.cit. vor. So habe der Revisionswerber im verwaltungsbehördlichen Verfahren, das sich über einen Zeitraum von einem Jahr erstreckt habe, ausschließlich die Verfolgung aufgrund politischer Aktivitäten geltend gemacht, zudem sei er in den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA mehrfach gefragt worden, ob er seinen Fluchtgrund noch ergänzen wolle. Auch die Erklärung des Revisionswerbers, warum er seine Homosexualität nicht früher vorgebracht habe, sei unschlüssig. Angesichts des Umstandes, dass nur wenige Wochen vergangen seien, bevor sich der Revisionswerber gegenüber seinem Rechtsberater geoutet habe, sei davon auszugehen, dass Scham nicht der Grund dafür gewesen sein habe können, dass er seine Homosexualität nicht schon früher vorgebracht habe. Wenn er sich bereits nach wenigen Wochen Bekanntschaft seinem Rechtsberater öffnen könne und von seiner Homosexualität berichte, sei auch anzunehmen, dass er schon davor anderen Bekannten in Österreich davon erzählt habe, wodurch ihm aufgefallen wäre, dass Homosexualität in Österreich nicht geächtet sei. Auch zum Zeitpunkt seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA habe sich der Revisionswerber bereits etwa neun Monate im Bundesgebiet aufgehalten, Kontakte geknüpft und sei mit der österreichischen Gesellschaft in Berührung gekommen. Es sei angesichts der Dauer seines Aufenthalts jedenfalls davon auszugehen, dass er in dieser Zeit bemerken hätte müssen, dass Homosexualität in Österreich weder geächtet noch verfolgt werde, weshalb der Revisionswerber spätestens bei seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme die Möglichkeit gehabt hätte, seine Homosexualität vor dem BFA preiszugeben. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Revisionswerber in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe, wenn er seiner eigenen Einschätzung zufolge auch hier genötigt gewesen wäre, seine Sexualität im Geheimen auszuleben. Es sei anzunehmen, dass ein Schutzsuchender, „der sich in Sicherheit weiß“, zumindest ansatzweise all jene Gründe darlegt, die ihn zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gezwungen hätten. Er habe sein Vorbringen zur Homosexualität daher mit dem Vorsatz erstattet, das Asylverfahren durch eine Verbreiterung des Beweisthemas in missbräuchlicher Weise zu verlängern.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
7
Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend, das BVwG habe das Neuerungsverbot entgegen näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die eine schlüssige Herleitung einer Missbrauchsabsicht zur Verlängerung des Asylverfahrens voraussetze, angewendet. Die Begründung des BVwG, der Revisionswerber hätte seine sexuelle Orientierung bereits früher erstatten können, sei vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgerichtshof zitierten EuGH-Judikatur (EuGH 2.12.2014, C-148/13 bis C-150/13, A, B, C gegen die Niederlande) unschlüssig und unrichtig. Das BVwG begründe entgegen dieser Rechtsprechung die Missbrauchsabsicht mit der verzögerten Darlegung des Fluchtgrundes der Homosexualität, ohne auf die diesbezüglichen schlüssigen Erklärungen des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung einzugehen.
8
Die Revision ist im Hinblick auf dieses Vorbringen zulässig und auch berechtigt.
9
Vorauszuschicken ist, dass das BVwG nicht weiter geprüft hat, ob eine homosexuelle Orientierung für den Betroffenen bei Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo asylrelevante Verfolgung nach sich ziehen würde. Es hat eine solche allerdings auch nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr ausgeführt, dass die Berücksichtigung des Vorbringens zu einem anderen Verfahrensergebnis führen könnte, sollte dieses zutreffen. Dabei ist auch auf die vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen zu verweisen, wonach Personen, die öffentlich homosexuelle Handlungen tätigen, der Verfolgung sowie sexueller Gewalt unterworfen seien. LGBTI-Personen seien Belästigungen, Stigmatisierung und Gewalt, inklusive „korrektiver“ Vergewaltigung, ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund kann der Frage, ob der Revisionswerber tatsächlich homosexuell orientiert ist, entscheidungsrelevante Bedeutung zukommen vergleiche , VwGH 4.8.2021, Ra 2021/18/0024; siehe auch VwGH 29.6.2023, Ra 2022/01/0285, wonach von einem Asylwerber nicht erwartet werden kann, seine Homosexualität im Herkunftsstaat geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden).
