Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/20/0111

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/20/0111

Entscheidungsdatum

30.09.2022

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA2 Z2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/18/0133 E 27. Mai 2015 VwSlg 19129 A/2015 RS 1

Stammrechtssatz

Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200111.L01

Im RIS seit

08.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Dokumentnummer

JWR_2022200111_20220930L01

Rechtssatz für Ra 2022/20/0111

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/20/0111

Entscheidungsdatum

30.09.2022

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/19/0994 E 6. Juli 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion kann unter bestimmten Umständen "Verfolgung" im Sinne der FlKonv aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt (Hinweis E 17. September 2003, Zl. 99/20/0126; E 6. Mai 2004, Zl. 2001/20/0256; E 27. April 2011, Zl. 2008/23/0124, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200111.L02

Im RIS seit

08.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Dokumentnummer

JWR_2022200111_20220930L02

Entscheidungstext Ra 2022/20/0111

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/20/0111

Entscheidungsdatum

30.09.2022

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FlKonv Art1 AbschnA2 Z2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des K M, vertreten durch Dr. Rainer Hable, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 7a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. März 2022, W195 2210991-2/19E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 29. August 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2
Mit dem (im zweiten Rechtsgang erlassenen) Bescheid vom 10. Februar 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab. Die Erhebung einer Revision erklärte es für gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision wendet sich der Revisionswerber gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach seinem Vorbringen zu den Gründen, weshalb er im Heimatland Verfolgung befürchte, kein Glauben geschenkt wurde.
8
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 13.5.2022, Ra 2022/20/0094 bis 0096, mwN).
9
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht verpflichtet, dem Asylwerber im Wege eines Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden sind, die im Rahmen der gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen vergleiche , VwGH 28.6.2018, Ra 2017/19/0447, mwN).
10
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Revisionswerber in der Verhandlung zu seinen Fluchtgründen befragt. Eine Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichtes, den Revisionswerber dabei auf Widersprüche in früheren Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl aufmerksam zu machen, bestand nach dem Gesagten nicht. Im Übrigen beschränkt sich das Vorbringen des Revisionswerbers zur Zulässigkeit der Revision darauf, wiederholt auf „irrige Annahmen“ des Bundesverwaltungsgerichtes zu verweisen. Mit diesem Vorbringen wird nicht dargetan, dass die in ihrer Gesamtheit zu betrachtende Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre.
11
Vor dem Hintergrund, dass die gesamte Beweiswürdigung in den Blick zu nehmen ist, gelingt es dem Revisionswerber auch mit dem Hinweis, aus der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergebe sich nicht zweifelsfrei, dass die vom Revisionswerber vorgelegten, das im Herkunftsstaat gegen ihn anhängige Strafverfahren betreffenden Unterlagen gefälscht seien, nicht, die Unvertretbarkeit der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen beweiswürdigenden Überlegungen aufzuzeigen. Insbesondere blendet der Revisionswerber bei seinen Überlegungen aus, dass das Bundesverwaltungsgericht die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Revisionswerbers auch auf diverse andere Aspekte gestützt hat.
12
Im Übrigen ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zukommt, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche , VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0010, mwN).
13
Weiters ist anzumerken, dass es im Fall der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung („prosecution“) einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK („persecution“) andererseits bedarf. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen „Verfolgung“ im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt vergleiche , VwGH 27.5.2015, Ra 2014/18/0133, mwN).
14
Der Revisionswerber hat letzteres, obgleich er an diversen Stellen (so auch in der Revision) von einem „politisch motivierten Strafverfahren“ spricht, nicht geltend macht. Wie sich nämlich aus den - insoweit unbestritten gebliebenen - Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis ergibt, brachte er vor, es sei von einem politischen Gegner gegen ihn eine politisch motivierte Anzeige erstattet worden, wobei ihm fälschlich vorgeworfen werde, Gegenstände in Geschäften zerstört und eine Million Taka Schutzgeld erpresst zu haben sowie bewaffnet in Geschäfte gestürmt zu sein. Dass aber das dadurch ausgelöste Strafverfahren in seinem Fall nicht entsprechend den im Herkunftsstaat für die Strafverfolgung geltenden Regeln abgeführt werden würde oder die für ihn maßgeblichen Regelungen so gestaltet wären, dass davon auszugehen wäre, die Strafverfolgungsbehörden würden das Strafverfahren nur aus Gründen einer gegen ihn gerichteten politischen Verfolgung betreiben, hat er nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund und unter Bedachtnahme auf die weiteren vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen ist aber auch - ungeachtet dessen, dass aus der Beschreibung des im Herkunftsstaat bestehenden Justizwesens Problemfelder erkennbar sind - nicht zu sehen, dass im konkreten Fall die Justizbehörden unfähig oder unwillig wären, dem Revisionswerber im Rahmen eines konkret anhängigen Strafverfahrens Schutz gegen unberechtigt erhobene strafrechtliche Vorwürfe zu gewähren.
15
Damit geht aber schon aus dem Vorbringen des Revisionswerbers nicht hervor, dass ihm wegen des von ihm geltend gemachten Grundes der Status des Asylberechtigten hätte zuerkannt werden müssen.
16
Infolgedessen ist auch dem weiteren, auf der Prämisse der Richtigkeit des Fluchtvorbringens des Revisionswerbers aufbauenden Revisionsvorbringen der Boden entzogen.
17
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 30. September 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200111.L00

Im RIS seit

26.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Dokumentnummer

JWT_2022200111_20220930L00