1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 13. Jänner 2022 wurde dem Erstmitbeteiligten als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenem Organ der Zweitmitbeteiligten angelastet, er habe es zu verantworten, dass in einem „Lokal“ an einem näher bezeichneten Standort in P ein Wettterminal (ohne Seriennummer) aufgestellt und betrieben worden sei, ohne dass die Aufstellung dieses Wettterminals der Behörde angezeigt worden sei. Der Erstmitbeteiligte habe dadurch § 3 Abs. 4 iVm § 18 Abs. 1 Z 3 Steiermärkisches Wettengesetz 2018 (StWttG) verletzt, weshalb über ihn gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 StWttG eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt wurde.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 13. Jänner 2022 wurde dem Erstmitbeteiligten als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenem Organ der Zweitmitbeteiligten angelastet, er habe es zu verantworten, dass in einem „Lokal“ an einem näher bezeichneten Standort in P ein Wettterminal (ohne Seriennummer) aufgestellt und betrieben worden sei, ohne dass die Aufstellung dieses Wettterminals der Behörde angezeigt worden sei. Der Erstmitbeteiligte habe dadurch Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Steiermärkisches Wettengesetz 2018 (StWttG) verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, StWttG eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt wurde.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde den dagegen erhobenen Beschwerden der mitbeteiligten Parteien stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde den dagegen erhobenen Beschwerden der mitbeteiligten Parteien stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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In seiner Begründung hielt das Verwaltungsgericht zusammengefasst fest, dem Erstmitbeteiligten sei als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenem Organ der Zweitmitbeteiligten vorgeworfen worden, er habe in einem näher bezeichneten Lokal in P einen Wettterminal aufgestellt und betrieben, ohne dass die Aufstellung dieses Wettterminals der Behörde angezeigt worden sei. Da die Zweitmitbeteiligte ihren Sitz in G habe, hätte die Anzeige des Wettterminals in G erfolgen müssen. Entscheidend für die Erfüllung der gegenständlichen Anzeigeverpflichtung wäre gewesen, dass die Anzeige beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingelangt wäre. Erfüllungsort für diese Verpflichtung sei demnach der Standort der Behörde, der damit Tatort der Unterlassung der Anzeige sei. Als Tatort hätte jener Ort herangezogen werden müssen, an dem die Anzeige zu erstatten gewesen wäre (Verweis auf VwGH 14.7.2017,
Ra 2016/02/0015).
4
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Amtsrevision der Steiermärkischen Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
5
Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurück- oder Abweisung der Revision sowie den Zuspruch von Kostenersatz beantragten.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zusammengefasst vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht falsch beurteilt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handle es sich bei einer Übertretung des § 18 Abs. 1 Z 3 StWttG um ein Begehungsdelikt, weshalb nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jener Ort, an dem der Wettterminal aufgestellt worden sei, als Tatort anzusehen sei.In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zusammengefasst vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht falsch beurteilt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handle es sich bei einer Übertretung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, StWttG um ein Begehungsdelikt, weshalb nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jener Ort, an dem der Wettterminal aufgestellt worden sei, als Tatort anzusehen sei.
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Die Revision ist zulässig und berechtigt.
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Gemäß § 3 Abs. 4 StWttG sind jede Auflassung einer Annahmestelle sowie das Aufstellen, der Betrieb, der Austausch und die Entfernung eines Wettterminals der Behörde anzuzeigen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, StWttG sind jede Auflassung einer Annahmestelle sowie das Aufstellen, der Betrieb, der Austausch und die Entfernung eines Wettterminals der Behörde anzuzeigen.
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Die Behörde hat gemäß § 6 Abs. 2 (infolge eines offenkundigen Nummerierungsfehlers im Gesetz erkennbar gemeint Abs. 3) StWttG nach Einlangen einer vollständigen Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Vor Ausstellung der Bescheinigung darf der Wettterminal nicht betrieben werden. Wird die Bescheinigung binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige nicht ausgestellt, ist der Betrieb des Wettterminals jedenfalls zulässig.Die Behörde hat gemäß Paragraph 6, Absatz 2, (infolge eines offenkundigen Nummerierungsfehlers im Gesetz erkennbar gemeint Absatz 3,) StWttG nach Einlangen einer vollständigen Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Vor Ausstellung der Bescheinigung darf der Wettterminal nicht betrieben werden. Wird die Bescheinigung binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige nicht ausgestellt, ist der Betrieb des Wettterminals jedenfalls zulässig.
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Nach dem hier interessierenden Tatbild des § 18 Abs. 1 Z 3 StWttG begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung, wer einen Wettterminal ohne entsprechende Anzeige betreibt.Nach dem hier interessierenden Tatbild des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, StWttG begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung, wer einen Wettterminal ohne entsprechende Anzeige betreibt.
