Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/02/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/02/0128

Entscheidungsdatum

29.08.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1
VStG §45 Abs1 Z4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0098 E 19. Dezember 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG setzt voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen vergleiche etwa VwGH 20.6.2016, Ra 2016/02/0065, mwN). Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020128.L01

Im RIS seit

29.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022

Dokumentnummer

JWR_2022020128_20220829L01

Rechtssatz für Ra 2022/02/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/02/0128

Entscheidungsdatum

29.08.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §29
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/02/0003 E 15. März 2016 VwSlg 19327 A/2016 RS 2 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Die Begründung der Entscheidung eines VwG hat auf dem Boden des Paragraph 29, VwGVG 2014 auch den nach der anzuwendenden Rechtslage entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen, wobei sich die für das VwG maßgebenden Überlegungen im Wesentlichen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung entnehmen lassen müssen. Fehlen gerichtliche Feststellungen zum maßgebenden Sachverhalt, ist die getroffene Entscheidung nicht nachvollziehbar und einer nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH nicht zugänglich vergleiche E 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0038).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020128.L02

Im RIS seit

29.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022

Dokumentnummer

JWR_2022020128_20220829L02

Rechtssatz für Ra 2022/02/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/02/0128

Entscheidungsdatum

29.08.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19
VStG §45 Abs1
VStG §45 Abs1 Z4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im Rahmen der rechtliche Beurteilung zur Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie zum Verschulden der Beschuldigten ging das VwG davon aus, dass von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden kann, wenn ein Lenker seiner Verpflichtung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 nicht nachkommt vergleiche VwGH 24.11.1993, 93/02/0269). Zugleich ging es davon aus, dass das Verschulden der Beschuldigten gering sei. Feststellungen, die entgegen dieser Judikatur im vorliegenden Fall einen solchen Schluss zuließen, fehlen. Auch die Feststellungen zu der am Folgetag durch die Beschuldigte erfolgten Meldung des Verkehrsunfalles vermögen für sich genommen die Annahme eines geringfügigen Verschuldens nicht zu tragen vergleiche VwGH 24.11.1993, 93/02/0269). Auch im Hinblick auf die Frage der Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ging das VwG vom Vorliegen dieses Kriteriums aus. Eine nähere Begründung, die das VwG - entgegen der Judikatur, nach der ein Verstoß gegen die Lenkerverpflichtung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 als massiver Verstoß gegen wesentliche, die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Vorschriften einzustufen ist vergleiche VwGH 18.12.2002, 99/18/0036) - zu dieser Annahme berechtigt hätte, kann der angefochtenen Entscheidung nicht entnommen werden. Das VwG hat sich im Rahmen der Beurteilung der Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes auch mit der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen normiert ist, auseinanderzusetzen vergleiche VwGH 19.6.2018, Ra 2017/02/0102).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020128.L03

Im RIS seit

29.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022

Dokumentnummer

JWR_2022020128_20220829L03

Entscheidungstext Ra 2022/02/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/02/0128

