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Mit Bescheid vom 22. April 2020 wies der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) den Antrag des Revisionswerbers „auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren betreffend Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 74 GewO 1994 für die Betriebsanlage der Stadt Wien [mitbeteiligte Partei], ... gemäß §§ 8, 42 Abs. 1 und 2, 59 Abs. 1 AVG iVm §§ 74 und 75 GewO 1994“ ab und dessen Antrag „auf Zustellung des Bescheides, mit welchem für die Betriebsanlage der Stadt Wien, ... eine Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 74 GewO 1994 erteilt wurde“, als unzulässig zurück.Mit Bescheid vom 22. April 2020 wies der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) den Antrag des Revisionswerbers „auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren betreffend Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung gemäß Paragraph 74, GewO 1994 für die Betriebsanlage der Stadt Wien [mitbeteiligte Partei], ... gemäß Paragraphen 8, 42, Absatz eins und 2, 59 Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 74 und 75 GewO 1994“ ab und dessen Antrag „auf Zustellung des Bescheides, mit welchem für die Betriebsanlage der Stadt Wien, ... eine Betriebsanlagengenehmigung gemäß Paragraph 74, GewO 1994 erteilt wurde“, als unzulässig zurück.
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Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision unzulässig sei.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, die gegenständliche Betriebsanlage sei lange Zeit ohne gewerbebehördlichen Konsens betrieben worden. 2018 sei um Genehmigung der Betriebsanlage angesucht worden. Am 21. August 2018 habe der Revisionswerber, „der unbestrittener Maßen Nachbar der Betriebsanlage“ sei, Einsicht in die Einreichunterlagen der mitbeteiligten Partei genommen und dabei darauf hingewiesen, „dass es in der Vergangenheit bereits zu Lärmimmissionen nachts durch die Lüftungs- bzw. Klimaanlage gekommen sei und dass daher klarzustellen sei, ob/dass diese lediglich während der Betriebszeiten betrieben werden“. In der Augenscheinsverhandlung am 23. August 2018 habe der Revisionswerber angegeben, dass es in der Vergangenheit nachts zu Lärm durch die Lüftungs- bzw. Klimageräte gekommen sei und es „daher erforderlich scheint, dass die Betriebszeiten dieser Geräte explizit im Bescheid angeführt werden und sichergestellt wird, dass es zu keiner Lärmbelästigung der Nachbarn kommt“. Vor dem Hintergrund näher dargelegter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Angaben des Revisionswerbers fallbezogen auf Lärmbelästigungen in der Vergangenheit und nicht in Bezug auf die projektierte Betriebsweise, in welcher ohnehin eine Nachtabsenkung der Betriebszeiten der Lüftungs- bzw. Kälteanlage vorgesehen gewesen sei, sowie als Aufforderung an die Behörde, ihrer amtswegigen Prüfpflicht nachzukommen bzw. als Hinweise auf die von der Behörde bei der Genehmigung zu beachtenden Punkte beurteilt habe, welche nicht als geeignete Einwendungen zu werten seien.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde - im Gegensatz zur mitbeteiligten Partei - eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Ab- in eventu Zurückweisung der Revision sowie Aufwandersatz.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Dass es sich beim Revisionswerber um einen Nachbarn der gegenständlich beantragten Betriebsanlage handelt, wurde weder von der belangten Behörde und dem Verwaltungsgericht noch von der mitbeteiligten Partei in Zweifel gezogen.
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Ein Verlust der Parteistellung als Nachbar im Sinn des § 75 Abs. 2 GewO 1994 kann gemäß § 42 Abs. 1 AVG im Fall der Durchführung einer ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlung in Verbindung mit dem Unterlassen der Erhebung von Einwendungen eintreten.Ein Verlust der Parteistellung als Nachbar im Sinn des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 kann gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG im Fall der Durchführung einer ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlung in Verbindung mit dem Unterlassen der Erhebung von Einwendungen eintreten.
