1
Der im Jahr 1984 geborene Revisionswerber, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 27. Jänner 2020 unter Berufung auf seine am 11. März 2019 geschlossene Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).Der im Jahr 1984 geborene Revisionswerber, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 27. Jänner 2020 unter Berufung auf seine am 11. März 2019 geschlossene Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
2
Mit Bescheid vom 6. Mai 2021 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (belangte Behörde) den Antrag des Revisionswerbers gemäß § 54 Abs. 7 NAG zurück und stellte fest, dass der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. In ihrer Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass es sich bei der ins Treffen geführten Ehe um eine Aufenthaltsehe handle.Mit Bescheid vom 6. Mai 2021 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (belangte Behörde) den Antrag des Revisionswerbers gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG zurück und stellte fest, dass der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. In ihrer Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass es sich bei der ins Treffen geführten Ehe um eine Aufenthaltsehe handle.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. Oktober 2021 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die dagegen erhobene Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab (Spruchpunkt A. I.). Zudem verpflichtete das Verwaltungsgericht den Revisionswerber zum Ersatz von Barauslagen (Spruchpunkt B. I.). Weiters sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. Oktober 2021 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die dagegen erhobene Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab (Spruchpunkt A. römisch eins.). Zudem verpflichtete das Verwaltungsgericht den Revisionswerber zum Ersatz von Barauslagen (Spruchpunkt B. römisch eins.). Weiters sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
4
Nach Darstellung des Verfahrensganges stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber habe am 28. Oktober 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 11. November 2019 abgewiesen worden sei; allerdings sei unter einem auch festgestellt worden, dass eine Rückkehrentscheidung aufgrund der Ehe mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin auf Dauer unzulässig sei. Die am 11. März 2019 mit der slowakischen Staatsangehörigen S geschlossene Ehe sei der Revisionswerber - so stellte das Verwaltungsgericht demgegenüber fest - jedoch eingegangen, um sich einen Aufenthaltstitel in Österreich zu sichern. Seit dem 29. April 2019 würden die Eheleute eine gemeinsame Wohnsitzmeldung aufweisen. Der Revisionswerber arbeite in Freistadt, seine Ehegattin arbeite in Linz.
5
Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht ua. (näher dargestellte) Widersprüche zum Kennenlernen der Eheleute und zu den Umständen des Heiratsantrages ins Treffen. Zudem stützte sich das Verwaltungsgericht darauf, dass sich die Eheleute vor Beginn der durchgeführten mündlichen Verhandlung getrennt voneinander im Wartebereich vor dem Verhandlungssaal aufgehalten hätten. Im Rahmen der Einvernahme der Ehefrau des Revisionswerbers sei es so erschienen, als hätten die Eheleute jeglichen Blickkontakt zueinander vermieden. Die Eheleute hätten nicht miteinander vertraut gewirkt. Dieser Eindruck sei weiters dadurch untermauert worden, dass der Revisionswerber kein einziges Foto, auf dem der Revisionswerber und seine Ehegattin gemeinsam zu sehen seien, vorzeigen habe können, sondern diesbezüglich immer auf das Handy seiner Ehefrau verwiesen habe. Die Ehefrau des Revisionswerbers habe gemeinsame Fotos erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung bereitgestellt. Die vorgelegten Chatverläufe würden erst im April 2020 beginnen und sohin zu einer Zeit, in der sich der Revisionswerber „aufgrund der negativen Entscheidung des BVwG“ bereits bewusst gewesen sei, dass er für einen rechtmäßigen Verbleib in Österreich bzw. die Erlangung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe mit S angewiesen sei. Es sei zwar „durchaus denkbar“, dass sich der Revisionswerber und S besser kennen und auch einen gemeinsamen Haushalt führen würden, ihre Beziehung gehe jedoch zumindest aus Sicht des Revisionswerbers nicht über ein freundschaftliches Verhältnis hinaus. Die Tatsache, dass die Eheleute im Rahmen der mündlichen Verhandlung einige Fragen übereinstimmend beantwortet hätten, vermöge den Eindruck hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nicht zu ändern.
