Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/18/0336

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/18/0336

Entscheidungsdatum

29.02.2024

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
FlKonv Art1 AbschnC Z5
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/14/0121 E 31. Jänner 2019 RS 5

Stammrechtssatz

Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das VwG von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten vergleiche VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023180336.L01

Im RIS seit

27.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024

Dokumentnummer

JWR_2023180336_20240229L01

Entscheidungstext Ra 2023/18/0336

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/18/0336

Entscheidungsdatum

03.10.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §45 Abs8
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des L, geboren 1961, vertreten durch Mag.a Margit Sagel, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 60/18, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2022, W280 2241113-1/16E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
In der gegenständlichen Asylangelegenheit verband die revisionswerbende Partei ihre Revision mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte im Wesentlichen vor, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung wäre für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.
2
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3
Im vorliegenden Fall wurde der revisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 45, Absatz 8, NAG der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ mit 13. Jänner 2021 rechtskräftig erteilt. Danach wurde ihr der „Status des Asylberechtigten“ wegen Wegfalls der Umstände aberkannt, wogegen sich die Revision richtet.
4
Die Revision legt nicht dar, weshalb der revisionswerbenden Partei - unter Berücksichtigung des rechtskräftig erteilten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ - ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen sollte.
5
Dem Antrag war deshalb nicht stattzugeben.

Wien, am 3. Oktober 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180336.L00

