Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2022/01/0008

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2022/01/0008

Entscheidungsdatum

25.07.2022

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E19100000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

AsylG 2005 §9 Abs2
AVG §38
EURallg
VwGG §38b
12010E267 AEUV Art267
32008L0115 Rückführungs-RL Art5
32008L0115 Rückführungs-RL Art6
32008L0115 Rückführungs-RL Art8
32008L0115 Rückführungs-RL Art9
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 38b heute
  2. VwGG § 38b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 38b gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 38b gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* EU-Register: EU 2021/0007
Vorabentscheidungsverfahren:
C-663/21

Rechtssatz

Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über das mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2021, EU 2021/0007 (Ra 2021/20/0246), vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022010008.J01

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2022010008_20220725J01

Rechtssatz für Ro 2022/01/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2022/01/0008

Entscheidungsdatum

07.09.2023

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3L E19100000
E6J
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
EURallg
MRK Art2
MRK Art3
12010P/TXT Grundrechte Charta Art18
12010P/TXT Grundrechte Charta Art19 Abs2
32008L0115 Rückführungs-RL Art5
32008L0115 Rückführungs-RL Art8
62021CJ0663 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORAB
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/20/0246 E 25. Juli 2023 RS 19

Stammrechtssatz

In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges ist es geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage vergleiche EuGH 6.7.2023, C-663/21) herzustellen. Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Davon, dass dieser aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre vergleiche auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62021CJ0663 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022010008.J01

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2022010008_20230907J01

Entscheidungstext Ro 2022/01/0008

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2022/01/0008

Entscheidungsdatum

25.07.2022

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E19100000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

AsylG 2005 §9 Abs2
AVG §38
EURallg
VwGG §38b
12010E267 AEUV Art267
32008L0115 Rückführungs-RL Art5
32008L0115 Rückführungs-RL Art6
32008L0115 Rückführungs-RL Art8
32008L0115 Rückführungs-RL Art9
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 38b heute
  2. VwGG § 38b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 38b gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 38b gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* EU-Register: EU 2021/0007
Vorabentscheidungsverfahren:
C-663/21

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des Y K in W, vertreten durch Mag. Florian Kreiner, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich-Schmidt-Platz 7/14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2022, Zl. W111 2216253-2/14E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

römisch eins. Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten samt Entziehung der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und die Abweisung des Antrags vom 9. Jänner 2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen richtet, zurückgewiesen.

römisch zwei. Im Übrigen wird das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über das mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2021, EU 2021/0007 (Ra 2021/20/0246), vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2014 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen von Syrien, den Status eines Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2
Mit Bescheid des BFA vom 11. Februar 2019 wurde dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11. Februar 2020 erteilt.
3
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. Februar 2020 wurde der Revisionswerber wegen Paragraph 28, Absatz eins, Suchtmittelgesetz (SMG) (Vorbereitung von Suchtgifthandel), Paragraph 28 a, Absatz eins, 4. und 5. Fall SMG (Suchtgifthandel), Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, SMG (Suchtgifthandel in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge [großen Menge]) und Paragraph 297, Absatz eins, 2. Fall StGB (Verleumdung) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
4
Infolgedessen hat das BFA mit Bescheid vom 14. August 2020 dem Revisionswerber gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), den Antrag des Revisionswerbers vom 9. Jänner 2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.), keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.), die Abschiebung des Revisionswerbers nach Syrien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch sechs.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.) und ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
5
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis ab (Spruchpunkt A) und sprach aus, dass die Revision zulässig sei (Spruchpunkt B).
6
Begründend führte das Verwaltungsgericht zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus, aufgrund des besonders gravierenden Gesetzesverstoßes und des diesem zugrunde liegenden gravierenden Fehlverhaltens lasse sich eine Gefährlichkeit des Revisionswerbers iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 prognostizieren.