6
In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Revisionswerber und S um eine zu Aufenthaltszwecken geschlossene Ehe und damit um eine Ehe im Sinn des § 30 NAG handle.In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Revisionswerber und S um eine zu Aufenthaltszwecken geschlossene Ehe und damit um eine Ehe im Sinn des Paragraph 30, NAG handle.
7
Gegen Spruchpunkt A. I. dieses Erkenntnisses erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision. In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wendet er sich im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe.Gegen Spruchpunkt A. römisch eins. dieses Erkenntnisses erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision. In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wendet er sich im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe.
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Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
10
Im Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen erweist sich die Revision unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig und auch als berechtigt.Im Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen erweist sich die Revision unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig und auch als berechtigt.
11
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG nicht, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK (mehr) geführt wird. Ein formales Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten (vgl. VwGH 1.4.2021, Ra 2020/22/0214, Rn. 10, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, NAG nicht, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK (mehr) geführt wird. Ein formales Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten vergleiche , VwGH 1.4.2021, Ra 2020/22/0214, Rn. 10, mwN). 12
Nach übereinstimmender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes besteht eine Ehe - wie auch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft - aus einer Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber auch das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei vor allem der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 14.6.2022, Ra 2021/22/0128, Rn. 12, mwN).Nach übereinstimmender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes besteht eine Ehe - wie auch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft - aus einer Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber auch das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei vor allem der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung Bedeutung zukommt vergleiche , VwGH 14.6.2022, Ra 2021/22/0128, Rn. 12, mwN). 13
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (vgl. VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0205, Rn. 8, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind vergleiche , VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0205, Rn. 8, mwN). 14
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu dem gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden § 45 Abs. 2 AVG ausgesprochen hat, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, dass der in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in die Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden relevanten Umstände vollständig berücksichtigt hat. (vgl. VwGH 25.1.2022, Ra 2021/19/0128 bis 0130, Rn. 17, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu dem gemäß Paragraph 17, VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Paragraph 45, Absatz 2, AVG ausgesprochen hat, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, dass der in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in die Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden relevanten Umstände vollständig berücksichtigt hat. vergleiche , VwGH 25.1.2022, Ra 2021/19/0128 bis 0130, Rn. 17, mwN).
15
Im vorliegenden Fall zeigt die Revision aus nachstehenden Gründen einen relevanten Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung auf.
16
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass die seitens des Verwaltungsgerichtes ins Treffen geführten Widersprüche in den Aussagen der Eheleute zum Kennenlernen und den Umständen des Heiratsantrages nicht unmaßgeblich sind und das Vorliegen einer Aufenthaltsehe indizieren können. