Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/05/0095

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0095

Entscheidungsdatum

15.04.2024

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a
BauO Wr §134a Abs1 litb
BauO Wr §81 Abs2
BauRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/05/0203 E 23. Juni 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Jeder Nachbar kann die Nachbarrechte gemäß Paragraph 134 a, Wr BauO nur so weit geltend machen, als er - insbesondere im Hinblick auf die Situierung des Bauvorhabens - durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre, nicht jedoch, wenn nur andere Nachbarn davon betroffen wären. Daher kann er hinsichtlich der Gebäudehöhe nur die Einhaltung dieser Rechte an der seiner Liegenschaft zugekehrten Front geltend machen (Hinweis E vom 27. August 2014, 2013/05/0009, mwN).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050095.L01

Im RIS seit

21.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Dokumentnummer

JWR_2022050095_20240415L01

Entscheidungstext Ra 2022/05/0095

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0095

Entscheidungsdatum

15.04.2024

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a
BauO Wr §134a Abs1 litb
BauO Wr §81 Abs2
BauRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision der S GmbH & Co KG in Wien, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Fleischmarkt 1, 3. Stock, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 29. Dezember 2021, VGW-111/026/7679/2021, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: A GmbH in Wien, vertreten durch die HSP Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 4; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der mitbeteiligten Partei wird kein Aufwandersatz zuerkannt.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen einen näher bezeichneten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, mit dem ihre Einwendungen gegen das näher bezeichnete Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei betreffend den Neubau eines Mehrparteienhauses gemäß Paragraph 70 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 134 a, Absatz eins, Bauordnung für Wien (BO) teils als unbegründet abgewiesen und teils als unzulässig zurückgewiesen worden waren, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit einer - für das Revisionsverfahren nicht wesentlichen - Maßgabe bestätigt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.)
2
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die unter Punkt „3. Revisionspunkte“ vorbringt, die revisionswerbende Partei erachte sich „in ihrem subjektiven Recht darauf, dass für ein Bauvorhaben, das ihre subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte hinsichtlich insbesondere der Überschreitung von Bestimmungen über die Gebäudehöhe gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, WBO verletzt, keine Baubewilligung erteilt und der Bewilligungsantrag der Bauwerberin abgewiesen wird, verletzt“. Weiters wird unter derselben Überschrift vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
3
Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision wird ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei entgegen näher genannter Rechtsprechung nicht von einem Flachdach ausgegangen, es fehle Rechtsprechung dazu, ob ein gerader begehbarer Dachgeschossabschluss vor dem Hintergrund der Bestimmungen der BO ein „Flachdach“ sei und es fehlten Aussagen zum „Verhältnis von (un-)zulässigen Aufbauten in solchen Fällen“. Wenn ein Flachdach errichtet werde, dieses zwingend zu begrünen sei und Aufbauten nur im technisch erforderlichen Ausmaß zulässig seien, müsse diese Anordnung nach den Bebauungsbestimmungen den Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz 4, und 6 BO als lex specialis derogieren.
4
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt der Revisionspunkt den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fest und steckt den Rahmen ab, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Ist der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich. Die Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses, aber auch der Zulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken vergleiche , VwGH 25.5.2021, Ra 2020/06/0307; 13.1.2021, Ra 2020/05/0036; 21.12.2020, Ra 2019/05/0111, oder auch 15.5.2020, Ra 2019/05/0316, jeweils mwN).
