Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/02/0022

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0022

Entscheidungsdatum

29.12.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/04/0122 B 22. Mai 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde bzw. der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bzw. Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis - Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche etwa VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0004 ).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020022.L01

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2023020022_20251229L01

Rechtssatz für Ra 2023/02/0022

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0022

Entscheidungsdatum

29.12.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
BWG 1993 §70 Abs4
VwGG §33 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/17/0159 B 27. Jänner 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Eine vorfragenweise Beurteilung in Bescheiden entfaltet ganz allgemein keine Bindungswirkung für andere Behörden (oder auch dieselbe Behörde in einem anderen Verfahren), für deren Entscheidung dieselbe Frage oder aber eine inhaltlich vergleichbare (wenngleich nicht als Vorfrage im rechtlichen Sinn zu qualifizierende) Frage von Bedeutung ist vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 15. November 1993, Zl. 92/10/0432, vom 27. September 1994, Zl. 94/07/0054, vom 23. März 2006, Zl. 2004/07/0047, und vom 27. Jänner 2011, Zl. 2010/06/0238, sowie Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 311 und 481). Bescheiden, mit denen einer juristischen Person gegenüber verwaltungspolizeiliche Aufträge erteilt werden, hinsichtlich der der Entscheidung zu Grunde gelegten Tatsachen und deren rechtlicher Bewertung unter dem Blickwinkel ähnlicher oder vergleichbarer Tatbestände kommt somit keine Bindungswirkung zu. Daher entfaltet ein Bescheid, mit dem verwaltungspolizeiliche Aufträge erteilt wurden, auch nach einer Einstellung eines ihn betreffenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit keine Bindungswirkung für andere Behörden in dem Sinne, dass von einer rechtskräftigen Feststellung des für die Erteilung des Auftrags erforderlichen bzw. herangezogenen Sachverhalts ausgegangen werden könnte. Ein fortdauernder Rechtseingriff liegt daher nicht vor.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020022.L03

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2023020022_20251229L02

Entscheidungstext Ra 2023/02/0022

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0022

Entscheidungsdatum

08.03.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §70 Abs1 Z1
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der V AG, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Dezember 2022, W276 2243660-1/12E, betreffend bankenaufsichtsbehördliche Maßnahmen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzmarktaufsichtsbehörde), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der revisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, BWG aufgetragen, die Bildung einer Gruppe verbundener Kunden in Bezug auf näher genannte Kunden in der Großkreditmeldung, eine fehlende Meldung der Branche der Gegenpartei bestimmter Gesellschaften und einen falschen Branchencode konkret bezeichneter Gesellschaften rückwirkend zu korrigieren und die berichtigten Daten einzumelden.
2
Mit der Revision ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3
Die revisionswerbende Partei begründet ihren Antrag damit, dass ihm keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden, weil die erteilten Aufträge lediglich in die Vergangenheit wirkten. Zudem erforderten die aufgetragenen Meldungen einen mit konkreten Eurobeträgen für ein Softwareunternehmen und Stunden für eigenes Personal näher dargestellten Zeit- und Kostenaufwand, der frustriert wäre, wenn die Revision Erfolg habe.
4
Die Finanzmarktaufsichtsbehörde äußerte sich dazu, dass die Sicherstellung eines funktionierenden Bankwesens und der kollektive Gläubigerschutz durch bestimmte Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen an Kreditinstitute, u.a. durch Einhaltung der Regeln betreffend Großkredite sowie die Bildung und Meldung der Gruppe verbundener Kunden zwingende öffentliche Interessen begründeten. Die rückwirkenden Korrekturen und Nachmeldungen wirkten nicht in die Vergangenheit, sondern seien vielmehr erforderlich, damit die Finanzmarktaufsichtsbehörde Abschöpfungszinsen gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, BWG vorschreiben und damit Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Banken hintanhalten könne. Durch den umgehenden Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses erleide die revisionswerbende Partei, die ihre eigenen finanziellen Verhältnisse nicht offengelegt habe, keinen unverhältnismäßigen Nachteil, weil „von vornherein hohe laufende Kosten im EDV-Bereich von Banken bestehen“ und richtige Daten des aufsichtlichen Meldungswesens auch für das interne Risikomanagement erforderlich seien.
5
Dazu replizierte die revisionswerbende Partei im Wesentlichen, bei der Prüfung des unverhältnismäßigen Nachteils sei ausschließlich vom status quo auszugehen, wonach die tatsächlich entstehenden Kosten und die tatsächlich in Anspruch genommene Zeit durch Bindung von Personalressourcen über einen langen Zeitraum im Fall der Stattgabe der Revision frustriert wären.
6
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat - ab Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht - der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
7
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , u.a. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10381 A) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
8
Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , VwGH 4.7.2014, Ra 2014/02/0052, mwN).
9
Es kann dahin gestellt bleiben, ob die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde für das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Erkenntnisses ins Treffen geführten Argumente stichhaltig sind.
10
Sie hat zutreffend darauf verwiesen, dass dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei Ausführungen zu ihren eigenen finanziellen Verhältnissen gänzlich fehlen, sodass eine Beurteilung, ob die behaupteten Kosten überhaupt theoretisch geeignet sein können einen unverhältnismäßigen Nachteil darzustellen, schlicht nicht möglich sei.
11
Mangels Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei vergleiche , nochmals VwGH 4.7.2014, Ra 2014/02/0052) in ihrem Aufschiebungsantrag kann die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung nicht vorgenommen werden und gelingt es der revisionswerbenden Partei nicht, einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen.
12
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 8. März 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020022.L00