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Rechtsprechung, wonach für die Beurteilung einer Aufenthaltsehe das (Nicht)Vorliegen eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes maßgeblich ist, lässt das angefochtene Erkenntnis - worauf die Revision zutreffend hinweist - allerdings keine hinreichende Auseinandersetzung mit den gegenläufigen, für eine nunmehr tatsächlich gelebte Ehe sprechenden Aspekten erkennen. Insbesondere setzt sich das Verwaltungsgericht nicht mit den übereinstimmenden Aussagen zum aktuellen täglichen Familienleben der Eheleute auseinander, sondern verweist lediglich auf einen nicht näher konkretisierten „Eindruck“ von den Eheleuten in der mündlichen Verhandlung. Dabei ließ das Verwaltungsgericht - auf diesbezüglichen Vorhalt des Verhandlungsleiters, dass die Eheleute vor dem Verhandlungssaal getrennt voneinander Platz genommen hätten - auch die Erklärung des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung unberücksichtigt, wonach seine Ehefrau wohl gedacht hätte, der Revisionswerber habe mit seinem Rechtsanwalt „etwas“ zu besprechen und S habe daher etwas Abstand gehalten; seine Ehefrau habe zudem seine Religion dahingehend akzeptiert, dass, wenn ein fremder Mann anwesend sei, ein „gewisser Abstand eingehalten“ werde. Auch mit der diesbezüglichen Aussage von S, wonach sie gedacht habe, dass die Zeugen und ihr Ehemann als Beschwerdeführer jeweils zugewiesene Plätze hätten, setzte sich das Verwaltungsgericht nicht auseinander.Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass die seitens des Verwaltungsgerichtes ins Treffen geführten Widersprüche in den Aussagen der Eheleute zum Kennenlernen und den Umständen des Heiratsantrages nicht unmaßgeblich sind und das Vorliegen einer Aufenthaltsehe indizieren können. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Rechtsprechung, wonach für die Beurteilung einer Aufenthaltsehe das (Nicht)Vorliegen eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes maßgeblich ist, lässt das angefochtene Erkenntnis - worauf die Revision zutreffend hinweist - allerdings keine hinreichende Auseinandersetzung mit den gegenläufigen, für eine nunmehr tatsächlich gelebte Ehe sprechenden Aspekten erkennen. Insbesondere setzt sich das Verwaltungsgericht nicht mit den übereinstimmenden Aussagen zum aktuellen täglichen Familienleben der Eheleute auseinander, sondern verweist lediglich auf einen nicht näher konkretisierten „Eindruck“ von den Eheleuten in der mündlichen Verhandlung. Dabei ließ das Verwaltungsgericht - auf diesbezüglichen Vorhalt des Verhandlungsleiters, dass die Eheleute vor dem Verhandlungssaal getrennt voneinander Platz genommen hätten - auch die Erklärung des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung unberücksichtigt, wonach seine Ehefrau wohl gedacht hätte, der Revisionswerber habe mit seinem Rechtsanwalt „etwas“ zu besprechen und S habe daher etwas Abstand gehalten; seine Ehefrau habe zudem seine Religion dahingehend akzeptiert, dass, wenn ein fremder Mann anwesend sei, ein „gewisser Abstand eingehalten“ werde. Auch mit der diesbezüglichen Aussage von S, wonach sie gedacht habe, dass die Zeugen und ihr Ehemann als Beschwerdeführer jeweils zugewiesene Plätze hätten, setzte sich das Verwaltungsgericht nicht auseinander.
17
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof regelmäßige Kontakte über das Internet als nicht unmaßgeblich für eine tatsächlich gelebte Ehe sprechend angesehen hat (vgl. VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0205, Rn. 12, mwN). Vor dem Hintergrund der Aussage des Revisionswerbers, dass sich Chatverläufe zwischen den Eheleuten betreffend den Zeitraum des Kennenlernens auf „einem alten Handy“ befinden würden, das nicht mehr „verfügbar“ sei, greifen auch die beweiswürdigenden Überlegungen des Verwaltungsgerichts, wonach die vorgelegten Chatverläufe erst mit April 2020 begonnen hätten, zu kurz.Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof regelmäßige Kontakte über das Internet als nicht unmaßgeblich für eine tatsächlich gelebte Ehe sprechend angesehen hat vergleiche , VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0205, Rn. 12, mwN). Vor dem Hintergrund der Aussage des Revisionswerbers, dass sich Chatverläufe zwischen den Eheleuten betreffend den Zeitraum des Kennenlernens auf „einem alten Handy“ befinden würden, das nicht mehr „verfügbar“ sei, greifen auch die beweiswürdigenden Überlegungen des Verwaltungsgerichts, wonach die vorgelegten Chatverläufe erst mit April 2020 begonnen hätten, zu kurz. 18
Das Verwaltungsgericht hat weiters ausgeführt, dass der Revisionswerber keine Fotos, auf denen die Eheleute gemeinsam zu sehen wären, habe vorzeigen können, ließ jedoch in seinen beweiswürdigenden Erwägungen außer Acht, dass - gemäß dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung - seine Ehefrau „Familienbilder“ von gemeinsamen Ausflügen hätte vorlegen können.
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Zudem erfolgte keine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den Angaben von S zu ihrem gemeinsamen Kinderwunsch, wonach die Eheleute diesbezüglich auch „schon in einer Kinderwunschklinik“ gewesen seien, es bis jetzt allerdings noch nicht mit Kindern geklappt hätte, sodass die Feststellungen über das Nichtvorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft nicht ordnungsgemäß begründet sind.
20
Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts erweist sich daher im vorliegenden Fall insgesamt als für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar.
21
Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
22
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 23. Mai 2023