Abgesehen davon seien vorliegend die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 gegeben. Der Revisionswerber sei wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt worden, bei dem es sich nicht nur abstrakt um ein „schweres“ bzw. besonders qualifiziertes Verbrechen handle, sondern es stelle dessen strafbares Verhalten in seiner konkreten einzelfallbezogenen Ausprägung einen besonders qualifizierten Verstoß gegen die Rechtsordnung dar, der als „schwere Straftat“ iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie zu qualifizieren sei. Vor dem Hintergrund der Verwerflichkeit des vom Revisionswerber begangenen Verbrechens und der von ihm ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit überwögen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Revisionswerbers am Weiterbestehen des subsidiären Schutzstatus.

7
Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit Hinweis auf die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Oktober 2021, Ra 2021/20/0246, dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorgelegte zweite Vorlagefrage.
8
Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision. Die belangte Behörde hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
9
Die Revision richtet sich nach den Ausführungen zum Revisionspunkt gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 samt Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 und die Abweisung des Antrags auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG. Dabei handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche, die separat anfechtbar sind und unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen vergleiche , etwa VwGH 24.3.2020, Ra 2019/01/0496, Rn. 8, mwN; bzw. 14.8.2019, Ra 2016/20/0038, Rn. 25).

Zur teilweisen Zurückweisung der Revision

10
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
13
Der Revisionswerber hat auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Artikel 133, Absatz 4, B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , VwGH 21.10.2021, Ro 2021/01/0017, Rn. 22, mwN).
14
Das Verwaltungsgericht begründet die Zulässigkeit der Revision ausschließlich in Bezug auf den rechtlich trennbaren Ausspruch über die Rückkehrentscheidung. Auch das Zulässigkeitsvorbringen der Revision betrifft zum überwiegenden Teil diesen Ausspruch. Lediglich das Vorbringen, wonach das Verwaltungsgericht trotz diesbezüglichen Antrags und entgegen näher konkretisierter Rechtsprechung, wonach nur in vollkommen eindeutig gelagerten Fällen, in welchen trotz mündlicher Verhandlung kein Vorteil für die Partei zu erwarten sei, eine mündliche Verhandlung unterbleiben könne, keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, in welcher der Sachverhalt ermittelt worden sei, bezieht sich auch auf die übrigen bekämpften Aussprüche.
15
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:
16
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche , grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0116, Rn. 26, mwN).
17
Mit ihrer Rüge der Verletzung der Verhandlungspflicht vermag die Revision in Bezug auf die Aussprüche über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten samt Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 und die Abweisung des Antrags auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht konkret aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht von den dargelegten Leitlinien der ständigen Rechtsprechung zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG abgewichen wäre.
18
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0500, verweist, betreffen die in diesem Erkenntnis getroffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, nicht jedoch Aussprüche über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005. Die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bereits insofern in Bezug auf diese Aussprüche nicht einschlägig.
19
Vor diesem Hintergrund werden in der Revision zu diesen rechtlich trennbaren Aussprüchen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher, soweit sie sich - nach den geltend gemachten Revisionspunkten - gegen die Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. des Bescheides des BFA richtet, gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
20
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Zur Aussetzung des Revisionsverfahrens betreffend den Ausspruch über die Rückkehrentscheidung

21
Mit dem im Spruchpunkt römisch zwei. genannten Beschluss vom 20. Oktober 2021 hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union unter anderem folgende - sowohl vom Verwaltungsgericht in der Begründung seines Zulässigkeitsausspruchs als auch von der Revision in seinem Zulässigkeitsvorbringen zutreffend angesprochene - Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“

22
Diese dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegte Frage bezieht sich ihrem Wortlaut nach zwar auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, während der gegenständliche Fall die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betrifft. Die im Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfenen Fragen zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nach Aberkennung des internationalen Schutzstatus, deren Vollstreckung auf unbestimmte Zeit nicht erfolgen darf, stellt sich jedoch in gleicher Weise auch im vorliegenden Fall vergleiche , VwGH 9.6.2022, Ra 2021/18/0393, Rn. 5).
23
Der Beantwortung der genannten Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - auszusetzen war vergleiche , VwGH 12.7.2021, Ra 2021/01/0050, Rn. 10, mwN).

