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Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger aus Mossul, stellte am 15. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, vor den Terroristen des IS, die seine Heimatstadt besetzt und ihn aufgefordert hätten, mit ihnen zu kämpfen, geflohen zu sein.
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Mit Bescheid vom 27. Februar 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
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In seiner Begründung ging das BFA von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aufgrund von Widersprüchen in den Angaben des Revisionswerbers und von einer internen Relokationsmöglichkeit in Bagdad aus.
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Die dagegen erhobene Beschwerde, in der auch der Beweiswürdigung des BFA näher entgegengetreten wurde, wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
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In seiner Begründung traf das BVwG - ohne nähere Quellenangaben - Feststellungen zur allgemeinen Situation im Irak. Ferner traf das BVwG erstmals Feststellungen zur Einreise in den Irak und stützte diese auf Länderberichte, die nach der Bescheiderlassung publiziert wurden. Auch das BVwG erachtete die Fluchtgründe des Revisionswerbers im Wesentlichen aus den vom BFA näher genannten Gründen als unglaubwürdig. In Anbetracht amtsbekannter Länderberichte komme zwar - so das BVwG - die Rückkehr des Revisionswerbers in seine Herkunftsstadt Mossul wegen einer drohenden Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK nicht in Betracht. Wie sich aus dem Asylverfahren seines in Österreich lebenden Bruders ergeben habe, lebe allerdings in Erbil eine (bislang unerwähnt gebliebene) Schwester des Revisionswerbers, mit deren Hilfe er eine zunächst einmonatige Aufenthaltsgenehmigung erlangen und bei der er auch zumindest vorübergehend Unterkunft erhalten könnte. Davon, dass der Revisionswerber zu ihr keinen Kontakt habe, werde „mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit“ nicht ausgegangen, weil der Revisionswerber seine in Erbil lebende Schwester ansonsten erwähnt hätte. Ihre Existenz habe er offenbar geheim halten wollen, um die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszuschließen. Vor dem Hintergrund amtsbekannter Länderberichte sei für den Revisionswerber von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative in Erbil auszugehen.In seiner Begründung traf das BVwG - ohne nähere Quellenangaben - Feststellungen zur allgemeinen Situation im Irak. Ferner traf das BVwG erstmals Feststellungen zur Einreise in den Irak und stützte diese auf Länderberichte, die nach der Bescheiderlassung publiziert wurden. Auch das BVwG erachtete die Fluchtgründe des Revisionswerbers im Wesentlichen aus den vom BFA näher genannten Gründen als unglaubwürdig. In Anbetracht amtsbekannter Länderberichte komme zwar - so das BVwG - die Rückkehr des Revisionswerbers in seine Herkunftsstadt Mossul wegen einer drohenden Verletzung von Artikel 2, und 3 EMRK nicht in Betracht. Wie sich aus dem Asylverfahren seines in Österreich lebenden Bruders ergeben habe, lebe allerdings in Erbil eine (bislang unerwähnt gebliebene) Schwester des Revisionswerbers, mit deren Hilfe er eine zunächst einmonatige Aufenthaltsgenehmigung erlangen und bei der er auch zumindest vorübergehend Unterkunft erhalten könnte. Davon, dass der Revisionswerber zu ihr keinen Kontakt habe, werde „mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit“ nicht ausgegangen, weil der Revisionswerber seine in Erbil lebende Schwester ansonsten erwähnt hätte. Ihre Existenz habe er offenbar geheim halten wollen, um die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszuschließen. Vor dem Hintergrund amtsbekannter Länderberichte sei für den Revisionswerber von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative in Erbil auszugehen.
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Mit Beschluss vom 4. Oktober 2022, E 1947/2022-10, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des BVwG gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
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Über die in der Folge erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die in der Folge erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision unter anderem eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dadurch, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Unrecht unterblieben sei, geltend gemacht.