Im RIS seit

08.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2023

Dokumentnummer

JWT_2023020022_20230308L00

Entscheidungstext Ra 2023/02/0022

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0022

Entscheidungsdatum

29.12.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
BWG 1993 §70 Abs4
VwGG §33 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, in der Revisionssache der V AG, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2022, W276 2243660-1/12E, betreffend bankenaufsichtsbehördliche Maßnahmen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzmarktaufsichtsbehörde, weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) - mit einer für das Revisionsverfahren nicht relevanten Maßgabe - die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde der revisionswerbenden Partei erteilten und auf Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, BWG in Verbindung mit , Paragraph 74, Absatz eins, BWG in Verbindung mit , Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, BWG in Verbindung mit , Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 (GKE-V 2018) in Verbindung mit , Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, GKE-V 2018 in Verbindung mit , Artikel 4, Absatz eins, Nr. 39 Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646 aus 2012, (CRR) gestützten bankenaufsichtsbehördlichen Aufträge, in Bezug auf näher genannte Rechtsträger (Teil-)Gruppen verbundener Kunden zu bilden, diese in der Großkreditmeldung bis zu einem näher genannten Stichtag rückwirkend zu korrigieren und die korrigierten Daten einzumelden, die Branche der Gegenpartei bei namentlich genannten juristischen Personen zu quartalsmäßig bezeichneten Meldestichtagen rückwirkend zu korrigieren und die korrigierten Daten einzumelden, sowie den Branchencode näher genannter Gruppenmitglieder für einen bestimmten Zeitraum als Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (Code 5) rückwirkend zu korrigieren.
2
Die dagegen erhobene Revision war mit dem Antrag verbunden, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, einer Bewilligung seien keine öffentlichen Interessen entgegengestanden, weil die erteilten Aufträge lediglich in die Vergangenheit gewirkt hätten und für die Vorschreibung von Zinsen nach Paragraph 97, BWG ein sofortiger Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses nicht erforderlich gewesen sei. Demgegenüber habe der revisionswerbenden Partei im Fall des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil gedroht, weil betragsmäßig genannte Kosten für ein Softwareunternehmen und der Einsatz eigenen Personals einen näher dargestellten Aufwand an Zeit und Kosten verursacht hätte.
3
Mangels Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei konnte die erforderliche Interessenabwägung nicht vorgenommen werden, weshalb der Aufschiebungsantrag abgewiesen wurde.
4
Nach Einleitung des Vorverfahrens erstattete die Finanzmarktaufsichtsbehörde eine Revisionsbeantwortung, auf die die revisionswerbende Partei replizierte. Mit einer weiteren Eingabe teilte die Finanzmarktaufsichtsbehörde mit, dass die revisionswerbende Partei die im angefochtenen Erkenntnis angeordneten Leistungen vollumfänglich erbracht habe und der rechtmäßige Zustand hergestellt worden sei. Der revisionswerbenden Partei wurde daraufhin die Gelegenheit eingeräumt, sich dahingehend zu äußern, ob und inwieweit sie noch ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Revision habe.
5
Die revisionswerbende Partei erstattete eine Stellungnahme, in der sie vorbrachte, weiterhin ein derartiges rechtliches Interesse zu haben. Wäre sie den Aufträgen nicht nachgekommen, hätte sie mit Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen gehabt. Darüber hinaus hätte sie mit Aufträgen nach Paragraph 70, Absatz 4, BWG bis hin zum Konzessionsentzug und zum Auftrag zur Abberufung der Geschäftsleiter rechnen müssen, sodass ihr die Nichtbefolgung der im angefochtenen Erkenntnis erteilten Aufträge nicht zumutbar gewesen sei. Im Hinblick auf ein drohendes Verfahren zur Vorschreibung von Abschöpfungszinsen nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, BWG und die aktuelle sowie zukünftige Berechnung der Großkreditobergrenze bestehe nach wie vor ein essenzielles rechtliches Interesse an der revisionsgegenständlichen rechtlichen Qualifikation der betroffenen Gesellschaften. Selbst wenn keine Bindungswirkung für ein Verfahren über die Vorschreibung von Abschöpfungszinsen bestehe, komme einer (potentiell) aufhebenden höchstgerichtlichen Entscheidung Bereinigungswirkung für die Zukunft zu und das gesamte äußerst umfangreiche Ermittlungsverfahren müsste nicht wiederholt werden.