Im RIS seit

30.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2023

Dokumentnummer

JWT_2023180336_20231003L00

Entscheidungstext Ra 2023/18/0336

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/18/0336

Entscheidungsdatum

29.02.2024

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
FlKonv Art1 AbschnC Z5
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, die Hofräte Dr. Sutter und Mag. Tolar sowie die Hofrätinnen Dr.in Gröger und Dr.in Sabetzer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des L T, vertreten durch Mag.a Margit Sagel, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 60/18, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2022, W280 2241113-1/16E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 4. Oktober 2003 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 1997. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass der erste tschetschenische Präsident Dudajew sein Onkel gewesen sei und er aufgrund dieses verwandtschaftlichen Verhältnisses von den russischen Behörden verfolgt werde. Er rechne im Falle einer Rückkehr mit seiner Ermordung durch die russischen Behörden aufgrund von Sippenhaftung.
2
Mit in Rechtkraft erwachsenem Bescheid des - damals zuständigen - Bundesasylamts vom 16. Juli 2004 wurde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, Asylgesetz 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
3
Am 13. Jänner 2021 teilte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit, dass dem Revisionswerber gemäß Paragraph 45, Absatz 8, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ mit 13. Jänner 2021 rechtskräftig erteilt worden sei.
4
Am 9. Februar 2021 leitete das BFA von Amts wegen ein Aberkennungs-verfahren ein.
5
Mit Bescheid vom 1. März 2021 erkannte das BFA dem Revisionswerber gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) den Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung von Asyl geführt hätten, ab, stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde - soweit hier maßgeblich - als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
7
Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, dem Revisionswerber sei von der zuständigen Behörde von Amts wegen der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ gemäß Paragraph 45, Absatz 8, NAG mit näher genannter Gültigkeitsdauer rechtskräftig zuerkannt worden. Die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lägen vor, da sich die Umstände im Herkunftsstaat des Revisionswerbers maßgeblich und nachhaltig verändert hätten und er auch nicht ablehnen könne, sich dem Schutz seines Herkunftsstaates zu unterstellen. Eine dem Revisionswerber in der Russischen Föderation unverändert drohende asylrelevante Gefahr habe nicht festgestellt werden können. Vor dem Hintergrund der Länderberichte erscheine es nicht naheliegend, dass er im Fall einer Rückkehr einer Strafverfolgung oder einer sonstigen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Nach Ende des zweiten Tschetschenienkrieges sei eine Änderung der Situation im Herkunftsstaat eingetreten, die auch nicht nur vorübergehend sei. Der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK sei erfüllt.
8
Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 13. Juni 2023, E 2383/2022-6, abgelehnt und sie über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers mit Beschluss vom 17. Juli 2023, E 2383/2022-8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
9
Die nunmehr vorliegende außerordentliche Revision macht zusammengefasst geltend, es stelle eine Verkennung der Beweislastverteilung (bei Aberkennung des Asylstatus wegen geänderter Umstände) dar, wenn das BVwG dem Revisionswerber vorhalte, er habe nicht glaubhaft darlegen können, dass die Gründe, die im Jahr 2004 zur Zuerkennung von Asyl geführt hätten, aktuell noch immer vorlägen. Der Revisionswerber habe im Rahmen seiner Möglichkeiten ein entsprechendes Vorbringen erstattet. Die Begründung für die Abweisung seines Antrags, einen landeskundigen Sachverständigen beizuziehen, sei unverständlich, weil sich die Lage in Tschetschenien für ihn nicht nachhaltig und dauerhaft verbessert habe.
10
Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11
Die Revision ist zulässig und begründet.
12
Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.
13
Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status des Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.
14
Teilt die nach dem NAG zuständige Aufenthaltsbehörde dem Bundesamt allerdings mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden gemäß Paragraph 7, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
15
Eine solche Vorgangsweise ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut aber nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Asylstatus gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C (hier) Ziffer 5, GFK vorliegen, was daher auch im gegenständlichen Fall zu prüfen war.
16
Nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK ist das Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr anzuwenden, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
17
Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten vergleiche , VwGH 29.6.2020, Ro 2019/01/0014, mit Hinweis auf VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0121 bis 0126, mwN).
18
Das BVwG legte der gegenständlichen Entscheidung zugrunde, dass dem Revisionswerber im Jahr 2004 Asyl gewährt worden sei, weil sein Onkel der erste tschetschenische Präsident Dschochar Dudajew gewesen sei und davon auszugehen gewesen sei, dass er aufgrund dieses verwandtschaftlichen Verhältnisses von den russischen Behörden verfolgt werden würde (Sippenhaftung). Diese Verfolgungsgefahr sei nach Auffassung des BVwG nun nicht mehr gegeben. Zur Begründung dieser Einschätzung stützte sich das BVwG darauf, dass nach den aktuellen Länderfeststellungen eine generelle Verfolgung von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe sowie eine Verfolgung wegen verwandtschaftlicher Verhältnisse zu in Tschetschenien lebenden Politikern nicht mehr existiere. Selbst von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein auf Grund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen sei heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Anhaltspunkte, wonach der Revisionswerber wegen seines Onkels (des ehemaligen Präsidenten Dudajew), der im Jahr 1996 getötet worden sei, heute noch verfolgt werden würde, hätten sich nicht ergeben.
19
Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Beiziehung eines landeskundlichen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass der Revisionswerber auch derzeit einer Verfolgung aufgrund seiner Familienzugehörigkeit zur Familie Dudajew ausgesetzt sei, kam das BVwG mit der Begründung nicht nach, dass aus dem Antrag nicht hervorgehe, welche konkreten Tatsachen durch die Beauftragung des landeskundigen Sachverständigen unter Beweis gestellt werden sollten. Der Revisionswerber habe auch in keiner Weise dargestellt, welche fachkundigen Schlussfolgerungen erforderlich wären, die nur ein Sachverständiger zu ziehen in der Lage wäre, zumal dem Erkenntnis aktuelle Berichte zur Lage in der Russischen Föderation zugrunde gelegt worden seien.
20
Diese Begründung für die unterlassenen weiteren Ermittlungen greift schon angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung zur amtswegigen Ermittlungspflicht und dem besonderen Risikoprofil des Revisionswerbers zu kurz:
21
Dem Revisionswerber wurde - unbestritten - Asyl zuerkannt, weil er ein Verwandter des ehemaligen Präsidenten der einseitig ausgerufenen „Tschetschenischen Republik Itschkerien“ Dschochar Dudajew ist, der im folgenden Bürgerkrieg ein entschiedener Gegner der russischen Regierung war, und im Jahr 1996 - wie das BVwG richtig feststellte - den Tod fand. Die Asylbehörde ging bei Zuerkennung des Asylstatus davon aus, dass dem Revisionswerber aufgrund dieses verwandtschaftlichen Verhältnisses die Ermordung durch der Russischen Föderation zurechenbare Kräfte drohen könnte (Sippenhaftung).
22
Trotz dieses besonderen Risikoprofils des Revisionswerbers begnügte sich das BVwG im Aberkennungsverfahren wegen der angenommenen verbesserten Lage im Herkunftsstaat mit der Einsichtnahme in die allgemeinen Länderberichte, denen nach Auffassung des BVwG zu entnehmen sei, dass im Allgemeinen keine Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges mehr erfolge.
23
Dabei blieb zum einen unberücksichtigt, dass die tschetschenische Führung nach den getroffenen Länderfeststellungen „weiterhin rücksichtslos jede Form von Dissens“ unterdrückt und „[g]egen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten ... rigoros“ vorgeht (Erkenntnis S. 34). Die Länderfeststellungen geben auch Beispiele wieder, wonach der aktuelle tschetschenische Machthaber Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der „Tschetschenischen Republik Itschkerien“ zuzurechnen seien, sogar im Ausland vorgehe (Erkenntnis S. 36).
24
Zum anderen lässt sich allein aus dem Umstand, dass „im Allgemeinen“ gegen ehemalige Bürgerkriegsteilnehmer nicht mehr vorgegangen wird, nicht ableiten, dass dem Revisionswerber als Angehörigem eines der prominentesten Regimegegner der Vergangenheit heute keine Verfolgungsgefahr mehr drohen sollte.
25
Um diese Frage abschließend beantworten zu können, bedürfte es einer näheren Auseinandersetzung damit, wie der ehemalige Präsident Dudajew heute in der Russischen Föderation und in Tschetschenien gesehen wird, ob seine Person und seine Ideen - ungeachtet seiner Ermordung im Jahr 1996 - noch immer als Gefahr angesehen werden, und welche Auswirkungen dies für einen Angehörigen wie den Revisionswerber haben kann.
26
Zutreffend macht die Revision geltend, dass die Beweislast für den Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung von Asyl geführt haben, bei der Asylbehörde bzw. dem nachprüfenden Verwaltungsgericht liegt vergleiche , dazu auch Artikel 14, Absatz 2, Statusrichtlinie, wonach unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, der Mitgliedstaat, der ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nachzuweisen hat, dass die betreffende Person nicht länger Flüchtling ist).
27
Dementsprechend ist, wie die Revision ebenfalls richtig anführt, nicht nachvollziehbar, dass das BVwG im gegenständlichen Fall weitere länderkundliche Ermittlungen (sei es durch Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens, sei es durch Befassung der Staatendokumentation) zur Frage, ob der Revisionswerber weiterhin einer Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Familie Dudajew ausgesetzt wäre, für entbehrlich erachtete.
28
Das Verfahren vor dem BVwG sowie die Begründung der angefochtenen Entscheidung erweisen sich daher als mangelhaft. Das angefochtene Erkenntnis war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
29
Der Zuspruch der geltend gemachten Kosten beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 29. Februar 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023180336.L00

Im RIS seit

27.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024

Dokumentnummer

JWT_2023180336_20240229L00