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Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist (Tatort), auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist (Tatort), auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
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Zur Auslegung des Begriffes des Ortes der Begehung iSd § 27 Abs. 1 VStG muss § 2 Abs. 2 VStG herangezogen werden. Eine Verwaltungsübertretung ist regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen, wobei es nach § 27 Abs. 1 VStG gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist. Bei Delikten von juristischen Personen kommt es dabei vielfach auf den Sitz der Unternehmensleitung an, wobei jedoch stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/02/0095, mwN).Zur Auslegung des Begriffes des Ortes der Begehung iSd Paragraph 27, Absatz eins, VStG muss Paragraph 2, Absatz 2, VStG herangezogen werden. Eine Verwaltungsübertretung ist regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen, wobei es nach Paragraph 27, Absatz eins, VStG gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist. Bei Delikten von juristischen Personen kommt es dabei vielfach auf den Sitz der Unternehmensleitung an, wobei jedoch stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist vergleiche , VwGH 16.7.2020, Ra 2020/02/0095, mwN). 14
Wird ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur Verantwortung gezogen, wird zwar als Tatort im Regelfall der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen sein, es ist jedoch hiebei stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 3.10.2019, Ra 2019/02/0125, mwN).Wird ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur Verantwortung gezogen, wird zwar als Tatort im Regelfall der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen sein, es ist jedoch hiebei stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen vergleiche , VwGH 3.10.2019, Ra 2019/02/0125, mwN). 15
Für die dem Erstmitbeteiligten vorgeworfene Verwaltungsübertretung ist der Betrieb eines Wettterminals ohne entsprechende Anzeige bei der Behörde tatbildlich.
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Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass es sich bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung um ein Unterlassungsdelikt handle und als Tatort jener Ort hätte herangezogen werden müssen, an dem die Anzeige zu erstatten gewesen wäre, nämlich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung in G. Das Verwaltungsgericht verweist zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 14. Februar 2017, Ra 2016/02/0015, dem der Tatvorwurf zugrunde lag, der handelsrechtliche Geschäftsführer eines näher bezeichneten Wettunternehmens habe entgegen einer Bescheidauflage die Hinzunahme eines Geschäftsführers nicht unverzüglich bei der Behörde angezeigt. Dieses Tatbild ist mit dem vorliegenden Fall jedoch insofern nicht vergleichbar, als die Bestellung eines Geschäftsführers ihrerseits die Verpflichtung zur Anzeige ausgelöst hat und es sich daher um ein Unterlassungsdelikt handelt.
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Demgegenüber ist der Betrieb eines Wettterminals gemäß § 6 Abs. 2 (gemeint Abs. 3) StWttG vor Ausstellung einer Bescheinigung durch die Behörde bzw. vor Ablauf einer Frist von vier Wochen ab Einlangen einer vollständigen Anzeige gar nicht zulässig. Tatbildlich ist sohin der - ohne vorherige Anzeige bei der Behörde - aufgenommene Betrieb des Wettterminals, nicht jedoch das Unterlassen der Anzeige für sich genommen. Der Betrieb eines Wettterminals stellt damit ein Begehungsdelikt dar, auch wenn es der Erstmitbeteiligte ebenfalls unterlassen hat, vor Aufnahme der Tätigkeit erforderliche Maßnahmen - wie hier die Erstattung einer Anzeige - zu setzen. Es ist nämlich nicht diese Unterlassung, sondern erst die nachfolgende Ausführung, die ihn in Konflikt mit der Rechtsordnung bringt (vgl. dazu Wessely in Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz2 § 2 Rz 3; vgl. auch VwGH 25.9.2014, 2012/07/0214, betreffend die Errichtung einer Behandlungsanlage ohne Genehmigung nach § 37 AWG 2002).Demgegenüber ist der Betrieb eines Wettterminals gemäß Paragraph 6, Absatz 2, (gemeint Absatz 3,) StWttG vor Ausstellung einer Bescheinigung durch die Behörde bzw. vor Ablauf einer Frist von vier Wochen ab Einlangen einer vollständigen Anzeige gar nicht zulässig. Tatbildlich ist sohin der - ohne vorherige Anzeige bei der Behörde - aufgenommene Betrieb des Wettterminals, nicht jedoch das Unterlassen der Anzeige für sich genommen. Der Betrieb eines Wettterminals stellt damit ein Begehungsdelikt dar, auch wenn es der Erstmitbeteiligte ebenfalls unterlassen hat, vor Aufnahme der Tätigkeit erforderliche Maßnahmen - wie hier die Erstattung einer Anzeige - zu setzen. Es ist nämlich nicht diese Unterlassung, sondern erst die nachfolgende Ausführung, die ihn in Konflikt mit der Rechtsordnung bringt vergleiche , dazu Wessely in Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz2 Paragraph 2, Rz 3; vergleiche , auch VwGH 25.9.2014, 2012/07/0214, betreffend die Errichtung einer Behandlungsanlage ohne Genehmigung nach Paragraph 37, AWG 2002). 18
Tatort eines Begehungsdeliktes ist der Ort, an dem die verpönte Handlung gesetzt wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist (vgl. VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0140, mwN). Dasselbe gilt sinngemäß wenn - wie hier - ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist.Tatort eines Begehungsdeliktes ist der Ort, an dem die verpönte Handlung gesetzt wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist vergleiche , VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0140, mwN). Dasselbe gilt sinngemäß wenn - wie hier - ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist. 19
Tatort ist daher im gegenständlichen Fall der Ort, an dem der Wettterminal aufgestellt und betrieben wurde und nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - der Sitz der Zweitmitbeteiligten in G.
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Da die vom Verwaltungsgericht angenommene Unzuständigkeit der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht nicht gegeben ist, war das angefochtene Erkenntnis daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da die vom Verwaltungsgericht angenommene Unzuständigkeit der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht nicht gegeben ist, war das angefochtene Erkenntnis daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 9. Mai 2023