1
Der aus Afghanistan stammende Revisionswerber stellte im September 2019 nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 13. November 2019 gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass der Revisionswerber sich nach Griechenland zurückzubegeben habe. Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, ordnete die Außerlandesbringung an und sprach aus, dass die Abschiebung nach Griechenland demzufolge zulässig sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 13. November 2019 gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass der Revisionswerber sich nach Griechenland zurückzubegeben habe. Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, ordnete die Außerlandesbringung an und sprach aus, dass die Abschiebung nach Griechenland demzufolge zulässig sei.
3
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Dezember 2019 als unbegründet abgewiesen.
4
Am 4. März 2021 stellte der Revisionswerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005.
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Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2. Mai 2022 wurde der Folgeantrag (im zweiten Rechtsgang) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
6
Die gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
7
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf das Vorbringen, der Revisionswerber sei Atheist und würde als vom Islam Abgefallener verfolgt werden, zusammengefasst aus, dieser habe aus näher genannten Gründen keine atheistische Glaubensüberzeugung verinnerlicht, die ihn im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen aussetzen würde. Auch dem weiteren Fluchtvorbringen, der Revisionswerber werde aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Polizist verfolgt, sei die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen.
8
Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. Februar 2023, E 2704/2022-7, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
10
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13
Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung unter mehreren Aspekten gegen die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Beurteilung des vorgebrachten Abfalls vom Islam sowie einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund der Tätigkeit des Vaters des Revisionswerbers als (einfacher) Polizist.
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Die Verfolgung aus Gründen der Religion, wozu auch atheistische Glaubensüberzeugungen zählen, kann zur Gewährung von Asyl führen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Asylwerber auf Grund seiner atheistischen Lebensweise im Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt zu werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Asylwerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch im Herkunftsstaat leben wird. Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa auf Grund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen eine asylrelevante Verfolgung darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird (vgl. grundlegend VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395; VwGH 3.9.2021, Ra 2020/14/0290, mwN).Die Verfolgung aus Gründen der Religion, wozu auch atheistische Glaubensüberzeugungen zählen, kann zur Gewährung von Asyl führen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Asylwerber auf Grund seiner atheistischen Lebensweise im Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt zu werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Asylwerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch im Herkunftsstaat leben wird. Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa auf Grund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen eine asylrelevante Verfolgung darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird vergleiche , grundlegend VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395; VwGH 3.9.2021, Ra 2020/14/0290, mwN). 15
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 29.3.2023, Ra 2023/14/0067, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , VwGH 29.3.2023, Ra 2023/14/0067, mwN).
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss auf die Minderjährigkeit des Asylwerbers im Rahmen der beweiswürdigenden Überlegungen entsprechend Bedacht genommen werden (vgl. VwGH 18.11.2021, Ra 2021/18/0298, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss auf die Minderjährigkeit des Asylwerbers im Rahmen der beweiswürdigenden Überlegungen entsprechend Bedacht genommen werden vergleiche , VwGH 18.11.2021, Ra 2021/18/0298, mwN).
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Dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes mit einem - vor dem Hintergrund der dargestellten Grundsätze - vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre, zeigt die Revision nicht auf.
18
Das Bundesverwaltungsgericht legte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffen konnte und diesen zu seinen Fluchtgründen näher befragte, in einer umfassenden und ausführlichen Beweiswürdigung im Einzelnen dar, aus welchen Erwägungen es zum Ergebnis gelangte, der Revisionswerber habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er in Afghanistan Atheist gewesen sei und diesen Atheismus auch öffentlich ausgelebt habe. Obwohl sich der Revisionswerber aktuell von keinen religiösen Vorschriften einschränken lassen möchte und diesbezüglich äußere, Atheist zu sein, würde er sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht aktiv als Atheist outen und wäre auch nicht bereit, persönliche Nachteile in Kauf zu nehmen. Er würde sich anpassen und auch vorgeben, ein gläubiger und gottesfürchtiger Moslem zu sei. Keinesfalls habe er seinen „Atheismus“ derart verinnerlicht, dass dieser Wesensmerkmal seines eigenen Ich sei und von jedermann auch wahrgenommen werden könnte. Ebensowenig sei das Vorbringen, er werde aufgrund des Berufes seines Vaters als Polizist sowie dessen Geschäften mit der Herstellung und Verkauf von Alkohol verfolgt, glaubhaft. Dieser Beurteilung legte das Bundesverwaltungsgericht vor allem das gesteigerte Vorbringen sowie widersprüchliche und vage Angaben des Revisionswerbers vor der Behörde und im Zuge der mündlichen Verhandlung zu Grunde. Dass und aus welchen Gründen dem Revisionswerber in der Verhandlung genauere Angaben zum Fluchtgeschehen aufgrund seines minderjährigen Alters nicht möglich gewesen wären und damit die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes unvertretbar wäre, zeigt die Revision nicht auf.