Wien, am 25. Juli 2022

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022010008.J00

Im RIS seit

05.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Dokumentnummer

JWT_2022010008_20220725J00

Entscheidungstext Ro 2022/01/0008

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2022/01/0008

Entscheidungsdatum

31.08.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs3
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Y, geboren 1985, vertreten durch Mag. Florian Kreiner, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich-Schmidt-Platz 7/14, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2022, Zl. W111 2216253-2/14E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) in der Sache dem Revisionswerber gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen, den Antrag des Revisionswerbers vom 9. Jänner 2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen, keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen, die Abschiebung des Revisionswerbers nach Syrien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt, eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt, und ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
2
Mit Beschluss vom 5. Mai 2022 gab das Verwaltungsgericht dem mit der Revision verbundenen Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht statt. Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Revisionswerbers zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und der daraus abzuleitenden Wiederholungsgefahr stünden der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.
3
Nach Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 30 a, Absatz 6, VwGG an den Verwaltungsgerichtshof beantragte der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 28. Juni 2022 neuerlich der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4
Der Revisionswerber brachte im Wesentlichen vor, seine Suchtmitteldelinquenz, die damit verbundene hohe Wiederholungsgefahr und das an dessen Verhinderung bestehende besonders große öffentliche Interesse entbinde nicht, „sich auch aufgrund der anderen vorliegenden Umstände mit dem Fall und auch der Verurteilung auseinanderzusetzen und eine eigene Abwägung diesbezüglich vorzunehmen“. Konkret sei das vollumfängliche Geständnis des Revisionswerbers und die Ausschöpfung des Strafrahmens von zehn Jahren lediglich im Umfang eines Fünftels und die nicht zur Gänze unbedingt verhängte Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. Im Übrigen wiederholte der Revisionswerber sein Vorbringen im abgewiesenen Antrag auf aufschiebende Wirkung betreffend seine familiäre und berufliche Situation, ohne eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen zu behaupten.
5
Der neuerliche Antrag auf aufschiebende Wirkung ist insofern als Antrag nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG zu werten.
6
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
7
Nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
8
Im Fall eines Antrages nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG ist, wenn eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird, grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine weitere „Nachbegründung“ seines Antrages zu eröffnen; vielmehr sollen einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Basis der bereits diesem vorgelegenen Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglicht werden vergleiche , etwa VwGH 9.9.2021, Ra 2021/16/0077, Rn. 5, mwN).
9
Im vorliegenden Antrag zeigt der Revisionswerber weder eine maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage noch eine Fehlbeurteilung des Verwaltungsgerichts auf. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte für eine amtswegige Revidierung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
10
Dem Antrag vom 28. Juni 2022 war somit nicht stattzugeben.

Wien, am 31. August 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022010008.J02

Im RIS seit

17.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Dokumentnummer

JWT_2022010008_20220831J00

Entscheidungstext Ro 2022/01/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2022/01/0008

Entscheidungsdatum

07.09.2023

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3L E19100000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
EURallg
MRK Art2
MRK Art3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
12010P/TXT Grundrechte Charta Art18
12010P/TXT Grundrechte Charta Art19 Abs2
32008L0115 Rückführungs-RL Art5
32008L0115 Rückführungs-RL Art8
62021CJ0663 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORAB
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des Y K, in W, vertreten durch Mag. Florian Kreiner, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich-Schmidt-Platz 7/14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2022, Zl. W111 2216253-2/14E, betreffend Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

römisch eins. zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird soweit, damit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf., römisch sieben. und römisch acht. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14. August 2020 ( Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise, Erlassung eines Einreiseverbotes) als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2014 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen von Syrien, den Status eines Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2
Mit Bescheid des BFA vom 11. Februar 2019 wurde dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11. Februar 2020 erteilt.
3
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. Februar 2020 wurde der Revisionswerber unter anderem wegen der Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 4. und 5. Fall SMG (Suchtgifthandel) und Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, SMG (Suchtgifthandel in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge [großen Menge]) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
4
Infolgedessen hat das BFA mit Bescheid vom 14. August 2020 dem Revisionswerber gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), den Antrag des Revisionswerbers vom 9. Jänner 2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.), keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.), die Abschiebung des Revisionswerbers nach Syrien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch sechs.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.) und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
5
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei (Spruchpunkt B).
6
Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit Hinweis auf die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Oktober 2021, Ra 2021/20/0246, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorgelegte zweite Vorlagefrage.
7
Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision. Die belangte Behörde hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
8
Mit Beschluss vom 20. Oktober 2021, EU 2021/0007 (Ra 2021/20/0246), hat der Verwaltungsgerichtshof dem EuGH unter anderem folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.

