Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/11/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/11/0080

Entscheidungsdatum

14.09.2023

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

BBG 1990
MRK Art6
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/11/0145 E 19. September 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Betroffenen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lassen, ist wegen des für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindrucks von der Person des Antragstellers grundsätzlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten vergleiche VwGH 8.7.2015, Ra 2015/11/0036; 21.4.2016, Ra 2016/11/0018; 25.5.2016, Ra 2016/11/0057; 16.8.2016, Ra 2016/11/0013; 21.6.2017, Ra 2017/11/0040).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023110080.L01

Im RIS seit

24.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2023110080_20230914L01

Rechtssatz für Ra 2023/11/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/11/0080

Entscheidungsdatum

14.09.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs4
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/05/0013 E 11. Dezember 2019 RS 10

Stammrechtssatz

Wenn das VwG eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens als geboten ansah und deshalb die Einholung eines Gutachtens veranlasste, so zeigt diese Vorgangsweise, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt eben nicht geklärt war. Schon im Hinblick darauf durfte das VwG nicht davon ausgehen, dass die mündliche Erörterung der nach der Aktenlage strittigen Fragen zwischen den Parteien und dem Gericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023110080.L02

Im RIS seit

24.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2023110080_20230914L02

Entscheidungstext Ra 2023/11/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/11/0080

Entscheidungsdatum

14.09.2023

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AVG §52
BBG 1990
MRK Art6
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs4
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der M J in W, vertreten durch Mag. Désirée Benkö, LL.M., Rechtsanwältin in 2380 Perchtoldsdorf, Marktplatz 17/1/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2023, Zl. W141 2264546-1/11E, betreffend Zusatzeintragung in den Behindertenpass (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen [Sozialministeriumservice]), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Kosten in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das die Eingabengebühr betreffende Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 9. November 2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Revisionswerberin vom 15. Februar 2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in deren Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab.
2
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und bestätigte den Bescheid vom 9. November 2022. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
3
Begründend stützte sich das Verwaltungsgericht insbesondere auf ein von ihm eingeholtes fachärztliches Gutachten, das auf einer am 13. Februar 2023 erfolgten, persönlichen Untersuchung der Revisionswerberin basiere. Im Hinblick auf dieses Gutachten, dessen mündliche Erörterung die Revisionswerberin in ihrer dazu erstatteten schriftlichen Stellungnahme vom 30. März 2023 beantragt hatte, gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der in Rede stehenden Zusatzeintragung nicht vorlägen.
4
Bezüglich der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung verwies das Verwaltungsgericht auf Paragraph 24, VwGVG. Fallbezogen sei der Sachverhalt als geklärt zu erachten.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit u.a. eine Verletzung der Verhandlungspflicht im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend macht.
6
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

7
Aus dem in der Zulässigkeitsbegründung genannten Grund erweist sich die Revision als zulässig und berechtigt.
8
Der Verwaltungsgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Betroffenen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lassen, wegen des für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindrucks von der Person des Antragstellers grundsätzlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten ist vergleiche , etwa VwGH 19.9.2018, Ra 2018/11/0145, mwN).
9
Darüber hinaus zeigt schon der Umstand, dass das Verwaltungsgericht eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens als geboten ansah und die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens veranlasste, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht geklärt war und keineswegs feststand, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ vergleiche , jüngst etwa VwGH 28.6.2023, Ra 2022/11/0013, mwN). Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG für das Absehen von der gegenständlich in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung lagen demnach nicht vor.
10
Das angefochtene Erkenntnis, dem ein Verkennen der Rechtslage bezüglich des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zugrunde liegt, war somit bereits aus diesen Erwägungen, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
11
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
12
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Gemäß Paragraph 51, BBG war die Revision von der Eingabengebühr nach Paragraph 24 a, VwGG befreit.

Wien, am 14. September 2023

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023110080.L00

Im RIS seit

24.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023

Dokumentnummer

JWT_2023110080_20230914L00