Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/05/0179

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0179

Entscheidungsdatum

02.12.2024

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2
BauRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/05/0082 B 23. Mai 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Die Anhängigkeit eines Bauansuchens steht der Erteilung eines Abbruchauftrages nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 nicht entgegen. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob ein gestelltes Bauansuchen Aussicht darauf hat, bewilligt zu werden.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050179.L01

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2022050179_20241202L01

Rechtssatz für Ra 2022/05/0179

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0179

Entscheidungsdatum

02.12.2024

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO NÖ 2014 §35 Abs2
BauRallg
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/05/0066 E 24. Jänner 2017 RS 7

Stammrechtssatz

Ein baupolizeilicher Abbruchauftrag darf erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines bereits anhängigen Bauansuchens vollstreckt werden vergleiche etwa das wegen der insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ BauO 1996 im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche E vom 15. Mai 2014, 2012/05/0144, und den Motivenbericht zu Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 2014, Ltg.-477/B-23/2-2014).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050179.L02

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2022050179_20241202L02

Entscheidungstext Ra 2022/05/0179

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0179

Entscheidungsdatum

02.12.2024

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO NÖ 2014 §35 Abs2
BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2
BauRallg
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, über die Revision des L F in S, vertreten durch Mag. Bernhard Schuller, Rechtsanwalt in 2130 Mistelbach, Marktgasse 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28. Juli 2022, LVwG-AV-1081/001-2018, betreffend einen Abbruchauftrag nach der NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Gerasdorf; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Mai 2018, mit welchem dem Revisionswerber der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch aller auf einem näher bezeichneten Grundstück bestehenden Bauwerke innerhalb einer gleichzeitig festgesetzten Frist gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 erteilt worden war, unter Neufestsetzung der Erfüllungsfrist als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
Die Zulässigkeit der Revision wird ausschließlich damit begründet, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis ein Abbruchauftrag erteilt worden sei, obwohl aufgrund der Anhängigkeit eines Verfahrens zur nachträglichen Bewilligung des vom Abbruchauftrag betroffenen Gebäudes noch nicht feststehe, ob dieses bewilligungsfähig sei, der Abbruchauftrag jedoch bis dahin durchsetzbar sei. „Die beiden Entscheidungen“ könnten rechtlich nicht nebeneinander bestehen, weil sie einander im Ergebnis widersprächen.
7
Soweit mit dieser kursorischen Zulässigkeitsbegründung die Rechtsfrage aufgeworfen werden soll, ob es zulässig ist, einen Abbruchauftrag während eines anhängigen Baubewilligungsverfahrens zur nachträglichen Erwirkung einer Baubewilligung für den vom Abbruchauftrag betroffenen Bestand zu erlassen, so ist diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der im Revisionsfall anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 zu verweisen. Danach steht die Anhängigkeit eines Bauansuchens der Erteilung eines Abbruchauftrages nach dieser Bestimmung nicht entgegen und es kommt dabei auch nicht darauf an, ob ein gestelltes Bauansuchen Aussicht darauf hat, bewilligt zu werden. Ein baupolizeilicher Abbruchauftrag darf allerdings erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines bereits anhängigen Bauansuchens vollstreckt werden vergleiche , zum Ganzen VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0082, mwN; vergleiche , auch - unter Hinweis auf die Materialien - VwGH 29.9.2015, Ra 2015/05/0045).
8
Ausgehend davon wurde mit dem Zulässigkeitsvorbringen weder eine ungeklärte Rechtsfrage aufgeworfen noch eine Abweichung von bestehender Rechtsprechung aufgezeigt.
9
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 2. Dezember 2024

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050179.L00

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Dokumentnummer

JWT_2022050179_20241202L00