„2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“

9
Mit Beschluss vom 25. Juli 2022, Ro 2022/01/0008-9, hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten samt Entziehung der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheids des BFA) und die Abweisung des Antrags vom 9. Jänner 2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei. des Bescheids des BFA) sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen richtet (Spruchpunkt römisch vier. des Bescheids des BFA), zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. des Beschlusses vom 25. Juli 2022) und - weil der Beantwortung der obengenannten Frage durch den EuGH auch für die Entscheidung über die vorliegende Revision, soweit sie sich gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG richtet, Bedeutung zukommt - im Übrigen das Revisionsverfahren (in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat) bis zum Vorliegen der Entscheidung des EuGH im bei diesem zur Zl. C-663/21 anhängigen Verfahren ausgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei. des Beschlusses vom 25. Juli 2022).
10
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, die obengenannte Frage wie folgt beantwortet (Spruchpunkt 2.):

„2. Artikel 5, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

11
Die Revision ist zu der in der Begründung des Zulässigkeitsausspruchs des angefochtenen Erkenntnisses sowie im Zulässigkeitsvorbringen der Revision jeweils unter Bezugnahme auf das zitierte Vorabentscheidungsersuchen dargelegten Rechtsfrage, ob eine Rückkehrentscheidung selbst dann zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt deren Erlassung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist, und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird, zulässig und berechtigt.
12
Eingangs ist festzuhalten, dass es für die Lösung des gegenständlichen Falles nicht weiter maßgeblich ist, ob - wie in jenem Fall, der dem Ersuchen um Vorabentscheidung zugrunde lag - der Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Versagung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 oder - weil dem Fremden der Status des Asylberechtigten bereits früher aberkannt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war - allein (wie hier gegeben) die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorangegangen ist vergleiche , VwGH 1.8.2023, Ra 2022/20/0081, Rn. 21, mwN).
13
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nach Vorliegen des Urteils des EuGH vom 6. Juli 2023, C-663/21, eingehend im Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, mit der auch hier maßgeblichen Rechtsfrage befasst. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG kann daher insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden.
14
Im vorliegenden Fall wurde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 gegründet sowie - bereits vom BFA im Bescheid vom 14. August 2020 (Spruchpunkt römisch sechs.) - festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat Syrien aus den in Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 genannten Gründen nicht zulässig ist.
15
In einem solchen Fall ist es - den Ausführungen im genannten Erkenntnis Ra 2021/20/0246 folgend - in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, die in dieser Bestimmung enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie entsprechende Rechtslage herzustellen.
16
Es hat lediglich die in dieser Bestimmung vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde vergleiche , zum Ganzen abermals VwGH Ra 2022/20/0081).
17
Davon, dass dieser aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche , zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre vergleiche , dazu VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen vergleiche , auch dazu VwGH Ra 2021/20/0246, Rn. 112).
18
Somit stellt sich im vorliegenden Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als nicht im Einklang mit der Rechtslage dar. Das angefochtene Erkenntnis war daher in diesem Ausspruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Infolge dessen hatten auch die rechtlich davon abhängenden Aussprüche, die ihre Grundlage verlieren, der Aufhebung zu verfallen.
19
Da - wie in Rn. 17 dargelegt - der aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung trennbar ist, die Revision jedoch zu diesem Ausspruch kein Zulässigkeitsvorbringen über das Vorliegen einer Rechtsfrage, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, erstattet, war die Revision in Bezug auf diesen Ausspruch gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
20
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins,, 4 und 5 VwGG abgesehen werden.
21
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Kostenersatzbegehren für die Revision von € 4.912,40 samt € 982,48 an 20% Ust. findet im Gesetz keine Deckung. Das Mehrbegehren war daher abzuweisen.

Wien, am 7. September 2023

Gerichtsentscheidung

EuGH 62021CJ0663 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022010008.J00

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023

Dokumentnummer

JWT_2022010008_20230907J00