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Mit Bescheid vom 9. November 2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Revisionswerberin vom 15. Februar 2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in deren Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab.Mit Bescheid vom 9. November 2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Revisionswerberin vom 15. Februar 2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in deren Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab.
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Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und bestätigte den Bescheid vom 9. November 2022. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und bestätigte den Bescheid vom 9. November 2022. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
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Begründend stützte sich das Verwaltungsgericht insbesondere auf ein von ihm eingeholtes fachärztliches Gutachten, das auf einer am 13. Februar 2023 erfolgten, persönlichen Untersuchung der Revisionswerberin basiere. Im Hinblick auf dieses Gutachten, dessen mündliche Erörterung die Revisionswerberin in ihrer dazu erstatteten schriftlichen Stellungnahme vom 30. März 2023 beantragt hatte, gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der in Rede stehenden Zusatzeintragung nicht vorlägen.
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Bezüglich der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung verwies das Verwaltungsgericht auf § 24 VwGVG. Fallbezogen sei der Sachverhalt als geklärt zu erachten.Bezüglich der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung verwies das Verwaltungsgericht auf Paragraph 24, VwGVG. Fallbezogen sei der Sachverhalt als geklärt zu erachten.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit u.a. eine Verletzung der Verhandlungspflicht im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend macht.
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Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Aus dem in der Zulässigkeitsbegründung genannten Grund erweist sich die Revision als zulässig und berechtigt.
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Der Verwaltungsgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Betroffenen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lassen, wegen des für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindrucks von der Person des Antragstellers grundsätzlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten ist (vgl. etwa VwGH 19.9.2018, Ra 2018/11/0145, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Betroffenen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lassen, wegen des für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindrucks von der Person des Antragstellers grundsätzlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten ist vergleiche , etwa VwGH 19.9.2018, Ra 2018/11/0145, mwN). 9
Darüber hinaus zeigt schon der Umstand, dass das Verwaltungsgericht eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens als geboten ansah und die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens veranlasste, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht geklärt war und keineswegs feststand, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ (vgl. jüngst etwa VwGH 28.6.2023, Ra 2022/11/0013, mwN). Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für das Absehen von der gegenständlich in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung lagen demnach nicht vor.Darüber hinaus zeigt schon der Umstand, dass das Verwaltungsgericht eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens als geboten ansah und die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens veranlasste, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht geklärt war und keineswegs feststand, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ vergleiche , jüngst etwa VwGH 28.6.2023, Ra 2022/11/0013, mwN). Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG für das Absehen von der gegenständlich in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung lagen demnach nicht vor. 10
Das angefochtene Erkenntnis, dem ein Verkennen der Rechtslage bezüglich des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zugrunde liegt, war somit bereits aus diesen Erwägungen, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis, dem ein Verkennen der Rechtslage bezüglich des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zugrunde liegt, war somit bereits aus diesen Erwägungen, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Gemäß § 51 BBG war die Revision von der Eingabengebühr nach § 24a VwGG befreit.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Gemäß Paragraph 51, BBG war die Revision von der Eingabengebühr nach Paragraph 24 a, VwGG befreit.
Wien, am 14. September 2023