10
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es für die Annahme, ein Vorbringen unterliege dem Neuerungsverbot im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG, der Auseinandersetzung mit der Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens vergleiche , VwGH 13.3.2023, Ra 2021/18/0012, VwGH 21.4.2022, Ra 2021/19/0403, und VwGH 30.3.2020, Ra 2019/14/0318, jeweils mwN).
11
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) legte in seinem Urteil vom 2. Dezember 2014, A, B, C gegen die Niederlande, C-148/13 bis C-150/13, Rz 69, zu Artikel 4, der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie aF) bereits ausdrücklich dar, dass die Asylbehörden die Aussagen eines (behauptetermaßen homosexuellen) Asylwerbers nicht allein deshalb für nicht glaubhaft erachten dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig sei vergleiche , VwGH 7.3.2022, Ra 2021/19/0132, sowie erneut VwGH 4.8.2021, Ra 2021/18/0024, mwN; die eben zitierte Rechtsprechung des EuGH zur Statusrichtlinie aF behält auch im Anwendungsbereich der fallbezogen maßgeblichen Neufassung der Statusrichtlinie 2011/95/EU unverändert Gültigkeit).
12
Diesen Vorgaben hat das BVwG - wie die Revision aufzeigt - mit seinen Ausführungen, die zentral auf der Überlegung fußen, dass der Revisionswerber das Vorbringen zur Homosexualität nicht schon im Verfahren vor dem BFA geltend gemacht habe, nicht entsprochen. Auch die Argumentation des BVwG, es sei anzunehmen, dass der Revisionswerber anderen Bekannten in Österreich von seiner Homosexualität erzählt habe, wodurch ihm aufgefallen wäre, dass Homosexualität in Österreich nicht geächtet sei, greift zu kurz und wird dem vom EuGH betonten sensiblen Charakter der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere ihre Sexualität, betreffen, was ein Zögern bei der Darlegung intimer Aspekte erklären kann, nicht gerecht vergleiche , ähnlich VwGH 13.3.2023, Ra 2021/18/0012, mwN).
13
In diesem Zusammenhang ist der Revision auch beizupflichten, wenn sie geltend macht, dass das BVwG nicht auf die Erklärungsversuche des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung eingegangen sei. So habe sich der Revisionswerber geschämt, seine Homosexualität zu erwähnen, weil das „bei uns [im Herkunftsstaat] eine Schande [ist]“. Auch der in der mündlichen Verhandlung befragte Zeuge (ebenfalls Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo) gab an, dass eine homosexuelle Beziehung in dessen Herkunftsstaat tabu sei. Des Weiteren führte der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung aus, erst als er mit dem Chef seines Unterbringungszentrums ins Gespräch gekommen sei, habe er erfahren, dass Homosexualität in Österreich nicht verfolgt werde, weswegen er den Mut gehabt habe, seine sexuelle Orientierung bei der Rechtsberatung bekanntzugeben.
14
Aus diesen Gründen sowie vor dem Hintergrund der vom BVwG nicht berücksichtigten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erweisen sich die oben zitierten Ausführungen des BVwG als nicht tragfähig, um eine schlüssige Herleitung der Missbrauchsabsicht darzulegen vergleiche , VwGH 13.3.2023, Ra 2021/18/0012, und VwGH 9.5.2022, Ra 2020/18/0397).
15
Das BVwG hat sich somit betreffend das Vorbringen der Homosexualität des Revisionswerbers zu Unrecht auf das Neuerungsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG 2014 berufen.
16
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
17
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, und 5 VwGG abgesehen werden.
18
Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. Oktober 2023

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0148 A VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023190143.L01

Im RIS seit

21.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWT_2023190143_20231025L00