Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/01/0273

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0273

Entscheidungsdatum

27.09.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/08/0008 E 20. September 2021 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die ersatzlose Behebung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein VwG stellt eine Entscheidung in der Sache selbst dar. Ein solcherart in Form eines Erkenntnisses gefasster Spruch eines VwG schließt eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich aus vergleiche VwGH 4.3.2021, Ra 2020/07/0039, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010273.L01

Im RIS seit

08.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Dokumentnummer

JWR_2022010273_20220927L01

Rechtssatz für Ra 2022/01/0273

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0273

Entscheidungsdatum

27.09.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/08/0008 E 20. September 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Die ersatzlose Behebung eines Bescheides setzt voraus, dass dieser nicht hätte ergehen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation hergestellt werden kann. Dabei handelt es sich um eine "negative" Sachentscheidung vergleiche VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0082, mwN; vergleiche zu den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen von diesen Grundsätzen VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010273.L02

Im RIS seit

08.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Dokumentnummer

JWR_2022010273_20220927L02

Rechtssatz für Ra 2022/01/0273

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0273

Entscheidungsdatum

27.09.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs3
VwGVG 2014 §28
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0086 E 8. April 2019 RS 8 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die ersatzlose Behebung eines Bescheides durch das VwG wirkt - sofern sie bestandskräftig wird - (insoweit vergleichbar mit Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) ex tunc. Das bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides der belangten Behörde und seiner Aufhebung im Nachhinein - somit auch vom VwGH - dann so zu betrachten wäre, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre vergleiche VwGH 25.9.2014, 2011/07/0178, mwH). Diese zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, ergangene Rechtsprechung ist auch auf das Verfahren vor den VwG anzuwenden, zumal Paragraph 28, VwGVG 2014 prinzipiell die dem Paragraph 66, Absatz 4, AVG entsprechende Vorschrift im Verfahren vor dem VwG darstellt vergleiche idS VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010273.L03

Im RIS seit

08.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Dokumentnummer

JWR_2022010273_20220927L03

Entscheidungstext Ra 2022/01/0273

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0273

Entscheidungsdatum

27.09.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs3
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision der Wiener Landesregierung gegen das am 25. Mai 2022 mündlich verkündete und am 28. Juni 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-152/063/1518/2022-37, betreffend Staatsbürgerschaft (Mitbeteiligter: F A, in W, vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der Wiener Landesregierung (Amtsrevisionswerberin) vom 29. November 2021 wurde das Verfahren betreffend den Antrag des Mitbeteiligten, eines Staatsangehörigen von Afghanistan, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (dem mit Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom 12. Juli 2021 die Verleihung zugesichert worden war) gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG (von Amts wegen) wiederaufgenommen und der Antrag gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG stattgegeben, der Bescheid behoben (römisch eins.) und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig ist (römisch zwei.)
3
Begründend führte das Verwaltungsgericht auf das Wesentliche zusammengefasst aus, ein Verschulden der Behörde daran, dass die von ihr zur Begründung für die Wiederaufnahme herangezogene Tatsache im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (eine neuerliche Verwaltungsübertretung des Mitbeteiligten) im wiederaufgenommenen Verfahren nicht berücksichtigt worden sei, könne nicht verneint werden, weil sie sich bei der Erlassung des Zusicherungsbescheides auf eine zu diesem Zeitpunkt mehr als fünf Jahre alte Auskunft über die Verwaltungsstrafvormerkung des Mitbeteiligten gestützt habe. Die Wiederaufnahme sei deshalb unzulässig.
4
Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
5
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung zur Frage, was im Falle einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem das Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG „vor Erlassung des Zusicherungsbescheides“ wiederaufgenommen und gleichzeitig der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen worden sei, „Rechtssache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei. Auch fehle damit zusammenhängend Rechtsprechung, wie das Verwaltungsgericht im Falle eines rechtswidrig ergangenen Wiederaufnahmebescheides „konkret vorzugehen“ habe.
9
Unter der Annahme, dass „Rechtssache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme sei, sondern auch über die Verleihung zu entscheiden sei, weiche das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 2, und 3 VwGVG ab, wonach das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden habe (Verweis auf VwGH 9.5.2022, Fr 2022/03/0004).
10
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat vergleiche , etwa VwGH 29.7.2021, Ra 2021/05/0021, mwN, und jüngst VwGH 13.9.2022, Ra 2022/01/0116, mwN, zum Widerruf der Zusicherung und zur Abweisung des Verleihungsantrages nach dem StbG). Vorliegend war dies, wie oben dargestellt, die Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens samt Abweisung des Verleihungsantrags des Mitbeteiligten.
11
Die ersatzlose Behebung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht stellt eine Entscheidung in der Sache selbst dar. Die ersatzlose Behebung eines Bescheides setzt somit voraus, dass dieser nicht hätte ergehen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation hergestellt werden kann. Dabei handelt es sich um eine „negative“ Sachentscheidung vergleiche , VwGH 20.9.2021, Ro 2020/08/0008, mwN). Vorliegend ist das Verwaltungsgericht aus den im angefochtenen Erkenntnis dargelegten einzelfallbezogenen Erwägungen davon ausgegangen, dass die von der Amtsrevisionswerberin verfügte Wiederaufnahme nicht hätte ergehen dürfen, und hat daher eine ersatzlose Behebung und somit entgegen dem Vorbringen der Amtsrevision auch eine („negative“) Sachentscheidung vorgenommen.
12
Die ersatzlose Behebung eines Bescheides durch das Verwaltungsgericht wirkt - sofern sie bestandskräftig wird - (insoweit vergleichbar mit Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) ex tunc. Das bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides der belangten Behörde und seiner Aufhebung im Nachhinein - somit auch vom Verwaltungsgericht - dann so zu betrachten wäre, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre vergleiche , VwGH 23.7.2020, Ra 2019/12/0072, und erneut VwGH 13.9.2022, Ra 2022/01/0116, mwN, zum Widerruf der Zusicherung und zur Abweisung des Verleihungsantrages nach dem StbG). Diese Wirkung der ersatzlosen Behebung bedeutet im vorliegenden Fall, dass die auf die Wiederaufnahme bzw. deren ex tunc-Wirkung gestützte Abweisung des Verleihungsantrags ebenso hätte nicht ergehen dürfen und daher ersatzlos zu beheben war.
13
Daher sind die von der Amtsrevision aufgeworfenen Rechtsfragen bereits durch (die dargestellte verfahrensrechtliche) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.
14
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. September 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010273.L00

Im RIS seit

24.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Dokumentnummer

JWT_2022010273_20220927L00