Entscheidungsdatum

29.08.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58
AVG §60
VStG §19
VStG §45 Abs1
VStG §45 Abs1 Z4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §29
VwGVG 2014 §38
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Krems gegen das am 2. Mai 2022 mündlich verkündete und am 27. Mai 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, LVwG-S-2558/001-2021, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: Mag. H in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses wird im Umfang seines Ausspruches über die Ermahnung sowie der Kostenentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1
1. Mit Straferkenntnis der nunmehrigen Amtsrevisionswerberin vom 11. Oktober 2021 wurde der Mitbeteiligten zur Last gelegt, am Tatort zur Tatzeit 1. bei einem näher umschriebenen Verkehrsunfall an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht mitgewirkt zu haben, obwohl das Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, weil sie sich und ihr - dem Kennzeichen nach bestimmtes - Fahrzeug von der Unfallstelle entfernt habe und ihr körperlicher und geistiger Zustand zur Tatzeit nicht habe festgestellt werden können, und 2. nicht die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt zu haben, obwohl das Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgt sei. Die Mitbeteiligte habe dadurch 1. Paragraph 4, Absatz eins, Litera c,, Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO und 2. Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO verletzt, weshalb über sie zu Spruchpunkt 1. gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden) und zu Spruchpunkt 2. gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 20,-- festgesetzt wurden.
2
2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit mündlich verkündetem Erkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 1. des Straferkenntnis Folge, behob das Straferkenntnis in diesem Punkt, verfügte gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Hinsichtlich Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses wurde der Beschwerde insofern Folge gegeben, als gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG von einer Bestrafung abgesehen und der Mitbeteiligten gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des zur Last gelegten Verhaltens nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG eine Ermahnung erteilt wurde. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der von der belangten Behörde festgesetzte Kostenbeitrag zu entfallen habe und gegen diesen Spruchpunkt eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
3
2.2. Die Revisionswerberin beantragte rechtzeitig die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
4
2.3. In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, die Mitbeteiligte sei am Tatort zur Tatzeit beim Reversieren mit dem im Spruch genannten PKW gegen die „hintere Stoßstange links“ eines geparkten, dem Kennzeichen nach umschriebenen PKW gestoßen, wodurch eine Delle und Lackschaden entstanden sei. Da die Mitbeteiligte zum Tatzeitpunkt den Fahrzeughalter nicht erreicht habe, habe sie einen Zettel mit Namen und Anschrift hinter der Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeuges hinterlassen und sei am folgenden Tag zu einer näher genannten Polizeidienststelle gefahren, um den Verkehrsunfall mit Sachschaden zu melden.
5
2.4. Rechtlich führte das Verwaltungsgericht zu Spruchpunkt römisch zwei. u.a. aus, ein Nachweis der Identität im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, StVO könne nicht darin bestehen, lediglich Namen und Telefonnummer aufzuschreiben und an der Windschutzscheibe zu hinterlassen; es müsse ein Verhalten gesetzt werden, aus dem sich für den Geschädigten zweifelsfrei die Richtigkeit solcher Behauptungen ergebe. Der vom Gesetzgeber geforderte Nachweis der Identität habe in der Regel durch Vorweis des Führerscheins oder sonstiger geeigneter amtlicher Unterlagen (öffentlicher Urkunden) zu erfolgen. Dass dem Geschädigten der Name und die Anschrift des Schädigers erst einen Tag später im Wege der genannten Polizeiinspektion mitgeteilt worden sei, könne nicht mehr als „ohne unnötigen Aufschub“ gewertet werden. Die Mitbeteiligte sei diesbezüglich nach eigenen Angaben in einem Rechtsirrtum befangen gewesen. Zur subjektiven Tatseite hielt das Verwaltungsgericht hinsichtlich der nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG anzunehmenden Fahrlässigkeit fest, dass der Mitbeteiligten der Entlastungsbeweis nicht gelungen sei.
6
2.5. Zur Erteilung der Ermahnung führte das Verwaltungsgericht unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, der Schutzzweck des Paragraph 4, Absatz 5, StVO bestehe darin, den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern und vor allem auch Geschädigten die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und ohne Schwierigkeiten klarzustellen, mit wem sie sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinanderzusetzen hätten. Ein Verstoß gegen die Lenkerverpflichtung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO sei als massiver Verstoß gegen wesentliche, die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Vorschriften einzustufen. Wenn ein Lenker seinen Verpflichtungen nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO nicht nachkomme, könne von keinem geringfügigen Verschulden mehr gesprochen werden. Es könne allerdings nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und letzter Satz VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG von einer Bestrafung abgesehen und das Verfahren mit dem Ausspruch einer Ermahnung beendet werden. Die Mitbeteiligte habe sich selbst gemeldet noch bevor der Geschädigte den Schaden an seinem Fahrzeug überhaupt bemerkt habe, sodass sie dem Schutzzweck der von ihr übertretenen Norm zwar nicht in gesetzlicher Art und Weise aber dennoch entsprochen habe. Auch sei es zu keinem Schaden durch das der Mitbeteiligten vorgeworfene Verhalten gekommen. Um sie jedoch zu einem sorgfältigeren Verhalten im Hinblick auf die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung anzuhalten, sei der Ausspruch der Ermahnung erforderlich gewesen.
7
3.1. Mit der vorliegenden, sich jedoch ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses richtenden außerordentlichen Amtsrevision wird die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.