6
Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
7
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Beschwerde bzw. der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bzw. Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche , VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116, mwN).
8
Der Verwaltungsgerichtshof ist somit zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berufen vergleiche , VwGH 29.6.2017, Ro 2015/04/0021, mwN).
9
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufträgen nach Paragraph 70, Absatz 4, BWG eine differenzierende Praxis entwickelt, nach der je nachdem, ob dem angefochtenen Erkenntnis noch Rechtswirkungen für die revisionswerbende Partei zukamen oder nicht, mit Einstellung vorgegangen wurde oder aber das Revisionsverfahren fortgesetzt und eine Sachentscheidung getroffen wurde vergleiche , VwGH 17.11.2014, 2010/17/0039, und zu einer Bewilligung nach dem TSchG: VwGH 27.9.2023, Ra 2023/02/0145, mwN).
10
Den Hinweisen der revisionswerbenden Partei auf die Möglichkeit eines Konzessionsentzuges und auf eine Abberufung der Geschäftsleiter fehlt es für die Frage des Fortbestehens von Wirkungen der in Rede stehenden Aufträge an Bedeutung, weil die Anordnungen erfüllt wurden und daher mit den aufgezeigten Konsequenzen nicht mehr zu rechnen ist. Mit derartigen Gefahren wurde auch der Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen vergleiche , dazu etwa VwGH 24.1.2017, Ra 2017/02/0018), nicht begründet, weshalb es auch aus diesem Grund auf die hier aufgezeigten Konsequenzen des Nichtbefolgens der Aufträge nicht ankommt.
11
Darüber hinaus betreffen die an die revisionswerbende Partei erteilten Aufträge Meldungen und Korrekturen, die die Vergangenheit betreffen, sodass mit Blick auf die unstrittig geänderten Strukturen der fraglichen Gruppenmitglieder eine Wirkung der in Rede stehenden Aufträge für zukünftige Meldungen nicht ersichtlich ist.
12
Zu der von der revisionswerbenden Partei angesprochenen Vorschreibung von Abschöpfungszinsen und zukünftigen Berechnung der Großkreditobergrenze ist Folgendes auszuführen:
13
Eine vorfragenweise Beurteilung in Bescheiden entfaltet ganz allgemein keine Bindungswirkung für andere Behörden (oder auch dieselbe Behörde in einem anderen Verfahren), für deren Entscheidung dieselbe Frage oder aber eine inhaltlich vergleichbare (wenngleich nicht als Vorfrage im rechtlichen Sinn zu qualifizierende) Frage von Bedeutung ist. Bescheiden, mit denen einer juristischen Person gegenüber verwaltungspolizeiliche Aufträge erteilt werden, hinsichtlich der der Entscheidung zu Grunde gelegten Tatsachen und deren rechtlicher Bewertung unter dem Blickwinkel ähnlicher oder vergleichbarer Tatbestände kommt somit keine Bindungswirkung zu. Daher entfaltet ein Bescheid, mit dem verwaltungspolizeiliche Aufträge erteilt wurden, auch nach einer Einstellung eines ihn betreffenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit keine Bindungswirkung für andere Behörden in dem Sinne, dass von einer rechtskräftigen Feststellung des für die Erteilung des Auftrags erforderlichen bzw. herangezogenen Sachverhalts ausgegangen werden könnte vergleiche , VwGH 27.1.2012, 2008/17/0159, mwN).
14
Auch von daher liegt ein fortdauernder Rechtseingriff nicht vor.
15
Überdies ist es nicht ausgeschlossen, dass die revisionswerbende Partei zulässiges neues Vorbringen in einem Verfahren zur Vorschreibung von Abschöpfungszinsen erstattet, sodass einer Entscheidung im gegenständlichen Verfahren über die Erteilung von Aufträgen zur Vornahme bestimmter Meldungen an die Finanzmarktaufsichtsbehörde nur potentielle Bereinigungswirkung zukäme. Die befürchtete Wiederholung des Ermittlungsverfahrens kann daher nicht ausgeschlossen werden.
16
Aus diesen Überlegungen folgt, dass von der Gegenstandslosigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auszugehen ist.
17
Die Revision war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
18
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß Paragraph 55, VwGG nicht vor. Vielmehr kommt Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen ist. Da die Beantwortung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, war nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG kein Kostenersatz zuzuerkennen vergleiche , VwGH 22.10.2025, Ra 2025/17/0083, mwN).

Wien, am 29. Dezember 2025

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020022.L00

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2026

Dokumentnummer

JWT_2023020022_20251229L00