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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Mai 2018, mit welchem dem Revisionswerber der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch aller auf einem näher bezeichneten Grundstück bestehenden Bauwerke innerhalb einer gleichzeitig festgesetzten Frist gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 erteilt worden war, unter Neufestsetzung der Erfüllungsfrist als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Mai 2018, mit welchem dem Revisionswerber der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch aller auf einem näher bezeichneten Grundstück bestehenden Bauwerke innerhalb einer gleichzeitig festgesetzten Frist gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 erteilt worden war, unter Neufestsetzung der Erfüllungsfrist als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Zulässigkeit der Revision wird ausschließlich damit begründet, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis ein Abbruchauftrag erteilt worden sei, obwohl aufgrund der Anhängigkeit eines Verfahrens zur nachträglichen Bewilligung des vom Abbruchauftrag betroffenen Gebäudes noch nicht feststehe, ob dieses bewilligungsfähig sei, der Abbruchauftrag jedoch bis dahin durchsetzbar sei. „Die beiden Entscheidungen“ könnten rechtlich nicht nebeneinander bestehen, weil sie einander im Ergebnis widersprächen.
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Soweit mit dieser kursorischen Zulässigkeitsbegründung die Rechtsfrage aufgeworfen werden soll, ob es zulässig ist, einen Abbruchauftrag während eines anhängigen Baubewilligungsverfahrens zur nachträglichen Erwirkung einer Baubewilligung für den vom Abbruchauftrag betroffenen Bestand zu erlassen, so ist diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der im Revisionsfall anzuwendenden Bestimmung des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 zu verweisen. Danach steht die Anhängigkeit eines Bauansuchens der Erteilung eines Abbruchauftrages nach dieser Bestimmung nicht entgegen und es kommt dabei auch nicht darauf an, ob ein gestelltes Bauansuchen Aussicht darauf hat, bewilligt zu werden. Ein baupolizeilicher Abbruchauftrag darf allerdings erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines bereits anhängigen Bauansuchens vollstreckt werden (vgl. zum Ganzen VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0082, mwN; vgl. auch - unter Hinweis auf die Materialien - VwGH 29.9.2015, Ra 2015/05/0045).Soweit mit dieser kursorischen Zulässigkeitsbegründung die Rechtsfrage aufgeworfen werden soll, ob es zulässig ist, einen Abbruchauftrag während eines anhängigen Baubewilligungsverfahrens zur nachträglichen Erwirkung einer Baubewilligung für den vom Abbruchauftrag betroffenen Bestand zu erlassen, so ist diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der im Revisionsfall anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 zu verweisen. Danach steht die Anhängigkeit eines Bauansuchens der Erteilung eines Abbruchauftrages nach dieser Bestimmung nicht entgegen und es kommt dabei auch nicht darauf an, ob ein gestelltes Bauansuchen Aussicht darauf hat, bewilligt zu werden. Ein baupolizeilicher Abbruchauftrag darf allerdings erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines bereits anhängigen Bauansuchens vollstreckt werden vergleiche , zum Ganzen VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0082, mwN; vergleiche , auch - unter Hinweis auf die Materialien - VwGH 29.9.2015, Ra 2015/05/0045). 8
Ausgehend davon wurde mit dem Zulässigkeitsvorbringen weder eine ungeklärte Rechtsfrage aufgeworfen noch eine Abweichung von bestehender Rechtsprechung aufgezeigt.
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. Dezember 2024