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Eine dem § 42 AVG entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn sie spezialisiert ist und jedenfalls erkennbar ist, welche Rechtsverletzung behauptet wird. Der Einwendung muss jedenfalls entnommen werden können, welcher Art das geltend gemachte subjektive Recht ist. Einwendungen müssen nicht begründet werden; es genügt die Behauptung einer Verletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht. Eine Einwendung im Rechtssinn liegt nach der hg. Rechtsprechung nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht, wobei die Erklärungen nicht nur ihrem Wortlaut nach sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen sind. An die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfpflicht nachzukommen, Befürchtungen bzw. Vermutungen, der Genehmigungswerber werde in Überschreitung des Konsenses weitere Tätigkeiten entfalten bzw. sich nicht an die Vereinbarungen halten, sind ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei Genehmigung zu beachtenden Punkte nicht als geeignete Einwendungen zu werten. Um als Einwendung angesehen werden zu können, muss eine Stellungnahme eine Konkretisierung in Ansehung der erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine persönliche Gefährdung oder Belästigung des Nachbarn erkennen lassen. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist; das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994, im Falle des § 74 Abs. 2 Z 2 leg. cit. auf einen oder mehrere der dort vorgesehenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine „in anderer Weise“ auftretende Einwirkung) abgestellt sein. Ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt schon begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinn des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar (vgl. zu alldem VwGH 18.3.2022, Ra 2021/04/0001, 0002, Rn. 11 bis 15, jeweils mwN).Eine dem Paragraph 42, AVG entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn sie spezialisiert ist und jedenfalls erkennbar ist, welche Rechtsverletzung behauptet wird. Der Einwendung muss jedenfalls entnommen werden können, welcher Art das geltend gemachte subjektive Recht ist. Einwendungen müssen nicht begründet werden; es genügt die Behauptung einer Verletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht. Eine Einwendung im Rechtssinn liegt nach der hg. Rechtsprechung nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht, wobei die Erklärungen nicht nur ihrem Wortlaut nach sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen sind. An die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfpflicht nachzukommen, Befürchtungen bzw. Vermutungen, der Genehmigungswerber werde in Überschreitung des Konsenses weitere Tätigkeiten entfalten bzw. sich nicht an die Vereinbarungen halten, sind ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei Genehmigung zu beachtenden Punkte nicht als geeignete Einwendungen zu werten. Um als Einwendung angesehen werden zu können, muss eine Stellungnahme eine Konkretisierung in Ansehung der erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine persönliche Gefährdung oder Belästigung des Nachbarn erkennen lassen. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist; das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 5 GewO 1994, im Falle des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. auf einen oder mehrere der dort vorgesehenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine „in anderer Weise“ auftretende Einwirkung) abgestellt sein. Ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt schon begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinn des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar vergleiche , zu alldem VwGH 18.3.2022, Ra 2021/04/0001, 0002, Rn. 11 bis 15, jeweils mwN). 11
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es die Einwendungen des Revisionswerbers, die keine hinreichende Konkretisierung in Ansehung der hierfür erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine persönliche Gefährdung oder Belästigung als Nachbar enthält (vgl. zur ausreichenden Konkretisierung etwa VwGH 10.12.2009, 2005/04/0059, mwN), einzelfallbezogen in nicht unvertretbarer Weise als Aufforderung an die Behörde, ihrer amtswegigen Prüfpflicht nachzukommen bzw. als Hinweise auf die von der Behörde bei Genehmigung zu beachtenden Punkte beurteilt hat, welche nicht als geeignete Einwendungen zu werten sind. Ein Abweichen von der dargestellten Rechtsprechung zeigt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es die Einwendungen des Revisionswerbers, die keine hinreichende Konkretisierung in Ansehung der hierfür erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine persönliche Gefährdung oder Belästigung als Nachbar enthält vergleiche , zur ausreichenden Konkretisierung etwa VwGH 10.12.2009, 2005/04/0059, mwN), einzelfallbezogen in nicht unvertretbarer Weise als Aufforderung an die Behörde, ihrer amtswegigen Prüfpflicht nachzukommen bzw. als Hinweise auf die von der Behörde bei Genehmigung zu beachtenden Punkte beurteilt hat, welche nicht als geeignete Einwendungen zu werten sind. Ein Abweichen von der dargestellten Rechtsprechung zeigt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf. 12
Die Revision brachte zur Zulässigkeit überdies vor, die „Behördenvertreterin [habe] den rechtsfreundlich nicht vertretenen Revisionswerber nicht darüber aufgeklärt ..., dass sein Vorbringen, wie es protokolliert [worden sei], ihrer Ansicht nach keine Einwendung darstelle“. Nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs habe die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, wenn ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt aufweise, und dürfe im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen Antrag gestellt habe. Dieser Verpflichtung sei die belangte Behörde nicht nachgekommen, weshalb das angefochtene Erkenntnis von näher zitierter Rechtsprechung abweiche.
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Dem ist entgegenzuhalten, dass es nach der zu § 13a AVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Aufgabe der Behörde ist, zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlicher Gestaltung anzuleiten (vgl. etwa VwGH 24.10.2018, Ra 2018/04/0165, Rn. 24, mwN).Dem ist entgegenzuhalten, dass es nach der zu Paragraph 13 a, AVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Aufgabe der Behörde ist, zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlicher Gestaltung anzuleiten vergleiche , etwa VwGH 24.10.2018, Ra 2018/04/0165, Rn. 24, mwN). 14
In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
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Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff insbesondere auf § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 12. Oktober 2023