8
Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird ein Aufhebungsgrund vorgebracht, es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes vergleiche , für viele etwa VwGH 12.8.2020, Ra 2020/05/0084, mwN).
9
Somit verbleibt als grundsätzlich tauglicher Revisionspunkt das Recht auf Einhaltung von Bestimmungen über die Gebäudehöhe und die Revisionszulässigkeitsbegründung ist nur insoweit zu prüfen vergleiche , nochmals etwa VwGH 25.5.2021, Ra 2020/06/0307; 13.1.2021, Ra 2020/05/0036; 21.12.2020, Ra 2019/05/0111, oder auch 15.5.2020, Ra 2019/05/0316, jeweils mwN).
10
Jeder Nachbar kann die Nachbarrechte gemäß Paragraph 134 a, BO nur so weit geltend machen, als er - insbesondere im Hinblick auf die Situierung des Bauvorhabens - durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre, nicht jedoch, wenn nur andere Nachbarn davon betroffen wären. Daher kann er hinsichtlich der Gebäudehöhe nur die Einhaltung dieser Rechte an der seiner Liegenschaft zugekehrten Front geltend machen vergleiche , VwGH 23.1.2023, Ra 2021/05/0220, mwN).
11
Nach ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 81, Absatz 4, BO ist eine Verletzung von Nachbarrechten dann nicht gegeben, wenn nur der maximal zulässige Umriss (oder weniger) verbaut wird vergleiche , VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0025 bis 0029, mwN).
12
Das Verwaltungsgericht stellte dazu zusammengefasst fest, dass der revisionswerbenden Partei nur die Süd-Ost-Front des Bauprojektes zugewandt sei und der revisionswerbenden Partei nur hinsichtlich dieser ein Nachbarrecht gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, BO zukomme. An dieser Front, sowie an den übrigen Fronten, werde die zulässige Gebäudehöhe von 9 m nach den dem Erkennntnis des Verwaltungsgerichts zugrundeliegenden näher bezeichneten Einreichplänen nicht überschritten. Die belangte Behörde sei zu Recht davon ausgegangen, dass für den Aufbau des Dachschwimmbades gemäß Paragraph 81, Absatz 4, BO ein fiktiver Winkel des Daches von 45 Grad erlaubt sei und der geltende Bebauungsplan für Gebäude im Bereich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft die Errichtung von Flachdächern nicht zwingend anordne. Das Beschwerdevorbringen der revisionswerbenden Partei, wonach die im Plandokument 6816E unter Punkt 2.1. enthaltene Bestimmung ex lege in Kraft trete und das Flachdach mit begehbaren Terrassen auszubilden oder zu begrünen sei und die Firsthöhe von 4,5 m somit nicht anwendbar wäre, gehe ins Leere. Paragraph 81, Absatz 4, BO käme zur Anwendung, wonach durch das Gebäude jener Umriss nicht überschritten werden dürfe, der sich daraus ergebe, dass in dem nach Absatz eins bis 3 leg.cit. für die Bemessung der Gebäudehöhe maßgeblichen obersten Abschluss der Gebäudefront ein Winkel von 45 Grad von der Waagerechten gegen das Gebäudeinnere ansteigend angesetzt werde. Dies gelte auch, wenn im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Höhe von Dächern getroffen werde. Das Plandokument 6816E lege unter Punkt 2.2. eine maximale Dachhöhe von 4,5 m über der festgesetzten Gebäudehöhe fest. Das auf dem Dach geplante Schwimmbecken sei innerhalb eines Winkels von 45 Grad vom oberen Abschluss der Gebäudefront bis auf eine Höhe von 4,5 m über der maximal zulässigen Gebäudehöhe von 9 m angeordnet. Der das Schwimmbecken beinhaltende Aufbau befände sich nach den Einreichplänen zur Gänze innerhalb des zulässigen Gebäudeumrisses.
13
Dieser Begründung des Verwaltungsgerichts tritt die Revision nicht entgegen und legt insofern auch nicht dar, dass das Verwaltungsgericht von der zu Paragraph 81, BO ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
14
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
15
Im gegenständlichen Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof kein Vorverfahren gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG eingeleitet. Der Aufwand für die ungeachtet dessen eingebrachte „Stellungnahme zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ der mitbeteiligten Partei erweist sich daher als nicht ersatzfähig vergleiche , etwa VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0076).

Wien, am 15. April 2024

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050095.L00

Im RIS seit

21.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Dokumentnummer

JWT_2022050095_20240415L00