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Dass die beweiswürdigenden Erwägungen in ihrer Gesamtheit unvertretbar wären, vermag der Revisionswerber, der in erster Linie seine eigenen beweiswürdigenden Überlegungen an die Stelle des Bundesverwaltungsgerichtes gesetzt wissen möchte, durch das teilweise isolierte und aus dem Gesamtzusammenhang der ausführlichen Beweiswürdigung gerissene Herausgreifen einzelner Argumente des Bundesverwaltungsgerichtes nicht darzutun. Darauf, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre, kommt es nach dem dargelegten Maßstab des Verwaltungsgerichtshofes zur Revisibilität der Beweiswürdigung nicht an.
20
Davon ausgehend versagt auch die an die eigenen Behauptungen anknüpfende Rechtsrüge bezüglich der Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung zur Asylrelevanz bei Konfessionslosigkeit. Das auf der Richtigkeit der anderslautenden eigenen sachverhaltsbezogenen Prämisse aufbauende Vorbringen in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision ist somit nicht geeignet ist, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, wenn sich das Zulässigkeitsvorbringen vom festgestellten Sachverhalt entfernt, VwGH 30.9.2022, Ra 2022/20/0291, mwN).Davon ausgehend versagt auch die an die eigenen Behauptungen anknüpfende Rechtsrüge bezüglich der Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung zur Asylrelevanz bei Konfessionslosigkeit. Das auf der Richtigkeit der anderslautenden eigenen sachverhaltsbezogenen Prämisse aufbauende Vorbringen in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision ist somit nicht geeignet ist, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen vergleiche , zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, wenn sich das Zulässigkeitsvorbringen vom festgestellten Sachverhalt entfernt, VwGH 30.9.2022, Ra 2022/20/0291, mwN).
21
Die Revision führt zu ihrer Zulässigkeit weiter aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in Bezug auf das Fluchtvorbringen zur Verfolgungsgefahr aufgrund der Angehörigenschaft des Revisionswerbers als Sohn eines ehemaligen Polizisten und der dadurch bedingten Rückkehrgefährdung veraltete Länderberichte herangezogen.
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Das Bundesverwaltungsgericht traf im vorliegenden Fall - neben anderem Berichtsmaterial - unter Zugrundelegung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 10. August 2022 ausreichend aktuelle Feststellungen zur Verfolgung von ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte und von Zivilisten durch die Taliban.
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Wenn die Revision in diesem Zusammenhang auf den EUAA-Bericht vom April 2022 rekurriert, verabsäumt sie es, konkret auszuführen, welche Feststellungen zu treffen gewesen wären und weshalb diese zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (vgl. zur Notwendigkeit der Relevanzdarlegung von geltend gemachten Verfahrensmängeln in der Zulässigkeitsbegründung etwa VwGH 29.3.2023, Ra 2023/14/0095 bis 0096, mwN). Wenn die Revision vorbringt, dass auch nach der EUAA Country Guidance „normale“ Polizisten bzw. ihre Familienangehörigen gefährdet seien, verfolgt zu werden, dabei aber auch auf andere risikoerhöhende Umstände Rücksicht zu nehmen sei, lässt sie Ausführungen dazu, aufgrund welcher konkreten, auf die Person des Revisionswerbers bezogenen Umstände gerade sein Vater und daher der Revisionswerber als sein Sohn in den Fokus der Taliban geraten seien und damit eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung vorläge, vermissen (vgl. dazu, dass die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen muss, jedoch die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, um den Status des Asylberechtigten zuerkannt zu bekommen, etwa VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0445, mwN).Wenn die Revision in diesem Zusammenhang auf den EUAA-Bericht vom April 2022 rekurriert, verabsäumt sie es, konkret auszuführen, welche Feststellungen zu treffen gewesen wären und weshalb diese zu einer anderen Entscheidung hätten führen können vergleiche , zur Notwendigkeit der Relevanzdarlegung von geltend gemachten Verfahrensmängeln in der Zulässigkeitsbegründung etwa VwGH 29.3.2023, Ra 2023/14/0095 bis 0096, mwN). Wenn die Revision vorbringt, dass auch nach der EUAA Country Guidance „normale“ Polizisten bzw. ihre Familienangehörigen gefährdet seien, verfolgt zu werden, dabei aber auch auf andere risikoerhöhende Umstände Rücksicht zu nehmen sei, lässt sie Ausführungen dazu, aufgrund welcher konkreten, auf die Person des Revisionswerbers bezogenen Umstände gerade sein Vater und daher der Revisionswerber als sein Sohn in den Fokus der Taliban geraten seien und damit eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung vorläge, vermissen vergleiche , dazu, dass die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen muss, jedoch die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, um den Status des Asylberechtigten zuerkannt zu bekommen, etwa VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0445, mwN). 24
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Revisionswerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen kann (vgl. erneut VwGH 28.3.2023, Ra 2023/20/0067, mwN).Weiters ist darauf hinzuweisen, dass eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Revisionswerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen kann vergleiche , erneut VwGH 28.3.2023, Ra 2023/20/0067, mwN).
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In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 30. Mai 2023