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Im Hinblick auf dieses Vorbringen erweist sich die Revision als zulässig und auch berechtigt.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:
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Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 22.6.2022, Ra 2021/19/0297, mwN).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche , grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 22.6.2022, Ra 2021/19/0297, mwN). 12
Diesen Grundsätzen hat das BVwG nicht entsprochen:
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Im vorliegenden Fall traf das BVwG auf Basis aktueller Länderberichte Feststellungen zur Einreise in den Irak, die vom BFA unterlassen worden waren. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits klargestellt, dass die vom BVwG erkannte Notwendigkeit, zur Situation im Herkunftsstaat eines Asylwerbers aktuelle Länderberichte einzuholen und die Feststellungen des BFA zu ergänzen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich macht (vgl. VwGH 16.4.2021, Ra 2020/19/0305, mwN).Im vorliegenden Fall traf das BVwG auf Basis aktueller Länderberichte Feststellungen zur Einreise in den Irak, die vom BFA unterlassen worden waren. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits klargestellt, dass die vom BVwG erkannte Notwendigkeit, zur Situation im Herkunftsstaat eines Asylwerbers aktuelle Länderberichte einzuholen und die Feststellungen des BFA zu ergänzen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich macht vergleiche , VwGH 16.4.2021, Ra 2020/19/0305, mwN).
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Auch zum festgestellten Sachverhalt, auf dessen Grundlage das BVwG - abweichend von der Begründung des BFA - von einer innerstaatlichen Fluchtalternative des Revisionswerbers in Erbil ausging, wäre Parteiengehör einzuräumen gewesen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Feststellungen unter anderem auf Schlussfolgerungen gründeten, die das BVwG aus Angaben ableitete, die der Bruder des Revisionswerbers im Rahmen seines Asylverfahrens im Jahr 2018 gemacht hatte. Was die in diesem Zusammenhang vorgenommene Würdigung des BVwG anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche (ergänzende) Beweiswürdigung regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck von der betroffenen Person gewonnen werden kann, zu erfolgen hat (vgl. VwGH 16.3.2022, Ra 2021/19/0317, mwN).Auch zum festgestellten Sachverhalt, auf dessen Grundlage das BVwG - abweichend von der Begründung des BFA - von einer innerstaatlichen Fluchtalternative des Revisionswerbers in Erbil ausging, wäre Parteiengehör einzuräumen gewesen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Feststellungen unter anderem auf Schlussfolgerungen gründeten, die das BVwG aus Angaben ableitete, die der Bruder des Revisionswerbers im Rahmen seines Asylverfahrens im Jahr 2018 gemacht hatte. Was die in diesem Zusammenhang vorgenommene Würdigung des BVwG anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche (ergänzende) Beweiswürdigung regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck von der betroffenen Person gewonnen werden kann, zu erfolgen hat vergleiche , VwGH 16.3.2022, Ra 2021/19/0317, mwN).
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Insoweit sich das BVwG überdies auf amtsbekannte Länderberichte stützte, genügt der Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht einen bestimmten Sachverhalt - insbesondere die Lage im Herkunftsstaat eines Asylwerbers - als „notorisch“ erachtet, nicht den Anforderungen an ein mängelfreies Verfahren genügt (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0085, mwN).Insoweit sich das BVwG überdies auf amtsbekannte Länderberichte stützte, genügt der Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht einen bestimmten Sachverhalt - insbesondere die Lage im Herkunftsstaat eines Asylwerbers - als „notorisch“ erachtet, nicht den Anforderungen an ein mängelfreies Verfahren genügt vergleiche , VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0085, mwN). 16
Demnach lagen hier - entgegen der Annahme des BVwG - die Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer Verhandlung nicht vor. Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im (hier vorliegenden) Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2018/19/0674, mwN).Demnach lagen hier - entgegen der Annahme des BVwG - die Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer Verhandlung nicht vor. Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im (hier vorliegenden) Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK und des Artikel 47, GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste vergleiche , VwGH 25.9.2019, Ra 2018/19/0674, mwN).
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Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesen Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. Juni 2023