3.2. Die Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8
4.1. Die Revision erweist sich mit ihren Ausführungen, wonach das Verwaltungsgericht beim Ausspruch der Ermahnung von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, weil es zu den für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Ermahnung relevanten Umständen keine Feststellungen getroffen habe, als zulässig und begründet.
9
4.2.1. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG hat das Verwaltungsgericht von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann dem Beschuldigten in diesem Fall gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt werden, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
10
4.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder - wie im vorliegenden Fall - eine Ermahnung im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein vergleiche , zum Ganzen VwGH 1.3.2022, Ra 2021/09/0244, mwN).
11
In der Begründung des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes ist in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Parteien ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen es die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete. Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung der Entscheidung führt vergleiche , zum Ganzen VwGH 9.9.2020, Ra 2020/07/0063; 20.11.2020, Ra 2020/01/0109, jeweils mwN).
12
4.2.3. Wie die Amtsrevision zutreffend aufzeigt, fehlen die für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Ermahnung relevanten Feststellungen, sodass die getroffene Entscheidung bereits deshalb nicht nachvollzogen werden kann und einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich ist vergleiche , VwGH 16.12.2016, Ra 2014/02/0150; 15.3.2016, Ro 2016/02/0003, jeweils mwN).
13
4.2.4. Darüber hinaus erweist sich jedoch auch die in der Folge getroffene rechtliche Beurteilung zur Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie zum Verschulden der Mitbeteiligten als widersprüchlich:
14
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung zitierte das Verwaltungsgericht zwar Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden könne, wenn ein Lenker seiner Verpflichtung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO nicht nachkomme vergleiche , VwGH 24.11.1993, 93/02/0269, mwN), jedoch ging es offenkundig zugleich davon aus, dass das Verschulden der Mitbeteiligten gering sei. Feststellungen, die entgegen der vom Verwaltungsgericht zitierten hg. Judikatur im vorliegenden Fall einen solchen Schluss zuließen, fehlen. Auch die Feststellungen zu der am Folgetag durch die Mitbeteiligte erfolgten Meldung des Verkehrsunfalles vermögen für sich genommen die Annahme eines geringfügigen Verschuldens nicht zu tragen vergleiche , erneut VwGH 24.11.1993, 93/02/0269, wonach selbst eine am selben Tag erfolgte Meldung eines Verkehrsunfalles kein geringfügiges Verschulden zu begründen vermochte).
15
Auch im Hinblick auf die Frage der Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ging das Verwaltungsgericht offenbar vom Vorliegen dieses Kriteriums aus. Eine nähere Begründung, die das Verwaltungsgericht - entgegen der ebenfalls von ihm zitierten hg. Judikatur, nach der ein Verstoß gegen die Lenkerverpflichtung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 als massiver Verstoß gegen wesentliche, die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Vorschriften einzustufen sei vergleiche , VwGH 18.12.2002, 99/18/0036, mwN) - zu dieser Annahme berechtigt hätte, kann der angefochtenen Entscheidung nicht entnommen werden. Im Übrigen hätte sich das Verwaltungsgericht im Rahmen der Beurteilung der Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes auch mit der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen normiert ist, auseinandersetzen müssen vergleiche , hierzu auch VwGH 19.6.2018, Ra 2017/02/0102, mwN).
16
4.3. Da infolge der dargestellten Begründungsmängel nicht nachvollzogen werden kann, weshalb das Verwaltungsgericht vom Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ausging, war das angefochtene Erkenntnis im Anfechtungsumfang (Spruchpunktes römisch zwei. des Erkenntnisses im Umfang seines Ausspruches über die Ermahnung sowie der Kostenentscheidung) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Wien, am 29. August 2022

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020128.L00

Im RIS seit

21.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022

Dokumentnummer

JWT_2022020128_20220829L00